Verfahrensgang
AG Magdeburg (Beschluss vom 23.08.2007; Aktenzeichen 12 Ls 263 Js 2923/06 - 12 Ls 347/07) |
Gründe
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den im Tenor genannten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Herabsetzung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 18. Juni 2007 (BI. 59 Bd. II d. A.) geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren I. Instanz.
Am 18. Juli 2006 erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Schöffengericht Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen. In der Anklageschrift wurde darauf hingewiesen, dass für den Verfall von Wertersatz ein Betrag von 81.700,00 EUR in Betracht komme (BI. 3 f. Bd. II d.A.).
Mit Beschluss vom 4. August 2006 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet. In der Ladungsverfügung wurden zwei Verhandlungstage für den 5. und 7. September 2006 anberaumt. Zeugen wurden lediglich für den 7. September 2000 geladen (BI. 4 f. Bd. II d.A.).
Die Hauptverhandlung am 5. September 2006 dauerte sieben Minuten. Die Anklageschrift wurde verlesen. Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe und machte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, worauf das Gericht die Verhandlung bis zum 7. September 2006 unterbrach.
Die Verhandlung am 7. September 2006 dauerte 30 Minuten. Ein Zeuge wurde vernommen. Die Hauptverhandlung endete mit einem Freispruch des Angeklagten. Die notwendigen Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt (BI. 33 f. d.A.).
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 18. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt Verteidigerkosten in Höhe von insgesamt 2.769,83 Euro geltend (BI. 59 Bd. II d.A.).
Nach Anhörung des Beschwerdeführers wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Rechtspfleger - vom 23. August 2007 die aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen auf 1.149,38 EUR festgesetzt (BI. 74 Bd. II d.A.).
Die Differenz beruhte auf folgenden Absetzungen:
die geltend gemachte Verfahrensgebühr in Höhe von netto 1.277 EUR für ein gerichtliches Verfahren gemäß §§ 2, 13 RVG Nr. 4142 W RVG, ausgehend von einem Wert von 81.700 EUR, wurde gestrichen mit der Begründung, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel keinen Gegenstandswert gehabt hätten,
die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung gemäß §§ 2 Abs. 2, 14 RVG Nr. 4108 W RVG, am 5. September 2000, beantragt in Höhe von netto 120,00 EUR, wurde auf netto 60,00 EUR festgesetzt mit der Begründung, dass der Termin lediglich sieben Minuten gedauert habe, und schließlich wurde
anstelle einer geltend gemachten Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ein Steuersatz von 16 % zu Grunde gelegt mit der Begründung, dass die Vergütung bereits im September 2006 fällig geworden sei.
Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 4. September 2007 zugestellt. Am gleichen Tag erhob er für seinen Mandanten sofortige Beschwerde, die mit Schriftsätzen vorn 14. September 2007 und 30. Oktober 2007 begründet wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist weitgehend begründet, §§ 464 a, 464 b, 304 Abs. 3, 311 StPO i V, m. § 104 Abs. 3 ZPO.
1. Begründet ist die Beschwerde insoweit, als dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG Nr. 4142 W RVG aus einem Wert von 81.700,00 EUR in Höhe von netto 1.277,00 EUR zusteht.
Für eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf die Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe der Einziehungs- bzw. Verfallsanordnung richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung des Mandanten erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte. Die Verfahrensgebühr findet ihren Sinn darin, dass der besondere Einsatz des Rechtsanwaltes mit dem Ziel der Bewahrung des Vermögens des Mandanten abgegolten werden soll. Die Gebühr ist nach dem Wortlaut der Vorschriften - unabhängig vom Umfang der Bemühungen des Rechtsanwaltes - als reine Wertgebühr ausgestaltet.
Die Beratung des Angeklagten war nach der Aktenlage geboten, denn es musste mit einem entsprechenden Antrag auf Verfall in Höhe von über 81.000,00 EUR der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gerechnet werden. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes kann sich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft richten. Diese Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn keine Hauptverhandlung stattfindet und in der Verhandlung von der Staatsanwaltschaft keine Verfallsanordnung beantragt wurde. Der in der Anklage, die vom Gericht unverändert zugelassen wurde, enthaltene Hinweis auf die in Betracht kommende Rechtsfolge des Verfalls deutet darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer auch insoweit verteidigen musste (so Oberlandesgericht...