Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.000,- DM nebst 4% Zinsen aus 25.000,00 DM seit 17.9.1998 bis 1.2.1999 und 4% Zinsen aus 35.000,00 DM seit 2.2.1999 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Vergewaltigung sowie den sexuellen Missbrauch durch den Beklagten in der Zeit von Juli 1993 bis zum 23.11.1993 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 41.000,- DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.
Die am 24.11.1977 in Thailand geborene und dort bis ca. 1987 aufgewachsene Klägerin ist die Tochter der Frau ..., die in zweiter Ehe mit Herrn ... verheiratet ist. Die Eheleute ... zogen im Jahr 1990 zusammen mit der Klägerin und ihrer 6 Jahre jüngeren Schwester ... nach ... .
Der Beklagte lebte zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in ... und hatte dort 1987 den Kinder- und Jugendchor im Gesangsverein ... gegründet. Bis zum Jahr 1993 war er Leiter dieses Kinder- und Jugendchores und regelte dessen sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Gesangsunterrichts und der Stimmbildung, für die ein ausgebildeter Dirigent zuständig war.
Der Beklagte übernahm im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter des Kinder- und Jugendchors auch die Mitgliederwerbung, suchte gezielt die in das Neubaugebiet von ... hinzugezogenen Familien auf und stellte sich als Betreuer des Kinder- und Jugendchors vor. Auf diese Weise lernte er im Jahr 1990 auch die Familie ... einschließlich der Klägerin kennen. Sowohl die Klägerin als auch ihre jüngere Schwester ... nahmen daraufhin regelmäßig an den Chorproben des Kinder- und Jugendchors teil, wobei sich zwischen dem Beklagten und der Familie ... eine von Vertrauen getragene Freundschaft entwickelte.
Im Rahmen der entstehenden wechselseitigen Freundschaft setzten die Eheleute ... den Beklagten auch davon in Kenntnis, dass sich die Klägerin aufgrund eines Gehirntumors in den Jahren 1989 bis 1991 vier operativen Eingriffen unterziehen musste. Infolge der Erkrankung sowie der Operationen traten bei der Klägerin Einschränkungen ihrer emotionalen und kognitiven Leistungsfähigkeit auf, die insgesamt zu einer nur eingeschränkten Belastbarkeit der Klägerin führten. Die Eheleute ... baten den Beklagten wegen der krankheits- und operationsbedingten Entwicklungsverzögerungen der Klägerin um besondere Fürsorge und Förderung ihrer Tochter.
Unter dem 9.2.1996 gab die Klägerin bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zu Protokoll, dass sie seit ihrem 15. Lebensjahr von dem Beklagten sexuell belästigt worden sei. Am 21.1.1998 verurteilte das Landgericht Mainz den Beklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen weiterer 9 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die mit Gründen versehene Ausfertigung des Urteils (Bl. 21 ff. d.A.).
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 4.9.1998 die Revision des Beklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Unter dem 22.2.1999 (Bl. 603 d. BA 301 Js 1701/96) hat der Beklagte einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und zur Begründung auf die "Aussage der Zeugin ... gegenüber dem Verteidiger" des Beklagten im Strafverfahren verwiesen.
Mit Beschluss vom 20.4.1999 hat das LG Bad Kreuznach den Antrag als unzulässig verworfen (Bl. 670 d. BA); die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 8.6.1999 als unbegründet verworfen (Bl. 679 d.BA). Auch die hiergegen erhobene Gegenvorstellung hat dem Senat keine Veranlassung zu einer Abänderung seiner Entscheidung gegeben (Bl. 701 d. BA).
Mit Schreiben vom 26.8.1998 hatte die Klägerin den Beklagten aufgefordert, an sie, die Klägerin, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- DM bis zum 16.9.1998 zu zahlen.
Die Klägerin trägt vor:
Der Beklagte habe sie in der Zeit zwischen Juli 1993 und 23.11.1993 mehrfach sexuell missbraucht, dabei auch den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt. Sie, die Klägerin, leide darüber hinaus durch den längere Zeit andauernden sexuellen Missbrauch an psychischen Belastungen, die teilweise bis heute andauerten. Durch seine Taten habe der Beklagte ihr, der Klägerin, während der entscheidenden Phase der Pubertät die Möglichkeit genommen, unvorbelastet mit in etwa Gleichaltrigen ihre eigene Sexualität zu entdecken und zu entwickeln. Insofern habe bereits das LG Mainz in dem strafgerichtlichen Urteil festgestellt, dass die sexuellen Übergriffe nicht unerhebliche Schäden bei der Klägerin hinterlassen hätten, die sich nicht nur in einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung dokumentierten, sondern sich auch altersuntypisch auf ihre Partnerwahl a...