Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zuständigkeit des Prozeßgerichts bei "Durchgriffshaftung" des Geschäftsführers einer Verwaltungs-GmbH
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.11.1998 ergangene Beschluß des Amtsgerichts Mainz aufgehoben. Der Verfahrensweg zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Mainz -Zivilkammer- abgegeben.
2. Der Geschäftswert wird auf DM 27.804,19 festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller sind Eigentümer von zehn Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage … straße in …. Der Antragsgegner war bis Ende August 1997 Geschäftsführer der I… GmbH, die bis Ende 1995 Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage war. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit als ehemaliger Geschäftsführer der früheren Verwalterin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Nachdem die I… GmbH Ende 1995 von den Antragstellerin aus dem Verwalteramt abberufen worden war, ist diese in dem Wohnungseigentumsverfahren 34 UR II 20/96 mit Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 3.5.1996 verpflichtet worden, sämtliche Verwaltungsunterlagen an den neuen Verwalter herauszugeben und für die Jahre 1994/1995 Abrechnungen zu erstellen. Mit weiteren Beschlüssen des Amtsgerichts vom 20.7.1997 und vom 27.1.1998 (jeweils in dem Verfahren 73 UR II 16/97 WEG) wurde der ehemaligen Verwalterin auferlegt, insgesamt 18.000,– DM an Wohngeld- und Instandhaltungsrücklage an die Antragsteller zu zahlen.
Da Zwangsvollstreckungsversuche gegen die I… GmbH teilweise erfolglos verliefen und der Antragsgegner sein Geschäftsführeramt am 27.8.1997 niedergelegt hat, so daß die GmbH handlungsunfähig ist, machen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner im Betrag von 27.804,19 DM geltend, soweit sie mit ihren gegen die GmbH titulierten Ansprüchen auf Rückzahlung von 18.000,– DM ausgefallen sind und ihnen insoweit Verfahrens- und Vollstreckungskosten entstanden sind.
Die Antragsteller haben vorgetragen, das angerufene Wohnungseigentumsgericht sei zuständig, da auch Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer Wohnungseigentumsverwalter-GmbH aufgrund, einer sogenannten Durchgriffshaftung eine Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit seien. Auch wenn der Antragsgegner – als Organ der GmbH – zu keinem Zeitpunkt selbst Verwalter der Wohnungseigentumsanlage gewesen sei, stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in engem Zusammenhang mit den wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüchen der Wohnungseigentümer gegen die I… GmbH als ausgeschiedene Verwalterin. Daher handele es sich, ähnlich wie bei der Durchsetzung von Ansprüchen von Wohnungseigentümern gegen einen „faktischen” Wohnungseigentumsverwalter oder bei einer Inanspruchnahme des persöhnlich haftenden Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft als Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage um eine wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheit nach § 43 WEG.
Der Antragsgegner hafte unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB) persönlich dafür, daß die von ihm als Geschäftsführer vertretene Verwalter-GmbH eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 18.000,– DM nicht ordnungsgemäß gebildet habe. Hinzu kämen die Zwangsvollstreckungskosten gegen die Verwalter-GmbH sowie Zinsschäden.
Die Antragsteller haben beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger zu Händen des Antragstellers zu 2) (als Hausverwalter) DM 27.804,19 nebst 4% Zinsen hieraus seit 5.9.1998 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts gerügt, da er nie Wohnungseigentumsverwalter gewesen sei. Er könne daher nicht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für wohnungseigentumsrechtliche Ansprüche belangt werden, die allein gegen die I… GmbH als Verwalterin der Anlage begründet gewesen seien. Im übrigen seien auch die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung gegen ihn als Geschäftsführer einer GmbH nicht gegeben; ferner sei die Berechnung der Ansprüche nicht zutreffend.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.11.1998 ergangenen Beschluß verpflichtet, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger 27.804,19 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 5.9.1988 zuzahlen.
Gegen diese ihm am 2.12.1998 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 9.12.1998 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Der Antragsgegner wiederholt die Rüge der funktionellen Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts und bestreitet die Ansprüche der Antragsteller dem Grunde und der Höhe nach.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
- die sofortige Beschwerde zurückzuweisen...