Verfahrensgang
AG Magdeburg (Aktenzeichen 202 M 373/05) |
Tenor
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
Beschwerdewert: 654,94 EUR
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin betreibt wegen einer Hauptforderung in Höhe von 654,94 EUR die Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdegegner und beauftragte die Gerichtsvollzieherin am 8. September 2004 damit, „die Voraussetzungen gemäß § 807 ZPO zu schaffen„. Die Gerichtsvollzieherin begab sich am 23. September 2004 zu dem Beschwerdegegner, traf diesen aber nicht an. Sie hinterließ unter Hinweis auf § 807 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO durch Einlegung in den Briefkasten eine Nachricht für einen neuen Termin am 11. Oktober 2004 zwischen 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Am 11. Oktober 2004 begab sich die Gerichtsvollzieherin um 9.40 Uhr zu dem Schuldner und traf diesen erneut nicht an. Daraufhin gab sie den Vollstreckungsauftrag zurück, gab im Vollstreckungsprotokoll aber an, dass die Terminsankündigung zum 11. Oktober 2004 um 8.30 Uhr erfolgt sei.
Mit am 7. Januar 2005 beim Amtsgericht eingegangener Erinnerung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die unrichtige Ausführung des Vollstreckungsauftrages und beantragte, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen und die Kostenrechnung aufzuheben.
Das Amtsgericht wertete diese Erinnerung als solche gegen die Kostenrechnung gemäß § 5 Gerichtsvollzieherkostengesetz und wies diese mit Beschluss vom 9. März 2005 zurück.
Mit der am 29. März 2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass über ihren Antrag, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen, nicht entschieden worden ist.
Nachdem während des Beschwerdeverfahrens die Gerichtsvollzieherin das Protokoll berichtigt hatte, erklärte die Beschwerdeführerin die Sache für erledigt. Dem Beschwerdegegner wurde die Erklärung unter Hinweis darauf, dass, falls er nicht innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von 2 Wochen ab Zustellung widerspricht, gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten entschieden werden wird, zugestellt.
Nachdem der Beschwerdegegner sich trotz Hinweises auf die Folge für den Fall, dass er der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht widerspricht, nicht reagiert hat, war über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91 a Abs. 1 ZPO.
Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beschwerdegegner, weil er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Die sofortige Beschwerde war gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO an sich statthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts richtete. Sie war gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht, insbesondere innerhalb der Notfrist von 2 Wochen eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde war begründet, weil die Beschwerdeführerin die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu Recht beanstandet hat und auf seine Erinnerung gemäß § 766 ZPO die Gerichtsvollzieherin, wie begehrt, hätte angewiesen werden müssen, den Vollstreckungsauftrag durchzuführen.
§ 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verlangt, dass der Schuldner an einem von dem Gerichtsvollzieher angekündigten Termin nicht angetroffen worden ist. Das war nach dem Protokoll, dem insoweit Beweiskraft zukommt, § 415 ZPO, von der Gerichtsvollzieherin nicht beachtet, weil sie zu einem späteren und nicht dem angekündigten Zeitpunkt den Versuch unternommen hat, den Vollstreckungsschuldner anzutreffen. Das hätte dazu geführt, dass der Vollstreckungsauftrag erneut auszuführen gewesen wäre, wenn die Gerichtsvollzieherin keine Protokollberichtigung vorgenommen hätte. Eine Beauftragung zur Schaffung der Voraussetzungen der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO kennt das Gesetz nicht. Da die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aber besteht, wenn eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen betrieben wird, sofern diese entweder keinen Erfolg gehabt hat, Abs. 1 Nr. 1, oder voraussichtlich nicht haben wird, Abs. 1 Nr. 2, oder der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat, Abs. 1 Nr. 3, oder die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 vorliegen, und die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen entweder durch den Gerichtsvollzieher gemäß §§ 808 f. ZPO oder das Vollstreckungsgericht gemäß §§ 828 f. ZPO stattfindet, versteht sich die Beauftragung des Gerichtsvollziehers als solche zur Pfändung gemäß §§ 803 f. ZPO. Das hat zur Folge, dass bei einer fehlerhaften Feststellung der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO der Auftrag nicht durchgeführt ist und der Gerichtsvollzieher auf die Erinnerung gem. § 766 ZPO anzuweisen ist, dies zu tun.
Fundstellen