Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  • Das Urteil ist für den Beklagten zu 3. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen den Beklagten zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 3. vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Für die Beklagten zu 1. und 2. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Der Streitwert wird unter Zusammenrechnung des Wertes der Wohnung (128.508,01 €) und der geltend gemachten Schadensersatzforderung (8.991,80 €) auf 137.499,96 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt nach Antragsrücknahme hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. im Prozesskostenhilfeverfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beklagten zu 1. und 2. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts der vormaligen Antragsgegnerin zu 1. auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung und auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. Den als Vermittler eingeschalteten Beklagten zu 3. nimmt die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch. Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf der Grundlage eines notariellen Angebotes vom 11.05.2000 erwarb die Klägerin von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1. und 2. waren, eine Eigentumswohnung in M… zu einem Kaufpreis von 251.340,00 DM.

Von den Beklagten zu 1. und 2. war eine Q1 GmbH mit der Vermittlung u.a. der streitgegenständlichen Eigentumswohnung beauftragt worden. Die letztgenannte Gesellschaft hatte ihrerseits der Q.2 GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagte zu 3. ist, einen Untermaklervertrag angedient. Auf der Grundlage dieses Vertrages wandte sich der Beklagte zu 3., der Bruder des Ehemanns der Schwester der Klägerin, an diese und stellte ihr die Möglichkeit von Steuerersparnissen bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung in Aussicht. Grundlage der Verhandlungen war u. a. eine Aufstellung zur Bezifferung der Steuerersparnis; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 25 Bd. I. d. A Vorder- und Rückseite Bezug genommen. Wann genau die Aufstellung Gegenstand der Verhandlungen geworden ist, ist Gegenstand unterschiedlicher Darstellungen der Parteien. Hiernach sollte sich zugunsten der Klägerin im Jahr 2000 eine Einkommensteuerersparnis von 14.221,00 DM sowie in den Folgejahren von jeweils 12.297,00 DM ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnungen wird auf Bl. 25 d.A. Vorder- und Rückseite Bezug genommen. Gegenstand der Beispielrechnung ist u. a. die Inanspruchnahme einer Denkmalschutzabschreibung i. S. von § 7 i EStG.

Am 10. Mai 2000 kam es zu einer Baustellenbesichtigung in M…. An dieser Besichtigung nahmen der Kläger und ihr damaliger Lebensgefährte sowie der Beklagte zu 3. teil. Die Klägerin behauptet, anlässlich dieser Besichtigung habe der Beklagte zu 3. erklärt, wegen der Denkmalschutzabschreibungen müsse man gegenüber dem Finanzamt etwas tricksen. Diese Äußerung habe der Lebensgefährte der Klägerin gehört. Sie selbst – die Klägerin – habe die Äußerung “akustisch” “nicht so richtig” mitbekommen.

Nach Erwerb der Wohnung erkannte das Finanzamt die Denkmalschutzabschreibungen nicht an. Ein Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Wegen der Begründung des Finanzamtes wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2004 Bezug genommen.

Am 11.07.2002 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung des Vertrages.

Nach der teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Höhe nach macht die Klägerin noch folgende Position als Schadenersatz geltend:

– Zahlung einer Finanzierungsprovision in Höhe von 5.026,80 DM an die Q.2 GmbH

– Grunderwerbsteuer in Höhe von 8.796,00 DM

– Notarkosten in Höhe von 1.010,36 DM

– weitere Notarkosten in Höhe von 1.255,93 DM

– Gebühren des Grundbuchamtes in Höhe von 1.497,50 DM

Die Klägerin meint, aus einer Vielzahl von Gründen zur Wandlung des Kaufvertrages und zur Forderung von Schadenersatz berechtigt zu sein. Sie trägt vor, die Berechnung der Steuersparmöglichkeiten sei falsch. Insbesondere sei sie in betrügerischer Weise über den Umfang der Einkommensteuerminderung getäuscht worden. Aus ihrer unstreitig zum Gegenstand der Vertragsverhandlung gemachten Verdienstbescheinigung für den Monat Dezember 1999 habe man nicht den vom Beklagten zu 4. in Aussicht gestellten Steuervorteil errechnen können. Ihr sei eine Denkmalschutzabschreibung nach § 7 i EStG zugesichert worden, ohne dass die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Abschreibung vorgelegen hätte. Die Berechnung beziehe sich nur auf einen Zeitraum von 10 Jahren. Sie habe tatsächlich ein Darlehenzins in Höhe von 6,84 % zu zahlen, während in der Beispielrechnung nur 6,6 % angesetzt seien. Schließlich sei sie darüber getäuscht worden, dass der ihr genannte Kaufpreis ein Festpreis ist.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge