Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Streitwert einer Räumungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert der Räumungsklage im Wohnraummietverhältnis ist an der vereinbarten Bruttomiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen zu bemessen.

 

Orientierungssatz

Zitierungen: Festhaltung LG Mainz, 10. Juni 1996, 3 T 50/96, MDR 1996, 1080; entgegen LG Heidelberg, 3. Juli 2002, 5 T 34/02, WuM 2002, 439.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom 30.9.2002 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 82,36 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und - da als im Namen des Klägers eingelegt anzusehende - zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Streitwert für die Räumungsklage gemäß § 16 Abs. 2 GKG nach der Bruttomiete, also inklusive der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung berechnet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (MDR 1996, 1080 m.w.N.) ist die mit der Nettomiete monatlich zu entrichtende Nebenkostenvorauszahlung Bestandteil der für § 16 GKG maßgeblichen Miete (siehe auch OLG Zweibrücken NZM 2001, 420). Die Kammer hält trotz der nach wie vor in Literatur und Rechtsprechung (siehe Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Anmerkung Mietstreitigkeiten; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Anhang § 3 Rdnr. 92 jeweils m.w.N., LG Heidelberg WM 2002, 439, 440 m.w.N.) umstrittenen Frage, wie die Miete im Sinne des § 16 Abs. 2 GKG zu berechnen ist, an ihrer bisherigen Auffassung, dass die sogenannte Bruttomiete maßgeblich ist, fest. Diese Auffassung findet ihre Stütze in den Erwägungen, wie sie Lützenkirche (Die Entwicklung des Mietrechts in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Jahres 2001, WM 2002, 179, 195) formuliert hat:

"Seit dem 1.9.2001 ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Jahresmiete im Sinne von § 16 Abs. 2 GKG an einem anderen Wert als der Bruttomiete zu orientieren. Ein vorrangiges Ziel der Mietrechtsreform besteht darin, die (mietrechtliche) Terminologie zu vereinheitlichen. Deshalb wurde in § 535 BGB der Begriff "Mietzins" durch "Miete" ersetzt. Dies soll nach Auffassung des Gesetzgebers dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen, zumal auch die Gesetzessprache insbesondere bei zusammengesetzten Wörtern in der Regel aus dem Wortstamm "miete" statt "Mietzins" besteht. Für Wohnraummietverträge sollte in § 556 Abs. 1 BGB eine Legaldefinition der Miete enthalten, wonach die Miete die Grundmiete und den Betrag für die Betriebskosten umfassen sollte. Dabei sollte es sich lediglich um eine Klarstellung handeln. Da der Begriff Miete in § 535 mit dieser Klarstellung bereits in den ersten Entwurf eingeführt wurde, kann allein aus dem Wegfall der vorgesehenen Legaldefinition im Gesetzgebungsverfahren nicht hergeleitet werden, dass sich an der Zusammensetzung der Miete etwas geändert hat. Vielmehr wird für die Zukunft aufgrund dieser gesetzgeberischen Erwägungen die Miete immer als Summe aus Grundmiete und Betrag für die Betriebskosten zu verstehen sein. Dabei ist bei der Berechnung des Streitwerts auf der Grundlage von § 16 GKG die Gesamtmiete anzusetzen".

Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Erwägungen an (siehe auch zum Begriff Miete: Palandt-Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 535 Rdnr. 70, 72).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732422

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