Verfahrensgang

AG Alzey (Beschluss vom 30.11.2004; Aktenzeichen I N 90/04)

 

Nachgehend

OLG Koblenz (Beschluss vom 27.12.2005; Aktenzeichen 14 W 815/05)

 

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Alzey vom 30. November 2004 wird das Honorar des Sachverständigen, Rechtsanwalt Dr. J… B…, auf 4.161,02 € festgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 24. August 2004 hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Alzey den Beschwerdeführer beauftragt, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Schuldnerin überschuldet und zahlungsunfähig sei, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestünden und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreiche. Mit Schriftsatz 30. September 2004 überreichte der Beschwerdeführer das von ihm gefertigte zwanzigseitige Sachverständigengutachten, in welchem er die Eröffnung des Verfahrens empfahl. Die Eröffnung erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 01. Oktober 2004.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2004 beantragt der Sachverständige unter Bezugnahme auf eine anliegende Vergütungsberechnung, ihm eine Vergütung von 3.012,01 € zu gewähren, wobei er von einer Gesamtstundenzahl von 26 Stunden und einem Stundensatz von 85,-- € ausgeht. Hinsichtlich der übrigen Kostenpositionen wird auf die Vergütungsberechnung Bezug genommen. Zur Begründung führt er aus, dass sich die Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG berechne, da eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG vorliegend nicht in Betracht komme. Da die Leistung des Sachverständigen vorliegend auf einem Sachgebiet erbracht werde, das keiner in Anlage 1) zu § 9 JVEG genannten Honorargruppe zuzuordnen sei, müsse die Leistung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zugeordnet werden. Ausweislich des von ihm überreichten Gutachtens liege der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den Bereichen der Honorargruppe Nr. 10. Allerdings erachte er eine unter Berücksichtigung des Umfangs des vorliegenden Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz JVEG unter Abwägung aller Umstände eine Einordnung in die Honorargruppe Nr. 8 mit einem Stundenhonorar in Höhe von 85,-- € als angemessen.

Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Alzey billigte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 30. November 2004 ein Honorar in Höhe von 3.708,81 €, ausgehend von einem Stundensatz von 65,-- € zu. Diese Festsetzung entsprach auch der beantragten Festsetzung der Bezirksrevisorin beim Landgericht Mainz vom 03. November 2004. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Da die Aufgabe des Sachverständigen unabhängig von der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu erfüllen sei, sei nicht erkennbar, wieso dem Sachverständigen ohne gleichzeitige vorläufige Verwaltung sogar noch eine höhere Vergütung zustehen solle. Dies folge nach Ansicht des Amtsgerichts bereits aus den Gesetzesmaterialien.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 2 JVEG vorliegend nicht in Betracht komme. Eine Analogie scheide bereits deshalb aus, weil es an einer Regelungslücke fehle. Da § 9 JVEG eine umfassende Auffangregelung enthalte sei gerade keine Lücke gegeben, die eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG rechtfertigen könnte. Es sei nicht Sache der Gerichte etwaige Gesetzgebungsfehler zu korrigieren. Bis zu einer eindeutigen gesetzgeberischen Klärung müsse von daher der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 JVEG gefolgt werden und dieser Geltung verschafft werden. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 21. Dezember (Bl. 288 ff. der Akten) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in der Sache auch einen teilweisen Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kommt eine Bemessung des Honorars weder in einer direkten noch in einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG in Betracht. Vielmehr richtet sich die Bemessung des Honorars bei bloßer Gutachtertätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 JVEG. Damit folgt die Kammer der überwiegenden Rechtsprechung zur Problematik des Sachverständigenhonorars im Falle des sogenannten “isolierten” Sachverständigen. Zur Begründung weist die Kammer auf Folgendes hin. Die Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG erfasst ihrem eindeutigen Wortlaut nach mit der Festschreibung des Stundensatzes auf 65,-- € nur den Fall des “starken” vorläufigen Insolvenzverwalters. In der Regel wird im Insolvenzeröffnungsverfahren der Sachverständige zugleich mit der Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters betraut. In dieser Fallgestaltung ü...

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