Verfahrensgang
AG Hamburg-Mitte (Entscheidung vom 04.10.2011; Aktenzeichen 213 Ds 93/08) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.10.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04.10.2011 (Az.: 213 Ds 93/08) wie folgt abgeändert:
Über den bereits von der Staatskasse erstatteten Betrag von EUR 2.428,95 nebst Zinsen hinaus werden weitere EUR 1.680,27 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2011 als zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt.
2.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der Maßgabe, dass die Gebühr auf 1/5 ermäßigt wird. Von seinen eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt er 1/5; im Übrigen werden sie der Staatskasse auferlegt.
4.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 2.041,25 festgesetzt.
Gründe
I.
Dem damals Beschuldigten Exxx wurde mit Anklage vom 15.05.2008 vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 25.10.2006 und 15.11.2007 unerlaubt öffentlich ein Glückspiel veranstaltet oder die Einrichtung hierzu bereitgestellt zu haben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden die Privaträume des Angeklagten sowie die Räumlichkeiten der von dem Beschuldigten vertretenen Firma Fxxx Hxxx Ltd durchsucht und diverse Gegenstände (3 Dealersets, 10 Pokertische, neun Glasbodeneinsätze von Videotischen, 2 Kartons mit Werbeflyern, 11.000 Jetons sowie 10 Tischnummern mit dazugehörigen Platz- und Visitenkarten) sichergestellt. Mit der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft die Einziehung dieser Gegenstände. Nachdem das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten mit Urteil vom 07.01.2009 freigesprochen hatte, verurteilte das Landgericht Hamburg den Angeklagten am 08.10.2009 wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels zu einer Geldstrafe und zog gemäß §§ 75 Abs. 1 Ziff. 4, 74 Abs. 1 StGB die bereits benannten Gegenstände ein, deren Wert das Amtsgericht Hamburg später für das Kostenfestsetzungsverfahren auf EUR 20.000,- festgesetzte.
Auf die Revision des Angeklagten hob das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25.03.2011 das landgerichtliche Urteil - mit Ausnahme der Feststellungen, die aufrecht erhalten blieben, - auf und verhängte wegen vorsätzlicher Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung gegen den Angeklagten eine Geldbuße in Höhe von EUR 1.800,-. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen wurden zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 14.04.2011 machte der Beschwerdeführer folgende Kosten und notwendigen Auslagen geltend:
Grundgebühr für Verteidiger gemäß § 14, Nr. 4100 VV RVG |
EUR 250,00 |
Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren § 14, Nr. 4104 VV RVG |
EUR 250,00 |
1,0 x Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, Nr. 4142 VV RVG, Gegenstandswert EUR 20.000,-- |
EUR 646,00 |
Postentgeltpauschale für das vorbereitende Verfahren, Nr. 7002 VV RVG |
EUR 20,00 |
Ausgaben für Fotokopien aus den Ermittlungsakten (50 x 0,50 EUR + 233 x 0,15 EUR) |
EUR 59,95 |
Verfahren vor dem Amtsgericht |
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Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht gemäß § 14, Nr. 4106 VV RVG |
EUR 220,00 |
Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 29.10.2008 gem. § 14, Nr. 4108 VV RVG |
EUR 230,00 |
Terminsgebühr vor dem Amtsgericht am 22.12.2008 gem. § 14, Nr. 4108 VV RVG |
EUR 230,00 |
Terminsgebühr vor dem Amtsgericht am 07.01.2009 gem. § 14, Nr. 4108 VV RVG |
EUR 230,00 |
Postentgeltpauschale für das Verfahren im ersten Rechtszug, Nr. 7002 VV RVG |
EUR 20,00 |
Verfahren vor dem Landgericht |
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Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren gemäß § 14, Nr. 4124 VV RVG |
EUR 400,00 |
Terminsgebühr vor dem Landgericht am 15.09.2009 gem. § 14, Nr. 4126 VV RVG |
EUR 320,00 |
Terminsgebühr vor dem Landgericht am 29.09.2009 gem. § 14, Nr. 4126 VVRVG |
EUR 400,00 |
Terminsgebühr vor dem Landgericht am 08.10.2009 gem. § 14, Nr. 4126 VVRVG |
EUR 270,00 |
1,0 x Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, Nr. 4142 VV RVG, Gegenstandswert EUR 20.000,-- |
EUR 646,00 |
Postentgeltpauschale für das Verfahren im ersten Rechtszug, Nr. 7002 VV RVG |
EUR 20,00 |
Fotokopien aus der Gerichtsakte (50 x 0,15 EUR) |
EUR 6,75 |
Verfahren vor dem Oberlandesgericht |
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Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gem. § 14, Nr. 4130 VV RVG |
EUR 750,00 |
1,0 x Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, Nr. 4142 VV RVG, Gegenstandswert EUR 20.000,- |
EUR 646,00 |
Postentgeltpauschale für das Verfahren im ersten Rechtszug, Nr. 7002 VV RVG |
EUR 20,00 |
Zwischensumme netto |
EUR 5.634,70 |
Davon 2/3 |
EUR 3.756,47 |
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
EUR 713,73 |
Gesamtbetrag |
EUR 4.470,20 |
Mit Beschluss vom 04.10.2011 setzte das Amtsgericht Hamburg die zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt fest:
Grundgebühr für Verteidiger gemäß § 14, Nr. 4100 VV RVG |
EUR 165,00 |
Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren § 14, Nr. 4104 VV RVG |
EUR 140,00 |
Ausgaben für Foto... |