Leitsatz (amtlich)
Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeiten ist bei der Prüfung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei der Beurteilung der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen.
Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Entscheidung vom 25.02.2009; Aktenzeichen 3226 Js 29108/08 - 7 OWi) |
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 25.2.2009 aufgehoben.
2.
Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt Achim Flauaus, Friedrichstr. 3, 64625 Bensheim, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
In dem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen nicht Einhaltens des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug nach §§ 4 Abs. 2, 48 StVO, 24 StVG, 15 BKat hat der Betroffene am 12.2.2009 den Antrag gestellt,
ihm gemäß § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt Flauaus als Pflichtverteidiger beizuordnen (Bl. 73 GA).
Zur Begründung führte er an, die zu befürchtenden Rechtsfolgen einer etwaigen Verurteilung, namentlich die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV seien derart gravierend, dass die Verteidigung notwendig geworden sei. Mit Beschluss vom 25.2.2009 hat das Amtsgericht Bingen am Rhein den Antrag abgelehnt. Das Gericht begründete dies damit, dass allein die Tatsache, dass der Betroffene im Verkehrszentralregister bereits eine kritisch hohe Punktezahl erreicht habe, die bei einem Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge habe, noch nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers gebiete (Bl. 74 ff. GA).
Am 5.3.2009 hat der Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, für ihn seien im Verkehrszentralregister 16 Punkte eingetragen. Im Fall einer Verurteilung in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren kämen 3 weitere Punkte hinzu, sodass die Verwaltungsbehörde ihm die Fahrerlaubnis entziehen werde. Da ihm als Berufskraftfahrer in diesem Fall das Arbeitsverhältnis gekündigt und die Wahrscheinlichkeit, dass er, bei einem Alter von 61 Jahren, bis zum Erreichen des Rentenalters die Fahrerlaubnis und damit eine Neuanstellung erlangen werde, sehr gering sei, käme die Fahrerlaubnisentziehung faktisch einem Berufsverbot gleich, sodass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bedarf es der Bestellung eines Verteidigers u.a. dann, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Bei der Beurteilung der Tatschwere im Einzelfall sind jedoch neben der unmittelbaren deliktsbezogenen Straferwartung auch sonstige schwerwiegende Nachteile in Rechnung zu stellen, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu befürchten hat (vgl. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat , Beschluss vom 11.9.1998, Az.: 2 Ws 496/98 in: OLGSt StPO § 140 Nr. 20). Anders als in den üblichen Fällen einfach gelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten war hinsichtlich der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen. Eine solche steht einer weiteren Beschäftigung als Berufskraftfahrer entgegen, so dass mit einer Kündigung des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen ist. Angesichts des Alters des Angeklagten erscheint eine anderweitige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ebenfalls unwahrscheinlich. Aus diesen Gründen war ausnahmsweise in Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein aufzuheben und für den Betroffenen der erwählte Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Fundstellen
Haufe-Index 3028377 |
DAR 2010, 58 |
NZV 2009, 404 |
NZV 2009, 404-405 |
AGS 2010, 134 |
AGS 2010, 134-135 |
StRR 2009, 307 |
StRR 2009, 307 (Volltext mit red. LS u. Anm.) |
VRA 2009, 176 |
VRR 2009, 395 |