Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung der Verwaltergebühr
Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 05.11.2003) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 5.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 7.642,87 Euro.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die für die nicht verkauften Wohnungen eingezogene Verwaltergebühr für die Jahre 2001 und 2002 an die Antragstellerin zu zahlen.
Die Kammer nimmt auf den von dem Amtsgericht dargestellten Sachverhalt Bezug. Der Sach- und Streitstand hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geändert (OLG Köln NJW-RR 2000, 969).
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 5.11.2003 die Antragsgegnerin verpflichtet, 7.642,87 Euro und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2003 an die Antragstellerin zu zahlen. Das Amtsgericht hat es als erwiesen angesehen, dass in der Eigentümerversammlung vom 29.05.2001 über die Abänderung des Verwaltervertrages nicht abgestimmt oder auch nur verhandelt wurde. Das Amtsgericht hat sich hierbei auf die Aussagen der Zeugen R. und P. bezogen. Hierzu hat es ausgeführt, dass diese Zeugen sich nicht hätten daran erinnern können, dass in der Eigentümerversammlung vom 29.05.2001 über die Erhöhung gesprochen wurde, jedoch beide sicher gewesen seien, dass sie erst nach der Beauftragung des neuen Verwalters von der Erhöhung Kenntnis erlangt hätten. Der Zeuge H. habe zwar ausgesagt, dass die Höhe der Verwaltergebühr angesprochen worden sei. Darüber sei auch diskutiert worden. Jedoch sei auf die Erhöhung weder in der Einladung für Eigentümerversammlung noch als zusätzlicher Vermerk im Wirtschaftsplan hingewiesen worden. Der Zeuge habe sich auch nicht daran erinnern können, ob der Verwaltungsbeirat in dem Entwurf des Wirtschaftsplanes 2001 auf die Erhöhung hingewiesen worden sei. Auch wenn in dem Wirtschaftsplan der erhöhte Betrag ausgewiesen gewesen sei, führte die Abstimmung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan nicht zu einer Änderung der früher vereinbarten Vergütung.
Gegen diesen ihr am 20.11.2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 03.12.2003 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.05.2001 die Vergütungsvereinbarung dahingehend abgeändert worden sei, dass ab dem Jahre 2001 auch für die nicht verkauften Wohnungen Verwaltergebühren anfallen sollten. Dies sei durch die Aussage des Zeugen H. bewiesen. Die Zeugen R. und P. hätten insoweit keine konkrete Erinnerung gehabt. Der Bauträger habe für das Jahr 2001 und auch teilweise für das Jahr 2002 die Verwaltergebühr bezahlt. Die Wohnungseigentümer forderten somit Gelder zurück, die ausschließlich aus Mitteln des Bauträgers stammten. Die Verwaltergebühren hätten auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angehoben werden müssen, da man bei der früheren Vereinbarung davon ausgegangen sei, dass die Wohnungen alle verkauft werden könnten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Mainz aufzuheben, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung in Höhe von 7.642,87 Euro und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2003 an die Antragstellerin verpflichtet wurde.
Die Antragstellerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass zwischen den Beteiligten ein schuldrechtlicher Verwaltervertrag nie bestanden habe, da im Zeitpunkt der Vereinbarung eine Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht entstanden gewesen sei. Die Erwerber seien an der Bestellung des Verwalters und Abschluss des Verwaltervertrags nicht beteiligt gewesen. Sie seien auch nicht später in den Vertrag eingetreten.
Der Verwalterin stehe hinsichtlich des streitigen Betrags auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die Antragsgegnerin habe die Abrechnungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 zum Nachteil der Wohnungserwerber falsch erstellt. Es seien zu hohe Beträge berechnet worden. Der Schaden belaufe sich auf 8.263,62 Euro.
Die Antragsstellerin vertritt im Übrigen weiter die Auffassung, dass der ursprüngliche Verwaltervertrag hinsichtlich einer höheren Vergütung nicht abgeändert worden sei. Eine Änderungsvereinbarung sei durch die Aussage des Zeugen H. nicht bewiesen.
Im Übrigen wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Auch die Kammer ist der Auffassung, dass eine wirksame Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung über die Verwaltergebühr nicht stattgefunden hat. Eine Abänderung der Vergütungsvereinbarung hätte allenfalls in der Eigentüme...