Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 02.11.2020; Aktenzeichen 4 O 200/20)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. November 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck- bar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt 23.650,46 EUR.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Blatt 178-185 Bd. I der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Er meint, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Saldoanerkenntnis ausgegangen. Dem stehe schon entgegen, dass die Zedentin in den Kontoauszügen ab dem 12. Dezember 2018 weder die Belastungen und Gutschriften addiert noch einen neuen Saldo angegeben habe, weshalb die konkrete Schuld im Sinne von Nr. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihn nicht nachvollziehbar gewesen sei. Zudem verstoße Nr. 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern die Klausel überhaupt als Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisvertrages zu werten sei, gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Er hält unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens daran fest, die Einmeldungen bei der S. Holding AG seien nicht gerechtfertigt gewesen. Auf die unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG a.F. erteilten Einwilligungen könne sich die Klägerin nicht berufen. Diese entsprächen nicht den Voraussetzungen des Art. 7 DS-GVO, weil sie zum einen nicht freiwillig erfolgt seien und darüber hinaus vor der Abgabe der Einwilligungen nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er sie jederzeit widerrufen könne. Entgegen der Annahme des Landgerichts regele § 31 Abs. 2 BDSG nicht die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung. Ob eine Datenverarbeitung zulässig sei, richte sich ausschließlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Der Norminhalt des § 31 Abs. 2 BDSG könne lediglich ein Indiz für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Datenverarbeitung geben. Jedoch läge eine Rechtmäßigkeit schon danach nicht vor. Als Grundvoraussetzung für eine negative S.-Eintragung müsse eine fällige Forderung bestehen, was nach den obigen Ausführungen bereits in Abrede gestellt werden müsse. Die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 5 BDSG lägen nicht vor. Das Landgericht habe übersehen, dass er den Zugang der Mahnung und Kündigung bestritten habe. Zudem habe es an einem Hinweis, welche Daten die Zedentin oder die Klägerin weiterleiten würde, gefehlt. Der Hinweis sei verwirrend hinsichtlich des Adressaten und der angeblichen Verpflichtung zur Weiterleitung von Daten. Überdies fehle es an einer Unterrichtung über die Saldenmeldungen sowie über die Möglichkeit des Bestreitens. Darüber hinaus sei die Meldung nach dem Wortlaut der Erklärung an die gerichtliche Geltendmachung der Forderung geknüpft. Solange eine solche Geltendmachung nicht erfolgt sei, habe er nicht mit einer Datenverarbeitung rechnen müssen. Schließlich habe sich die Klägerin mit Blick auf ihre Angaben in dem Schreiben vom 27. Januar 2020 widersprüchlich und unfair verhalten, indem sie bereits vor der angekündigten Bonitätsabfrage die negativen Daten eingemeldet habe. Nach dem Wortlaut der Erklärung habe er davon ausgehen können, dass die Klägerin eine zweifache Mahnung vornehme.

Der Beklagte meint, die Klägerin habe zudem die nach Art. 13 und 14 DS-GVO bestehenden Informationspflichten verletzt. Er rechnet weiterhin hilfsweise gegen die Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000 EUR auf, der ihm wegen der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Meldungen an die S. Holding AG zustehe.

Der Beklagte stellt den Antrag,

das am 2. November 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und

1. die Klage abzuweisen;

2. die Klägerin zu verurteilen, die in der Datenbank der S. Holding AG enthaltenen Negativeinträge über den Beklagten gegenüber der S. Holding AG schriftlich zu widerrufen;

3. die Klägerin zu verurteilen, der S. Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es die Negativeinträge über den Beklagten nicht gegeben;

4. die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 EUR und höchstens 250.000 EUR oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen einem der Mitglieder der Geschäftsführung, zu unterlassen, der S. Holding AG oder e...

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