Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Verursachung von in der Wohnung auftretenden Feuchtigkeitserscheinungen durch den Mieter. Beweislast

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Bei in der Wohnung auftretenden Feuchtigkeitserscheinungen (Spakflecken und Stockflecken) handelt es sich um Fehler der Mietsache. Ein Mietminderungsrecht ist nicht gegeben, wenn die Mieter diese Fehler durch ihr Verhalten verursacht haben. Hat sich die Mietwohnung bis zum Einzug der jetzigen Mieter - der Beklagten - in einem gebrauchsfähigen Zustand befunden, da unstreitig bei sämtlichen Vormietern keine solchen Feuchtigkeitserscheinungen aufgetreten sind, haben ferner die vorhandenen Verbundglasfenster die Fehlerhaftigkeit der Wohnung nicht verursacht, so ergibt sich daraus, daß für die Feuchtigkeitsschäden das Wohnverhalten der Beklagten ursächlich gewesen ist. In diesem Fall tragen die Beklagten die volle Beweislast für ihre Entlastung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730918

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