Entscheidungsstichwort (Thema)
berechtigtes Interesse. Datenübermittlung. Überziehung des Dispositionskredits
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden übermittelten Daten des Klägers mit nachfolgendem Wortlaut „… Bank AG Marke: …bank Abwicklungskonto Der Vertragspartner hat uns informiert, dass ein Verstoss gegen vertragliche Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Kontonummer … Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Saldo Fälligstellung Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung aus Vertrag gemeldet. Kontonummer bei Fälligstellung … Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag 1.020 Euro Datum des Ereignisses 10.09.2018 Datum Forderung ausgeglichen Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen. Datum der Erledigung 01.10.2018 Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang zu diesem Datum seine Erledigung gefunden hat.” gegenüber der Schufa Holding AG zu widerrufen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2019 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 2) und 4) gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt wegen einer Einmeldung von Daten durch die Beklagte bei der Schufa Holding AG (nachfolgend: Schufa) den Widerruf der Meldung, die Zahlung immateriellen Schadensersatzes, die künftige Unterlassung entsprechender Meldungen und das Einwirken der Beklagte auf die Schufa, dass derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es die Meldung nicht gegeben.
Der Kläger unterhielt ein Girokonto bei der Beklagten mit der Kontonummer…. Für dieses Konto gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nach Ziff. 19 Abs. 3 der AGB (Bl. 70 d.A.) hat die Beklagte das Recht, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Wegen des weiteren Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage B 1 (Bl. 66 ff. d.A.) verwiesen.
Auf dem Konto wurde dem Kläger am 19.01.2017 (Bl. 76 ff. d.A.) ein Dispositionskredit über 1.000 Euro zur Verfügung gestellt. Im Kreditvertrag über die Einräumung des Überziehungskredits ist zur Beendigung des Kreditvertrages unter 4. (= Bl. 79 d.A.) geregelt: „Sowohl Sie als auch die Bank können den Kreditvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung des Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Im Falle einer Kündigung durch die Bank ohne Kündigungsfrist wird Ihnen die Bank für die Rückzahlung des Kredits eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist.”
Mit einem maschinell erstellten Schreiben vom 10.07.2018 (Bl. 80 d.A.), das jeder Kreditnehmer erhalte, teilte die Beklagte nach Prüfung der Vergabe von Dispositionskrediten dem Beklagten Folgendes mit: „(…) Da unsere Vergabekriterien nicht mehr erfüllt werden, können wir Ihnen oben bezeichneten Dispokredit leider nur noch bis zum 10.07.2018 zur Verfügung stellen. Wir bitten Sie, bei ihren künftigen Dispositionen zu berücksichtigen, dass mit Ablauf des oben genannten Tages nur noch Vergütungeninnerhalb eines bestehenden Kontoguthabens möglich sind. Sollte Ihnen eine vollständige Rückführung nicht möglich sein, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne prüfen wir, inwieweit eine andere Regelung möglich ist. (…)”
Zu diesem Zeitpunkt überschritt der Kläger den ihm eingeräumten Dispositionskredit in Höhe von 20 Euro, der Sollsaldo betrug mithin 1.020 Euro. Nach Erhalt des Schreibens glich der Kläger die überzogenen 20 Euro aus.
Am 18.07.2018 wies das Konto des Klägers einen Sollsaldo von 999,99 Euro auf. Zwischen den Parteien ist streitig ist, ob die Beklagte – wie sie behauptet – den Kläger mit Schreiben vom 18.07.2018 (Bl. 81 d.A.) und 09.08.2018 (Bl. 83 d.A.) gemahnt habe, die Überziehung des Sollsaldos zurückzuführen.
Ab dem 18.07.2018 wurden keine weiteren Verfügungen über das Konto Nr. … mehr zugelassen. In der Folge gab es mehrere Lastschriftrückgaben, über die der Kläger gesondert informiert wurde.
Die Beklagte kündigte die Kontoverbindung mit Schreiben vom 10.09.2018 (Bl. 85 d.A.) aus wichti...