Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie nimmt die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz für Behandlungskosten wegen der Verletzung einer ihrer Versicherten in Anspruch.
Am 23. Mai 2009 besuchte Frau S (nachfolgend: die Versicherte) den Zoo in A, dessen Betreiberin die Beklagte ist. Gemeinsam mit zwei Bekannten betrat sie gegen 14.30 Uhr ein Affengehege. Bei dem Gehege handelt es sich um ein für Besucher zugängliches Freilaufgehege mit einer Größe von rund 250 m2, das mit 6 Totenkopfäffchen besetzt ist und über drei hintereinander angeordnete Drahttüren, bei denen die zwei inneren zur sog. "Schleuse" gehören, betreten und verlassen werden kann.
Als die Versicherte das Gehege betreten habe, sei ihr ein Affe auf den Kopf gesprungen. Infolge eines Schrecks habe sie reflexartig beide Hände nach oben genommen, woraufhin der Affe der Versicherten in die linke Hand gebissen habe. Frau S habe durch den Biss eine infizierte Bissverletzung am linken Zeigefinger erlitten, die am gleichen Tag mit einer Inzision und einer Tetanusimpfung im Klinikum A-S und am 26. Mai und am 01. Juni 2009 je mit einem Wunddebridement in den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B in H behandelt worden sei. Aufgrund der Bissverletzung sei vom 23. Mai bis 05. Juni 2009 eine stationäre Behandlung erfolgt.
Für die stationäre Behandlung der Frau S habe die Klägerin einen Betrag von 5.415,25 Euro, den Klagebetrag, aufgewendet. Für Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen und verwiesen (Bl. 4 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.415,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 10. Juli 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, dass die Affen Tiere im Sinne von § 833 Satz 2 BGB seien. Außerdem läge ein die Haftung ausschließendes "Handeln auf eigene Gefahr" vor. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses seien Sicherheitsmaßnahmen getroffen gewesen: Auf der äußeren Tür zum Affenhaus habe sich ein gut lesbares Schild mit der Aufschrift "Betreten auf eigene Gefahr" befunden. Auf die Anlage E 1 wird Bezug genommen (Bl. 31 d.A.). Auf diesem Schild sei weiterhin u.a. zu lesen gewesen: "Affen sind sehr neugierig, können aber auch empfindlich zubeißen!" Nach Durchschreiten dieser Tür gelange man in den Schleusenbereich, in welchem ein Schild mit einem Hinweis auf die Freianlage angebracht sei. Auf diesem habe sich der obige Text wiederholt. Auf die Anlage E 3 wird verwiesen (Bl. 33 d.A.) Nach Durchschreiten einer weiteren Tür habe man Schilder mit u.a. folgenden Hinweisen erkennen können: "Bitte Ruhe! Machen Sie keinen Lärm und keine hastigen Bewegungen!" und "Hände weg! Auch kleine Affen können empfindlich zubeißen!" Auf die Anlagen E 4 und E 5 wird verwiesen (Bl. 34 f. d.A.).
Bei der Einhaltung der Hinweise seien Bissverletzungen nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen. Die Beklagte habe die für die Zulassung eines Besuches im Freigehege erforderliche Sorgfalt erfüllt. Hätte sich die Versicherte nicht fehlerhaft verhalten und insbesondere nicht - wie in der Klageschrift dargelegt - "reflexartig beide Hände nach oben" genommen, wäre es nicht zu einem Biss gekommen.
Mit Beschluss vom 25. August 2010 hat die Kammer Hinweise erteilt (Bl. 41 d.A.). Am 31. August 2010 und am 12. Oktober 2010 fand jeweils ein Termin zu mündlichen Verhandlung statt. Im letzten Termin wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zooleiters. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung und zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen und verwiesen (Bl. 47 f., 84 d.A.).
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu. Ein solcher Anspruch ist durch ein vollständiges Mitverschulden der Versicherten nach § 254 BGB ausgeschlossen, welches sich die Klägerin entgegenhalten lassen muss.
1.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich der zugrunde liegende Anspruch der Klägerin auf Vertragshaftung, Amtshaftung im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder auf Tierhalterhaftung im Sinne von § 833 Satz 1 BGB stützen lässt. Ein Anspruch aus Amtshaftung setzt voraus, dass Bedienstete der Beklagten hoheitlich gehandelt und hierbei eine den Schutz Dritter bezweckenden Amtspflicht verletzt haben. Der Betrieb und die Unterhaltung eines Zoos ist Teil der Daseinsvorsorge. D...