Verfahrensgang
AG Worms (Beschluss vom 09.06.1998; Aktenzeichen 2 M 628/98) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Worms vom 9. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt DM 61.551,53.
Gründe
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22. März 1998 –14 Ca 4820/97– in Höhe einer Hauptforderung (rückständige Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis) von insgesamt. DM 64.890,99 nebst Zinsen und Kosten der bisherigen Rechtsverfolgung.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht Worms am 27. April 1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, mit dem unter anderem angebliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus Konto- und Sparguthaben gepfändet und überwiesen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg (Bl. 29 bis 45 d. GA) sowie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Bezug genommen.
Gegen den Beschluß hat die Schuldnerin am 26. Mai 1998 Erinnerung eingelegt und die einstweilige Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens beantragt. Zur Begründung stellt sie im wesentlichen darauf ab, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beruhe auf einem ihrer Auffassung nach.
Bei der Forderungspfändung müsse jedoch etwas anderes gelten, weil der in diesem Verfahren nicht gehörte Schuldner seine Rechte aus § 775 7 Po kaum wahren könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen.
Das als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Schuldnerin ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß entspricht der Sach- und Rechtslage. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß des angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lagen und liegen weiterhin vor. Auch nach Auffassung der Kammer sind die zu pfändenden und zu überweisenden Forderungen des Gläubigers aus dem zugrunde liegenden Bruttolohnurteil des Arbeitsgerichts hinreichend bestimmt. Nach dem vollstreckungsrechtlich allgemein anerkannten Bestimmtheitsgrundsatz (BGH NJW 1975, 980 m.w.N.; BGHZ 122, 16, 97) müssen die zu pfändende Forderung und deren Rechtsgrund im Hinblick auf den zu erlassenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß so genau bezeichnet sein, daß bei verständiger Auslegung für die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, welche konkrete Forderung Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens sein soll. Die gepfändete Forderung muß also von anderen unterschieden werden können und auch für jeden Dritten erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ein Zahlungsanspruch ist bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres errechnen läßt (Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., Rn. 4 u. 6 zu § 704).
Diesen Anforderungen genügt der hier zur Vollstreckung gebrachte Titel. Nach herrschender Meinung, der die Kammer beitritt, ist ein Urteil auf Zahlung von Bruttolohn (sogenanntes Bruttolohnurteil) vollstreckungsfähig; aus ihm wird der volle Bruttolohn beigetrieben (BAG … MDR 1964, 625, 626; BB 1966, 820; NJW 1985, 646; OLG Frankfurt … OLGZ 90, 327 m.w.N.; (bei Forderungspfändung) LG Freiburg … Rechtspfleger 1982, 347; LG Berlin … DGVZ 1993, 27 f.; Zöller, a.a.O.; Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., Rn. 17 zu § 704; Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl., Rn. 3; Sibben … DGVZ 1989, 177, 178 m.w.N.). In Fällen dieser Art sind bereits von dem Schuldner abgeführte Steuerbeträge und Sozialabgaben mit den Rechtsbehelfen der Zwangsvollstreckung geltend zu machen (§ 766 ZPO); d. h., bei Vorlage der Quittungen nach § 775 Nr. 4 u. 5 ZPO ist die Zwangsvollstreckung insoweit einzustellen. Entsprechende Nachweise hierzu hat die Schuldnerin bislang nicht geführt.
Soweit die Schuldnerin darauf verweist, daß in Fällen der Forderungspfändung dem Schuldner … als Beitragsschuldner nach §§ 394, 395 RVO der Erfüllungseinwand wegen Sammel der in der Lohnbuchhaltung heute gängigen Praxis der Sammelabführung von Sozialbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer … erschwert welche, greift dies nach Auffassung der Kammer nicht durch. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts, die jeweiligen Lohnabzüge zu berechnen, wenn sich schon der Arbeitsrichter hierzu nicht in der Lage sieht. Insofern trifft den. Gerichtsvollzieher im Rahmen der Mobiliarvollstreckung auch keine Feststellungspflicht, sondern lediglich nach § 86 GVO eine Unterrichtungspflicht, so daß auch er bei Pfändung zunächst die Abzüge für Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge außer acht lassen kann. In diesem Fall haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsbehörden für den Anteil der Sozialversicherungsbeit...