Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 312 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch, das sich am ....2006 auf der L ... zwischen ... und ... ereignete.
An diesem Tag befuhr der Kläger die Landstraße mit seinem Motorrad vom Typ ..., amtliches Kennzeichen .... in Richtung ..... Gegen 07:10 Uhr rutschte das Motorrad des Klägers im Ortsbereich .... im Bereich einer Linkskurve aus streitigen Gründen nach rechts weg. Der Kläger kam hierbei zu Fall und verletzte sich leicht.
Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h in die 90 Grad Linkskurve eingefahren, in der nach rechts in Richtung ... eine weitere Straße abzweigte. Im Bereich dieser Kurve habe wegen der Sanierung der Straße durch die Beklagte noch Rollsplitt auf der Fahrbahn gelegen. Der Rollsplitt habe auch teilweise am Rand der Fahrbahn hinter dem Ortseingangsschild ... schon gelegen. Eine entsprechende Beschilderung zum Hinweis und zur Warnung vor dem sich im Kreuzungsbereich befindlichen Rollsplitt habe jedoch gefehlt. Der Kläger habe sich nicht mehr zu bremsen getraut und sei mit seinem Motorrad weggerutscht und gestürzt.
Nach der zu Bl. 16 d. GA vorgelegten Kalkulation des Sachverständigen ... vom ... September 2006 sei bei dem ca. 10 Jahre alten Motorrad ein Totalschaden eingetreten, wobei kein erkennbarer Alt- bzw. Vorschaden vorgelegen habe. Der Widerbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer läge abzüglich eines Restwertes bei 570,00 €.
Bei dem Sturz seien auch Hose und Jacke sowie der Rucksack des Klägers stark beschädigt worden, wofür der Kläger insgesamt 227,50 € Ersatz verlangen könne. Infolge des Sturzes habe der Kläger Prellungen und Hautabschürfungen am linken Ellenbogen, an beiden Kniegelenken und am linken Beckenkamm erlitten.
Der Kläger beantragt unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/3,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kläger 531,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Anspruch dem Grunde als auch der Höhe nach.
Es hätten Beschilderungshinweise mit dem Zusatzzeichen (Rollsplitt) entlang der L ... und zwar im Abschnitt 10 im Bereich des Vorortes ... als auch im Bereich ... direkt an der Abfahrt Richtung ... gestanden. Diese Verkehrszeichen seien erst nach dem Unfall des Klägers durch den zuständigen Straßenmeister abgebaut worden (vgl. Streckenwarttagesbericht vom .... September 2006, Bl. 38 d. GA).
Bei der Unfallstelle handele es sich auch keineswegs um eine 90 Grad Linkskurve. Die Linkskurve sei jedenfalls mit den dort erlaubten 50 km/h sicher zu befahren. Daher könne die Geschwindigkeitsangabe des Klägers nicht stimmen. Es werde auch bestritten, dass Rollsplitt auf der Fahrbahn gelegen habe und der Kläger hierdurch zu Sturz gekommen sei. Schließlich werde der geltend gemachte Schaden durch den Kläger bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in tenorierter Höhe zu. Der Kläger muss sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen (§ 254 BGB i.V.m. § 18 StVG). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich für das Gericht folgendes dar:
Mit den Zeugen ... und ... ist davon auszugehen, dass im Bereich der Unfallstelle Rollsplitt auf der Straße gelegen hat. Die Zeugin ... sagte, hierzu befragt, aus, dass "damals der Splitt ganz schön weit auf der Fahrbahn lag und zwar im gesamten Kurvenbereich" und nicht nur entlang der Straße. Der Zeuge ... sagte hierzu aus, dass er auch davon ausgehe, dass auf der Fahrbahn Rollsplitt in dem Unfallbereich gelegen haben muss, weil er seinerzeit im Streckenwartprotokollbericht niedergeschrieben hat, dass er die Fahrbahn gereinigt hat. Insoweit ist aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen davon auszugehen, dass nach den Straßenarbeiten der Beklagten im betreffenden Unfallbereich Rollsplitt noch auf der Fahrbahn lag.
Das Gericht geht auch nach der insoweit plausiblen Anhörung des Klägers im Termin vom .... ...