Verfahrensgang

AG Rostock (Beschluss vom 22.03.2002; Aktenzeichen 41 C 560/01)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Räumung der vom Beklagten bewohnten Wohnung im 5. Geschoss, Mitte, des Hauses …-N.-Straße 26, R., sowie die Zahlung von 1.285,65 EUR. Mit Mietvertrag vom 18.07.2001 hatten die Parteien vereinbart, dass die monatliche Grundmiete 190,00 EUR beträgt und hierneben 97,00 EUR monatlich Vorauszahlungen für allgemeine Betriebskosten sowie Heizung und Warmwasser geleistet werden sollten. Der Beklagte erkannte in der Hauptsache an, so dass unter dem 18.01.2002 ein entsprechendes Versäumnisurteil erging.

Mit Beschluss vom 22.03.2002 setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 3.565,65 EUR fest.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Zur Begründung führt er aus, bei der Bestimmung des Streitwertes sei auch die Betriebskosten- bzw. Nebenkostenpauschale zu berücksichtigen, was hier augenscheinlich nicht geschehen sei. Bereits die überwiegende Rechtsprechung zum „alten Recht” habe die Betriebskostenpauschale bei der Bestimmung des Streitwertes berücksichtigt.

Unabhängig davon habe sich das Recht mit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 geändert. Der Begriff des Mietzinses sei weggefallen und durch den der Miete ersetzt worden, um eine Anpassung des allgemeinen Sprachgebrauches sowie an den in anderen Gesetzen verwendeten Begriff der Miete zu erreichen. Für die Wohnraummiete habe § 556 Abs. 1 BGB eine Legaldifinition des Mietbegriffes erhalten sollen, wonach diese die Grundmiete und den Betrag für die Betriebskosten umfassen solle. Dabei habe es sich lediglich – so unter Verweis auf den Referentenentwurf – um eine Klarstellung handeln sollen. Da der Begriff der Miete mit dieser Klarstellung schon mit dem ersten Entwurf eingeführt worden sei, könne allein aus dem Wegfall der vorgesehenen Legaldifinition im Gesetzgebungsverfahren nicht hergeleitet werden, dass sich an der Zusammensetzung der Miete etwas geändert habe, zumal es sich eben nur um eine Klarstellung gehandelt habe. Vielmehr sei für die Zukunft aufgrund der gesetzgeberischen Erwägungen die Miete immer als Summe von Grundmiete und Betriebskosten zu sehen. Insoweit verweist er auf Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, 2001, Rn. 80. Damit habe sich der Streit um die Zusammensetzung der Jahresmiete im Sinne des § 16 GKG erledigt. Es sei der Jahresbetrag der Gesamtmiete – bestehend aus Grundmiete und Betriebskosten – anzusetzen (Lützenkirchen, a.a.O., Rn. 83; Langenberg, NZM 2001, 69).

Mit Beschluss vom 17.04.2002 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens i.S. von § 16 GKG sei die Gebrauchsüberlassung, für die das Entgelt die Grundmiete sei. Betriebskosten seien Kosten, die neben oder durch den Gebrauch entstünden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. § 9 BRAGO, §§ 5, 25 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die durch das Amtsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

Der Streitwert einer Räumungsklage richtet sich gem. § 16 Abs. 2 GKG nach dem Entgelt, welches einer Jahresmiete entspricht. Dabei ist es in Rechtsprechung und, Literatur umstritten, ob sich die Jahresmiete nach der jährlich nach dem Vertrage zu entrichtenden Nettokaltmiete (OLG Oldenburg WuM 1991, 286 = ZMR 1991, 142; OLG Rostock MDR 1994, 628; OLG Köln ZMR 1998, 697; OLG Bochum WuM 1995, 548; LG Leipzig WuM 1996, 234; LG Münster ZMR 1997, 146 = WuM 1998, 43; LG Flensburg WuM 1998, 44; LG Frankenthal ZMR 1993, 378; LG Kleve JurBüro 1985, 423; Mietprax/Fritz, Fach 10 Rn. 87), der Bruttowarmmiete (KG NZM 2001, 590; OLG Hamm ZMR 1995, 359; OLG Düsseldorf ZMR 1992, 812; ZMR 1998, 692; OLG München NZM 1999, 304 = GE 1999, 44; LG Kiel WuM 1991, 50; WuM 1998, 45; LG Köln WuM 1987, 61; LG Berlin GE 1993, 861; GE 1993, 1041; GE 1998, 358; Kinne-Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Aufl. II Rn. 288 f.) oder der Bruttokaltmiete – ohne verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkosten – (BGHZ 18, 169 = NJW 1955, 1633; nunmehr offen gelassen in NZM 1999, 794; LG Neuruppin NZM 1999, 304; LG Hamburg WuM 1992, 495; LG Saarbrücken MDR 1994, 316; LG Dresden WuM 1994, 70; LG Frankfurt/Main WuM 1993, 470; AG Hamburg-Bergedorf NJW-RR 2002, 948) berechnet (Zum Streitstand mit jeweils weiteren Nachweisen auch Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3083 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 16 GKG Rn. 20 ff.; Kinne-Schach, a.a.O.) Die Kammer hat sich in ihrer ständigen Rechtsprechung der ersten Ansicht angeschlossen und sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Auffassung auch nicht durch die Einführung des § 556 Abs. 1 BGB zum 01.09.2001 durch das Mietrechtsreformgesetz, welcher wegen seiner Stellung im Gesetz und fehlender Verweisungsnormen in § 578 BGB auch nu...

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