Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für nachteilige Einmeldung bei der SCHUFA

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.05.2022; Aktenzeichen 2-08 O 234/21)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die gegen das am 25. Mai 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Rücknahme einer Einmeldung bei der SCHUFA Holding AG (im Folgenden: SCHUFA) sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in Anspruch genommen hat.

Der Kläger war Geschäftsführer der Q GmbH. Am 19. Februar 2009 unterzeichnete er das Bestätigungsblatt zu einem zuvor online ausgefüllten Antrag auf eine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) angebotene Small Business Card in der Ausführung Kreditkarte1. Die Small Business Card ist eine Kreditkarte für Selbstständige und inhabergeführte Unternehmen. Sie darf vom Karteninhaber nur für Geschäftsausgaben und nicht zu privaten Zwecken eingesetzt werden.

Beim Durchlaufen der Online-Kartenantragsstrecke akzeptierte der Kläger die Mitgliedschaftsbedingungen der Beklagten. Sodann druckte er das Bestätigungsblatt aus und sandte es nach Unterzeichnung per Post an die Beklagte. Im Bestätigungsblatt heißt es: "Vorbehaltlich Ziffer 11 der Mitgliedschaftsbedingungen haften das Unternehmen und der Hauptkarteninhaber als Gesamtschuldner für alle Kartenbelastungen, die mit der Business Card Hauptkarte bis zu ihrer Rückgabe verursacht werden. Für mit der Business Card Hauptkarte getätigte Privatausgaben haftet nur der Hauptkarteninhaber, sofern das Unternehmen den privaten Charakter der Ausgaben nachgewiesen hat." Wegen des weiteren Inhalts des Bestätigungsblatts einschließlich der dort abgedruckten Mitgliedschaftsbedingungen wird auf die Teil-Kopie (Anlage SR1 - Bl. 63 f. d.A.) und - soweit die Kopie unvollständig oder nicht lesbar ist - auf deren Abschrift (Bl. 264 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen des Inhalts der zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Geschäfts- und Versicherungsbedingungen unter Einschluss der bereits auf dem Bestätigungsblatt abgedruckten Mitgliedschaftsbedingungen der Beklagten wird auf deren Ausdruck (Anlage SR5 - Bl. 286 ff. d.A.) verwiesen.

In der Folgezeit wurde die von der Beklagten ausgestellte Kreditkarte ausschließlich für Zahlungen auf Rechnung der Q GmbH verwendet.

Nach der Insolvenz der Q GmbH meldet die Beklagte an die SCHUFA am 21. Februar 2019 eine gegen den Kläger gerichtete Forderung in Höhe von 22.559,00 EUR, was der Kläger durch seine Hausbank erfuhr. Auf Nachfrage erklärte die Beklagte, dass sie den Kläger als Gesamtschuldner mit der Q GmbH wegen einer Forderung aus der Verwendung der o.g. Kreditkarte in Anspruch nehme.

Am 3. Juni 2019 forderte die Hausbank des Klägers den Kläger wegen des negativen SCHUFA-Eintrags auf, einen von ihm in Anspruch genommenen Überziehungskredit zurückzuführen.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Mitgliedschaftsbedingungen der Beklagten nicht zur Kenntnis erhalten. Sämtliche Mahnungen der Beklagten seien ihm nicht zugegangen, da die Korrespondenz nach der Insolvenz der Q GmbH über den Insolvenzverwalter geführt worden sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne ihn nicht wegen der Kreditkartenschulden der Q GmbH in Anspruch nehmen. Die fragliche Haftungsklausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sei. Die Klausel sei in kleiner Schriftgröße und kaum leserlich im Fließtext des Kartenantrags ohne jede drucktechnische oder anderweitige Hervorhebung versteckt. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von einem Durchschnittskunden bei flüchtiger Betrachtung übersehen werden könnten, weil sie nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen seien, würden nicht Bestandteil des Vertrags. So liege der Fall hier. Zudem sei die Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, da sie nach den Gesamtumständen und dem äußeren Bild des Vertrags überraschend sei. Mit einer persönlichen Haftung müsse ein Verbraucher an dieser Stelle nicht rechnen, zumal der Kreditkartenantrag keinerlei Angaben für eine private Nutzung der Kreditkarte enthalte. Schließlich sei die Klausel auch gemäß § 309 Nr. 11a BGB unwirksam. Der Kläger sei beim Abschluss des Kreditkartenvertrags Abschlussvertreter der Q GmbH gewesen. Auf seine Haftung hätte deshalb nach dieser Vorschrift ausdrücklich und gesondert hingewiesen werden müssen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt die Beklagte zu verurteilen, die gegenüber der SCHUFA Holding AG, Straße1, Stadt1, abgegebene Erklärung über den Kläger wegen der Forderung der Beklagten, die in Höhe von 22.559,00 EUR mit der Kontonummer ... fällig gestellt wurde, zurückzunehm...

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