Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
AG Hannover (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen 481 C 9432/07) |
Tenor
I) Auf die Berufung der Beklagten vom 29.10.2007 wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 25.09.2007 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.) Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.06.2007 zu TOP 13 wird insoweit für ungültig erklärt, als dem Antragsteller nach Durchführung der Sanierung verwehrt wird, die Balkonverglasung wieder anzubringen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 1.500,- € festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger, Eigentümer der Wohnung Nr. 19, … in …, hat erstinstanzlich gegen die Beklagte, die Wohnungseigentümergemeinschaft …, dahingehend obsiegt, dass nach Ziffer 1. des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils vom 25.09.2007 der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.06.2007 zu TOP 13 insoweit für ungültig erklärt wird, dass dem Kläger nach Durchführung von Sanierungsarbeiten eine Wiederanbringung der Balkonverglasung verwehrt wird. Weiterhin hat das Amtsgericht durch Ziffer 2. des Tenors festgestellt, dass der Kläger gegenüber den Beklagten berechtigt ist, den Balkon der Wohnung Nr. 19 nach Abschluss von Sanierungsarbeiten im Hause … in … wieder fachgerecht mit einer Balkonverglasung versehen zu lassen. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten richtet sich allein gegen die Feststellung des Amtsgerichts zu Ziffer 2. des Tenors. Diese Beschränkung ist zulässig. Zwar ist die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig geworden, wonach der Beschluss der Eigentümerversammlung ungültig ist, soweit dem Kläger die Anbringung einer Balkonverglasung nach der Renovierung verwehrt wird. Danach fehlt es grundsätzlich an einer Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung. Aber die Beklagte hat durch ihr Rechtsmittel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie bei ihrer ablehnenden Haltung bleibt.
Wegen des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil vom 25.09.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, so dass das Urteil des Amtsgerichts in dem angefochtenen Umfang abzuändern und hinsichtlich des Klagantrags zu 2) insgesamt abzuweisen war.
Der Kläger ist nicht berechtigt, den Balkon der Wohnung Nr. 19 nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wieder mit einer Balkonverglasung versehen zu lassen. Bei der seit Anfang der 1980er Jahre angebrachten Verglasung des Balkons handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG, da durch die Verglasung der optische Zustand der Anlage erheblich verändert wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch auf Entfernung gemäß § 1004 BGB i. V. m. § 14 WEG. Dieser Anspruch ist weder aufgrund der bisherigen Duldung ausgeschlossen noch ist dieser aufgrund des Zeitablaufs verwirkt. Der Kläger ist daher nicht berechtigt, die zur Durchführung der Sanierungsarbeiten abzunehmende Verglasung nach Beendigung der Sanierung wieder anzubringen.
1. Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst festgestellt, dass in den Eigentümerversammlungen vom 03.05.1982 und 10.05.1994 die angebrachten Balkonverglasungen nicht ausdrücklich genehmigt wurden, sondern dass diese lediglich geduldet wurden. Entgegen der Andeutung des Amtsgerichts, dass man möglicherweise in dem Beschluss aus dem Jahr 1994 auch eine Genehmigung der vorhandenen Balkonverglasungen sehen könnte, scheidet eine Genehmigung seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft hier aus. Eine Genehmigung setzt eine ausdrückliche Billigung der rechtswidrigen baulichen Veränderung voraus. Ein derartiger Bindungswille der Wohnungseigentümergemeinschaft kann in den Formulierungen aber nicht erkannt werden.
Der Beschluss vom 03.05.1982 enthält keine endgültige Regelung bezüglich der an einigen Wohnungen angebrachten Balkonverkleidungen. Vielmehr einigte sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nach längerer Diskussion darauf, zum damaligen Zeitpunkt keine Zustimmung zu den Baumaßnahmen zu erteilen, aber auch keinen Antrag zu stellen, dass diese Installierungen wieder zu entfernen waren. Mit Beschluss vom 10.05.1994 regelte die Eigentümerversammlung die Duldung der Balkonverkleidungen einschließlich einer Haftungs- und Kostenfreistellung der WEG und Verwaltung bei späteren Sanierungsmaßnahmen. Aus der damaligen Duldung kann jedoch entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts und der klägerischen Rechtsauffassung, dass eine zeitliche Widerrufsmöglichkeit oder zeitliche Befristung nicht bestehe, nicht gefolgert werden, dass der Kläger nach einem Abbau der Verglasung aufgrund einer bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhersehbaren Balkonsanierung zu deren erneuten Aufbau berechtigt sein so...