Leitsatz (amtlich)
Zur (verneinten) Beiordnung eines Pflichtverteidigers im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren
Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Entscheidung vom 22.11.2012) |
Tenor
Gründe
Die Stadt Ludwigsburg setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 02.07.2012 wegen einer am 26.04.2012 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, Nr. 132.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV (Rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt) eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat fest.
Nach Einspruch des Betroffenen und Abgabe des Verfahrens bestimmte das Amtsgericht Ludwigsburg einen Termin zur Hauptverhandlung auf den 23.11.2012. Mit Schriftsatz vom 21.11.2012, der am gleichen Tag per Fax beim Amtsgericht einging, beantragte der Betroffene, ihm seinen Verteidiger Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass eine Beiordnung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu erfolgen habe. Sowohl aufgrund der möglichen Festsetzung eines Fahrverbots von einem Monat als auch wegen des Erreichens der 18 Punkte-Grenze (da bei Verurteilung weitere 4 Punkte eingetragen würden) und des damit verbundenen Verlusts der Fahrerlaubnis sei die Existenz des Betroffenen, der selbständiger Transportunternehmer sei, bedroht. Mit Beschluss vom 22.11.2012 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen ab. Im Hauptverhandlungstermin am 23.11.2012 erklärte der Betroffene, dass es sich bei dem auf dem Lichtbild der Rotlichtüberwachungsanlage abgebildeten Fahrer nicht um ihn, sondern um seinen in Bulgarien lebenden Bruder handle. Daraufhin fasste das Amtsgericht den Beschluss, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob es sich bei der auf dem Lichtbild der Überwachungsanlage abgebildeten Person um den Betroffenen handelt. Mit Faxschreiben vom 28.11.2012 hat der Betroffene über seine Verteidiger unter Nennung der bereits bei der Antragstellung vorgetragenen Gründe Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Ludwigsburg vom 22.11.2012 eingelegt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass er als selbständiger Frachtführer bzw. Spediteur lediglich aushilfsweise Fahrer einstellen könne. Außerdem läge aufgrund des einzuholenden anthropologischen Gutachtens eine schwierige Sachlage vor, weshalb er nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 304 Abs. 1 StPO zulässig; insbesondere handelt es sich bei der Ablehnung der Bestellung als Verteidiger nicht um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung im Sinne von § 305 S. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 141 Rn. 10a). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers mangels der Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 140 Abs. 2 StPO zu Recht abgelehnt hat:
1.
Wegen der Schwere der Tat erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten.
a.
Die Höhe der im vorliegenden Fall zu erwartenden Geldbuße spricht nicht für eine schwere Tat. Es handelt sich lediglich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die noch dazu mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße in Höhe von 200,00 € (Regelgeldbuße gemäß BKat-Nr. 132.3) geahndet wurde, wobei der Sanktionsrahmen gemäß § 24 Abs. 2 StVG bis zu 2.000,00 € umfasst.
b.
Auch die Eintragung weiterer Punkte im Punktesystem und die damit verbundene Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren nach § 4 StVG reicht nach Ansicht der Kammer nicht aus, um die Mitwirkung eines Verteidigers zu ge-bieten, auch wenn der Betroffenen dadurch Nachteile für seinen Frachtbetrieb und damit seine Berufsausübung zu erwarten hat. Dies gilt auch dann, wenn es sich im vorliegenden Fall um einen schwerwiegenden Nachteil handeln würde, nämlich eine drohende Betriebsaufgabe, da solch ein Nachteil nur mittelbar aus der Verurteilung folgt und damit in der Regel außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Auflage, 2012, § 60 Rn. 25; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, 2006, § 60 Rn. 31).
Der Betroffene ist selbständiger Frachtführer und Spediteur, der überwiegend selbst fährt und teilweise Fahrer als Aushilfen einstellt. Die Existenz des Betriebs ist jedoch, entgegen dem Vortrag des Betroffenen, durch den Verlust seiner Fahrerlaubnis nicht zwangsläufig gefährdet, denn der Betroffene kann sich behelfen indem er für die Zeit, in der er nicht selbst fahren kann, weitere Fahrer beschäftigt.
Doch auch wenn man vorliegend von einer Bedrohung der Existenz des Betriebs und damit einem schwerwiegenden Nachteil für den Betroffenen ausginge, so würde dies nicht zur Annahme einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO führen. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten...