Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 03.01.2003; Aktenzeichen 23 C 289/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Brühl vom 3.1.2003 – 23 C 289/02 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert auf insgesamt 7.515,95 EUR festgesetzt, wobei 6.135,48 EUR für den Räumungsanspruch und 1.380, 48 EUR für den Zahlungsanspruch in Ansatz gebracht worden sind. Bei der Bemessung des Streitwerts für den Räumungsanspruch ist das Amtsgericht von der Nettomiete ausgegangen.
Gegen den vorbezeichneten Streitwertbeschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, die am 23.1.2003 bei Gericht eingegangen ist. In der Beschwerdebegründung wird die Auffassung vertreten, bei der Bemessung des Streitwerts für eine Räumungsklage sei von der Bruttomiete auszugehen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die amtsgerichtliche Streitwertfestsetzung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Sie orientiert sich zu Recht an § 16 GKG, der für die Wertfestsetzung der Gebührenberechnung gilt. Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, grundsätzlich das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgeblich.
Was indessen unter „Entgelt” zu verstehen ist, ist höchst streitig, insbesondere ob die Betriebskosten ganz oder teilweise Berücksichtigung finden können oder müssen.
Zahlreiche Vertreter haben sich dafür ausgesprochen, dass die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zum Entgelt nach § 16 GKG gehören (OLG Düsseldorf ZMR 1998, 692; OLG Hamburg ZMR 1995, 359; OLG München WM 1999, 366; LG Köln WM 1987, 61). Der Begriff des § 16 Abs. 2 GKG sei kein anderer als der in § 554 BGB a.F., jetzt § 543 BGB. Zur Miete gehören alle zur Gebrauchsüberlassung geschuldeten Entgelte, mögen sie auch, wie inzwischen üblich, zusätzlich zu dem Mietzins im Mietvertrag ausgewiesen sein. Dies ändere nichts daran, dass sie das Gebrauchsüberlassungsentgelt erhöhen. Dies werde besonders deutlich, wenn im Mietvertrag die Betriebskosten nicht gesondert ausgeworfen werden, also der Charakter des Gebrauchsentgelts unübersehbar hervortrete. Denn auch in diesem Falle entstünden dem Vermieter dieselben Aufwendungen für Betriebskosten.
Verbrauchabhängige Betriebskosten herauszurechnen werde für unzweckmäßig gehalten, da es die Berechnung des Gebührenstreitwertes unnötig verkompliziere und zudem die Betriebskosten regelmäßig in einer Summe genannt würden, ohne zwischen verbrauchsabhängigen und unabhängigen zu differenzieren. Um eine möglichst einfache Berechnung des Gebührenstreitwerts zu gewährleisten, sei eine Berechnung des Jahresentgelts unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sachgerecht.
Ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart, will das OLG Düsseldorf (WM 2000, 617) bei der Ermittlung des Entgelts die Nebenkostenpauschale insgesamt in die Streiwertberechnung einbeziehen, wenn sie von den Mietvertragsparteien zur Abgeltung aller Betriebskosten vereinbart sei, ohne dass diese im Einzelnen wertmäßig aufgegliedert und beziffert wurden.
Nach einer anderen Entscheidung des OLG Düsseldorf (WM 2002, 501) sollen bei der Wertberechnung des § 16 GKG die verbauchsunabhängigen Betriebskosten als Bestandteil der Miete zu berücksichtigen sein. Zur Begründung wird ausgeführt, die Betriebskosten werden anders als im Falle der verbrauchsabhängigen Kosten im Verkehr als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen. Dies führe zu einer Differenzierung bei den Betriebskosten. Diese Auffassung kann sich auf eine ältere höchstrichterliche Rechtsprechung berufen (BGH Z 18, 169, 173), wonach bei der Streitwertberechnung nur solche Betriebskosten einzubeziehen sind, die nicht direkt der Versorgung des Mieters dienen und daher nicht als bloße Durchlaufposten anzusehen sind.
Nach neuerer im Vordringen befindlichen Meinung, der sich die Kammer anschließt, ist bei der Berechnung des Streitwerts für eine Räumungsklage von der Nettomiete auszugehen, also ohne Berücksichtigung der Betriebskosten (OLG Oldenburg WM 1991, 286; OLG Köln WM 1996, 288; LG Münster ZMR 1997, 146; LG Dortmund WM 2001, 450; Fischer in Bub / Treier VIII 225). Zur Begründung wird ausgeführt, festzuhalten sei an dem Erfordernis, die Streitwertfestsetzung einfach und klar zu gestalten. Umfangreiche Erhebungen zur Festlegung des Streitwerts seien untunlich. Die Grundlage...