Normenkette
StVO § 3 Abs. 1; GG Art. 34; ZPO § 308 Abs. 1; BGB § 257 Abs. 1, § 253 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2; BGB § 839
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7 460,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7 228,52 Euro seit dem 10. November 2009 und aus 232 Euro seit dem 13. März 2010 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 555,60 Euro nebst Umsatzsteuer zu bezahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu vier Fünfteln und die Klägerin zu einem Fünftel.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 9 325 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom beklagten Landkreis Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17. August 2009 gegen 12.20 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße zwischen G. und O. ereignet hatte.
Die im nahe gelegenen B. wohnhafte Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug die Straße von G. nach O. Zu dieser Zeit fanden im gesamten Straßenverlauf über einen längeren Zeitraum Reparaturarbeiten an der Fahrbahnoberfläche statt, bei welcher auf schadhafte Stellen der Fahrbahn eine Bitumenemulsion und Edelsplitt der Körnung 2/5 mm aufgetragen wurden. In einer Rechtskurve geriet die Klägerin ins Schleudern und kam nach links von der Fahrbahn ab, wo sie sich mit ihrem Fahrzeug überschlug. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine 4 cm lange klaffende Kopfplatzwunde, welche genäht werden musste. Das Fahrzeug erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden.
Nach der Ortsausfahrt von G. und in einer Entfernung von ungefähr 2 Kilometern vor der Unfallstelle war das für die Klägerin sichtbare Verkehrszeichen 116 ("Achtung, Rollsplitt") aufgestellt.
Die Klägerin macht einen Wiederbeschaffungswert von 7 375 Euro abzüglich eines Restwertes von 100,00 Euro, Mietwagenkosten von 290,00 Euro, Gutachterkosten von 160,65 Euro, eine Kostenpauschale von 25 Euro, pauschale An- und Abmeldekosten von 75,00 Euro sowie den Zeitwert für die beim Unfall entzwei gebrochene Brille von 500,00 Euro, mithin 8 325,65 Euro, geltend. Darüber hinaus begehrt sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500 Euro.
Die Klägerin behauptet, die Straße sei von dem Hinweisschild bis zu der Unfallstelle gesäubert gewesen. In der Kurve habe Rollsplitt gelegen, und zwar etwa ab dem Anfang der Kurve. Sie ist der Ansicht, das Verkehrszeichen hätte vor der beginnenden Kurve wiederholt werden müssen, um sie, die Klägerin, auf den Rollsplitt und die damit einhergehende Gefahr aufmerksam zu machen.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8 325,65 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 8 535,65 Euro seit 10. November 2009 sowie 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 290,00 Euro seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und die Beklagte zu verpflichten, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 583,70 Euro nebst Umsatzsteuer zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
Der Beklagte tritt der Behauptung der Klägerin, die Straße sei gesäubert gewesen, entgegen. Er ist der Ansicht, dass eine Wiederholung des Hinweisschildes nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen können, dass Straßenarbeiten durchgeführt wurden.
Am 6. Mai 2010 und am 31. August 2010 hat jeweils Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Zum Inhalt und zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen (Bl. 39, 76 d.A.).
Der Beklagte macht sich die Bekundung des gehörten Zeugen S. zu Eigen, wonach vor der Unfallstelle ein Schild, welches auf eine Baustelle hingewiesen habe, und ein Schild, welches eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h angeordnet habe, aufgestellt gewesen seien.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist überwiegend begründet.
1.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Amtshaftung gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Höhe von 7 460,52 Euro zu.
Voraussetzung eines Anspruchs ist das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung. Dabei handelt es sich um die Pflicht von Bediensteten der öffentlichen Hand, bei hoheitlichem Handeln im gebotenen Umfang Rücksicht zu nehmen und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, so dass in den Schutzbereich dieser...