Verfahrensgang

AG Aschersleben (Entscheidung vom 19.11.2007; Aktenzeichen 6 Ls 224 Js 26026/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 19.11.2007 (6 Ls 224 Js 26026/06 ) dahingehend abgeändert, dass die dem Verteidiger aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 3 554,08 € festgesetzt werden.

Die Entscheidung ergeht frei von Gebühren, Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 507,44 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer war im Verfahren gegen den Angeklagten A.S. mit Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 18.12.2006 gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO als Verteidiger beigeordnet worden.

Nachdem der Angeklagte in erster Instanz nach zwei Hauptverhandlungstagen verurteilt worden war, erfolgte im Berufungsrechtszug am 13.08.2007 Freispruch, der seit dem 21.08.2007 rechtskräftig ist.

Mit Schriftsatz vom 27.08.2007 beantragte der Verteidiger die Kostenfestsetzung für das Berufungsverfahren wie folgt:

Tätigkeit als Pflichtverteidiger, Berufungsverfahren, Mandant in Haft, Freispruch

Bereits mit Schriftsatz vom 20.06.2007 hatte der Verteidiger für die von ihm entfaltete Tätigkeit als Pflichtverteidiger in erster Instanz die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 2 164,49 € beantragt.

Unter dem 28.08.2007 legte der Verteidiger eine Abtretungserklärung des Angeklagten vom 13.08.2007 vor, wonach die Ansprüche auf Kostenerstattung vollumfänglich abgetreten worden waren.

Nach Anhörung der Vertreterin der Landeskasse setzte das Amtsgericht Aschersleben mit dem angegriffenen Beschluss die zu erstattenden Gebühren und Auslagen beider Instanzen auf 3 046,64 € fest.

Hinsichtlich der Kürzungen, die nur die Gebühren der zweiten Instanz betreffen, führte das Amtsgericht Aschersleben zur Begründung aus, es sei nicht notwendig gewesen, für das bei dem Amtsgericht Aschersleben einzuleitende Verfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der in S. seine Kanzlei habe. Es hätte vielmehr, auch aus Kostengründen, nähergelegen, einen am Gerichtsort, dem Wohnort des Freigesprochenen (Wohnort vor Haft - Aschersleben), ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Aus diesem Grunde könnten aus der Landeskasse die Kosten nur in der Höhe erstattet werden, in der sie einem in Aschersleben ansässigen Rechtsanwalt zugestanden hätten.

Abwesenheitsgeld sei somit nur in Höhe von 35,00 € entsprechend VV-Nummer 7005 der Anlage zum RVG erstattungsfähig. Fahrtkosten könnten nur in Höhe von 28,80 € erstattet werden, denn die einfache Entfernung Aschersleben-Magdeburg betrage 48 km. Flug-, Mietwagen- und Übernachtungskosten sowie die vorgelegte Tankrechnung seien mithin nicht erstattungsfähig. Entsprechend reduziere sich auch die Mehrwertsteuer.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Verteidiger nach seiner eigenen Erklärung am 27.11.2007 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2007, per Telefax bei dem Amtsgericht Aschersleben noch am gleichen Tage eingegangen, hat der Verteidiger insoweit sofortige Beschwerde eingelegt, als seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht entsprochen worden ist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im vollem Umfange begründet.

Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben verkennt, dass der Beschwerdeführer als notwendiger Verteidiger durch das Amtsgericht Aschersleben dem Angeklagten beigeordnet worden ist. Die Beiordnung des Beschwerdeführers galt bis zur Rechtskraft des Urteils.

Hat aber das Gericht die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers beschlossen, sind grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der Verteidiger nicht am Gerichtsort wohnt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 464a, Rndz. 12).

Hiernach sind dem Beschwerdeführer auch die allein in Streit stehenden Aufwendungen für Reisekosten im beantragten Umfange zu erstatten. Mit Blick auf die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten erhöht sich auch das Tage- und Abwesenheitsgeld nach laufender Nr. 7005 der Anlage 1 zum RVG auf 60,00 €.

III.

Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 56 II RVG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 310 II StPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3522002

StraFo 2008, 131

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