Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 20.11.2006; Aktenzeichen 3 T 51/06) |
AG Uelzen (Entscheidung vom 06.12.2005; Aktenzeichen 7 IN 43/00) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 20. November 2006 wird auf Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9 558,79 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Mit Beschluss vom 11. Mai 2000 bestellte das Amtsgericht den Rechtsbeschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. Am 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.
Rz. 2
Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 18 836,08 EUR festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage setzte er 70 000 EUR an, wobei er den Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände einbezog. Er beantragte, die Regelvergütung um Zuschläge von 25 % für die Betriebsfortführung, 5 % für die schwere Erreichbarkeit des Schuldners und 25 % wegen eines versuchten außergerichtlichen Vergleichs zu erhöhen, also auf 80 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.
Rz. 3
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 die Vergütung auf insgesamt 9 277,29 EUR festgesetzt. Es ist von einer Berechnungsgrundlage von 70 000 EUR ausgegangen und hat einen Zuschlag von insgesamt 45 % zuerkannt, diesen aber nicht auf den für den vorläufigen Insolvenzverwalter geltenden Regelbruchteil von 25 % aufgeschlagen, was 70 % ergeben hätte, sondern aus der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 % berechnet.
Rz. 4
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. November 2006 als im Ergebnis unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Rz. 6
1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts am 29. Dezember 2006 die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in Kraft getreten sei. Abweichend von der vom Landgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats in BGHZ 165, 266 zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters seien infolge der Änderung des § 11 InsVV die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblicher Weise befasst habe. Diese Regelung habe Rückwirkung für alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren, also auch im vorliegenden Fall. Deshalb sei die Frage erheblich, ob sich derartige Gegenstände bei der Berechnungsgrundlage oder durch einen Zuschlag auswirkten. Das Landgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob sich der Rechtsbeschwerdeführer in erheblichem Umfang mit Aus- und Absonderungsrechten befasst habe. Dies könne aber aufgrund des Vorbringens des Rechtsbeschwerdeführers angenommen werden.
Rz. 7
2. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich.
Rz. 8
a) Für die Frage, ob Gegenstände, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, hat der Senat entschieden, dass auch nach der ersten Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung solche Gegenstände nur berücksichtigt werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang damit beschäftigt hat (BGHZ 165, 266, 271f; 168, 321, 324 Rn. 6 ff). Hieran hat sich durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nichts geändert. Nur wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit diesen Gegenständen befasst hat, sollen sie hiernach bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F.). Hat er sich nicht in erheblichem Umfang damit befasst, können sie auch nach der Neufassung dieser Vorschrift keine Berücksichtigung finden (BGH, Beschl.v. 11. Oktober 2007 – IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227 Rn. 5 ff; Vill in Festschrift Gero Fischer, 547, 557f).
Rz. 9
b) Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde im Ergebnis für unbegründet angesehen, weil es die Berechnungsgrundlage mit lediglich 19 000 EUR festgesetzt hat. Auch bei Zubilligung der beantragten 80 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters ergebe sich damit eine geringere Vergütung als vom Amtsgericht festgesetzt.
Rz. 10
Das mit Absonderungsrechten belastete Vermögen hat es nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsVV nicht vorlagen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.
Rz. 11
Das Beschwerdegericht hat auf die genannte Rechtsprechung des Senats abgestellt, wonach ein Zuschlag zu gewähren ist, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten in erheblichem Maße, also über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen worden ist. Es hat jedoch festgestellt, dass hierzu im Vergütungsantrag ausreichender Sachvortrag fehlt.
Rz. 12
Dies ist zutreffend. Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Sachvortrag in dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 18. Oktober 2005 lässt eine erhebliche Befassung (vgl. zur Abgrenzung BGH, Beschl.v. 28. September 2006 – IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 mit zahlreichen Nachweisen) nicht erkennen.
Rz. 13
Im Zeitpunkt der Antragstellung war zwar die Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) noch nicht ergangen. Der Rechtsbeschwerdeführer hätte aber auch nach der von ihm zugrunde gelegten früheren Rechtsprechung des Senats zu einer erheblichen Befassung vortragen müssen, weil andernfalls die Vergütung bei Einbeziehung der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage entsprechend zu kürzen gewesen wäre (BGHZ 146, 165, 177).
Rz. 14
Dass das Beschwerdegericht einen Hinweis hätte erteilen müssen, wird von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt. Es wird auch nicht vorgetragen, was der Rechtsbeschwerdeführer ergänzend hätte vorbringen können.
Rz. 15
c) Es kann deshalb weiterhin offen bleiben, ob die seit dem 29. Dezember 2006 geltende Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung Rückwirkung entfalten kann für Verfahren, die – wie im vorliegenden Fall – vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden sind (vgl. hierzu Vill in Festschrift Gero Fischer, 547, 565).
Fundstellen