Verfahrensgang

AG Alzey (Beschluss vom 12.11.1999; Aktenzeichen 3 K 80/96)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 12. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf DM 253.000,– festgesetzt.

 

Gründe

Das Amtsgericht Alzey hat die Zwangsversteigerung des vorbezeichneten Grundbesitzes durch Beschluss vom 25.10.1996 angeordnet.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.6.1999 Termin zur Zwangsversteigerung auf den 4.11.1999 festgesetzt. Der Beschluss wurde allen Beteiligten zugestellt; die Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgte am 19.7.1999.

Im Zwangsversteigerungstermin vom 4.11.1999 gab die Bietergemeinschaft … ein Gebot von DM 900.000,– ab. Ein weiteres Gebot wurde von dem Beteiligten zu 5) abgegeben. Dieses Gebot wurde von der Rechtspflegerin zurückgewiesen. Der zunächst dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgenommen. Im Anschluss daran gab der Beteiligte zu 5) unter Vorlage einer Bietvollmacht und eines Handelsregisterauszuges vom 5.10.1999 ein Gebot für eine Firma … Grundbesitz GmbH, München, in Höhe von DM 850.000,– und in Höhe von DM 910.000,– ab.

Beide Gebote wurden durch das Amtsgericht zurückgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der vorgelegte Handelsregisterauszug nicht neueren Datums sei und der Vollmachtgeber nicht identisch mit der im Auszug ausgewiesenen Firma sei. Diese habe ihren Sitz in Schwabach, der Vollmachtgeber jedoch in München.

Mit Schreiben vom 10.11.1999, eingegangen am 11.11.1999 beim Amtsgericht Alzey, legte die … Grundbesitz GmbH einen weiteren beglaubigten Handelsregisterauszug der … Grundbesitz GmbH mit Sitz in Schwabach vom 8.11.1999 vor.

In dem auf den 12.11.1999 anberaumten Verkündungstermin hat das Amtsgericht der Bietergemeinschaft … den Zuschlag erteilt.

Gegen den Zuschlagsbeschluss vom 12.11.1999 hat der Schuldner mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.1999 „Beschwerde” eingelegt. Er wendet im Wesentlichen ein, dass der Zuschlag der Firma … hätte erteilt werden müssen, da diese ein Gebot von DM 910.000,– abgegeben habe und dies ein Übergebot der Ersteigerer … darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 22.11.1999 (Bl. 822 ff d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 25.11.1999 haben die Bieter … Grundbesitz GmbH „Beschwerde” gegen den Zuschlagsbeschluss vom 12.11.1999 eingelegt.

Das von dem Beschwerdeführer zu 5) eingelegte als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, da der Bieter gemäß den §§ 96, 97, 100 ZVG, § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, § 793 ZPO nicht beschwerdeberechtigt ist.

Gegen die Erteilung des Zuschlags anfechtungsberechtigt sind nur die in § 97 Genannten, die ein berechtigtes Interesse an der Abänderung der Entscheidung haben können. Anfechtungsberechtigt ist von daher grundsätzlich auch der Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, § 72 ZVG (Zöller/Stöber, ZVG, § 97 Rdnr. 2.8.).

Im Termin vom 4.11.1999 hat der Beschwerdeführer zunächst im eigenen Namen ein Gebot abgegeben, das von der zuständigen Rechtspflegerin zurückgewiesen worden ist. Der dagegen von dem Beschwerdeführer eingelegte Widerspruch wurde dann nach Erörterung zurückgenommen, so dass es gemäß § 72 Abs. 2 ZVG zum Erlöschen des Gebotes gekommen ist. Ein Anfechtungsrecht gegen die Erteilung des Zuschlags steht dem Beschwerdeführer zu 6) von daher mangels wirksamen Gebotes nicht mehr zu. Die auch in seinem Namen durch seine Verfahrensbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde war von daher kostenfällig zu verwerfen.

Das als sofortige Beschwerde gegen die Zuschlagserteilung des Amtsgerichts Alzey vom 12.11.1999 statthafte Rechtsmittel der Beschwerdeführer zu 1) und 4) ist dagegen zulässig (§§ 96, 97, 100 ZVG, § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, § 793 ZPO), in der Sache jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat der Bietergemeinschaft … zu Recht den Zuschlag erteilt. Keine der in § 100 Abs. 1 ZVG benannten Beschwerdegründe liegt vor.

Nach dieser Vorschrift kann die Zuschlagsbeschwerde nur auf Gesetzesverletzungen in Vollstreckungsverfahren gestützt werden, nämlich darauf, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrundegelegten Bedingungen erteilt worden ist. Solche im Rahmen des § 100 ZVG zu berücksichtigenden Beschwerdegründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere leidet das Vollstreckungsverfahren nicht an einem Verfahrensfehler nach §§ 81 Abs. 1 bzw. 83 Nr. 6 ZVG.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind die Gebote der … Grundbesitz GmbH zu Recht gemäß § 71 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen worden, weil die Bevollmächtigung des Bieters nicht in der erforderlichen Weise nachgewiesen war.

Nach § 71 Abs. 2 ZVG ist das Gebot eines Vertreters zurückzuweisen, sofern nicht seine Vertretungsm...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge