Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtvollstreckungsverfahren: Weitergehende Vergütung des Verwalters. Vergütungsrelevante Teilungsmasse. Rechtskraft der bisherigen Vergütungsfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Die Rechtskraft einer Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht bezieht sich nur auf den bis dahin zugrundeliegenden Sachverhalt. Wird später eine höhere vergütungsrelevante Teilungsmasse angesetzt, fehlt es hinsichtlich der Differenz an einer Entscheidung. Sind vergütungserhebliche Tatsachen noch nicht berücksichtigt worden, bleibt eine ergänzende Festsetzung möglich.
Normenkette
InsVV §§ 4, 8
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Beschluss vom 20.01.2004; Aktenzeichen 34 N 474/94) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20.01.2004 Geschäftsnummer 34 N 474/94 abgeändert.
Die Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters wird festgesetzt auf:
- 2.419,48 Euro Nettovergütung nach VO
387,12 Euro 16 % Umsatzsteuer
2.806,60 Euro Summe
Dem Verwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Masse zu entnehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gemeinschuldnerin.
Wert: 2.806,60 Euro.
Tatbestand
I
Mit Beschluss vom 1.2.1995 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet und der Beschwerdeführer zum Verwalter bestellt.
Am 16.6.2000, mit Einreichung der Schlussunterlagen, beantragte der Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung, ausgehend von einer Teilungsmasse in Höhe von 1.885.381,52 DM.
Mit Beschluss vom 18.7.2002 setzte das Amtsgericht die Vergütung unter Ansatz eines 8,75 fachen Regelsatzes und einer Teilungsmasse von 1.885.381,52 DM auf insgesamt 139.359,41 Euro inklusive Umsatzsteuer und Auslagen fest. Am 10.4.2003 fand der Schlusstermin statt.
Unter dem 9.10.2003 beantragte der Verwalter eine weitere Vergütung in Höhe von 2.806,59 Euro, wobei er unter Abweichung vom vorangegangenen Vergütungsantrag aufgrund von Einnahmen nach Legung der Schlussrechnung von einer vergütungsrelevanten Teilungsmasse in Höhe von 1.993.542,23 DM ausging.
Mit Beschluss vom 20.1.2004, dem Verwalter zugestellt am 30.1.2004, hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass über den Vergütungsantrag des Verwalters bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Rechtskraft sei auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlage eingetreten, so dass eine erneute bzw. ergänzende Festsetzung aufgrund einer nachträglichen Erhöhung der Berechnungsgrundlage ausscheide.
Dagegen richtet sich die am 3.2.2004 eingegangene Beschwerde des Verwalters vom 2.2.2004, der die Auffassung vertritt, dass die rechtskräftige Entscheidung der Festsetzung der beantragten Vergütung nicht entgegenstehe.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 15.03.2004 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Festsetzung einer weitergehenden Vergütung abgelehnt.
Die Rechtskraft der bisherigen Vergütungsfestsetzung bezieht sich nur auf den dieser zugrundeliegenden Sachverhalt, also der errechneten Vergütung auf der Basis einer Teilungsmasse von 1.885.381,52 DM. Soweit nunmehr eine Teilungsmasse von 1.993.542,23 DM angesetzt wird, fehlt es hinsichtlich der Differenz an einer Entscheidung. Sind vergütungserhebliche Tatsachen im Rahmen einer bereits vorgenommenen Vergütungsfestsetzung noch nicht berücksichtigt worden, bleibt eine ergänzende Festsetzung möglich (vgl. LG Halle, Beschluss vom 11.4.2000 – 14 T 123/00), da in dem Erstantrag nicht ein Verzicht auf eine darüber hinaus gehende Vergütung erklärt worden ist (vgl. AG Potsdam ZIP 2000, 630). Dass bereits ein Schlusstermin stattgefunden hat, ist unerheblich, da eine zeitliche Einschränkung zur Einreichung von Vergütungsanträgen, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, im Gesetz keine Stütze findet.
Unter Berücksichtigung einer um 108.160,71 DM höheren Teilungsmasse ergibt sich bei Zugrundelegung des 8,75 fachen Regelsatzes die nunmehr festgesetzte Vergütung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Fundstellen
ZIP 2004, 1915 |
ZInsO 2004, 674 |
ZVI 2004, 701 |