Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 machen Entschädigungsansprüche im Hinblick auf den Tod ihres Sohnes geltend. Sie sind die Eltern des am 04.06.2018 tödlich verletzten ….
Am 04.06.2018 gegen 15.41 Uhr war der Sohn der Kläger zusammen mit seinem Kollegen, dem Beklagten zu 3 als Fahrer, und er als Beifahrer mit einem Mercedes Benz Sprinter Kastenwagen … auf der Bundesautobahn A 61 unterwegs. Halter des vorgenannten Sprinters war der Beklagte zu 2, welcher eben diesen Pkw bei der Beklagten zu 1 versichert hatte. Bei Tageslicht und sommerlichen Temperaturen war die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt trocken, es herrschte normales Verkehrsaufkommen. Vor dem vom Beklagten zu 3 geführten Sprinter fuhr ein Sattelschlepper mit dem amtlichen … und einem Sattelzugauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Fahrer des Sattelschleppers verlangsamte verkehrsbedingt innerhalb von 20 Sekunden über eine Wegstrecke von etwa 450 Meter seine Fahrgeschwindigkeit um 5 km/h von ca. 86 km/h auf zuletzt 81 km/h. In Höhe von Kilometer 303,8 fuhr der Beklagte zu 3 aus Unachtsamkeit nach links versetzt und mit einer seitlichen Überdeckung von nur etwa 40 cm mit deutlicher Überschussgeschwindigkeit in einer Größenordnung von 110 bis 120 km/h von hinten auf die linke hintere Aufliegerseite des vor ihm fahrenden Sattelzuges auf. Bei dem seitlich versetzten Anstoß gegen die vergleichsweise starre Aufliegerecke wurde der obere Bereich der rechten vorderen Karosserieseite des Sprinters stark deformiert und nach hinten verschoben. Dabei wurde der auf dem Beifahrersitz sitzende … von der nach hinten abgeknickten und in Richtung der Fahrgastzelle verschobenen rechten A-Säule an seiner rechten Kopf- und Halsseite getroffen, eingeklemmt und so schwer verletzt, dass er noch am Unfallort in Folge der Verletzungen verstarb. Der Verstorbene war nicht angeschnallt.
Die Kläger standen zu ihrem getöteten Sohn in einem besonderen Näheverhältnis. Dieser war zum Unfallzeitpunkt gerade einmal 24 Jahre alt und lebte noch zeitweise im elterlichen Haushalt bzw. wurde von dort aus unterstützt. Zuletzt verbrachte er einen gemeinsamen Urlaub mit den Eltern. Durch die Nachricht vom Tode des Sohnes sind die Kläger schwer getroffen.
Gegen den Beklagten zu 3 wurde am 27.02.2019 ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung erlassen, der rechtskräftig wurde.
Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stünden Ansprüche auf Hinterbliebenengeld zu. Diese seien nicht gemäß den §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen.
Die Kläger beantragen,
- Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 eine angemessene in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung von nicht weniger als EUR 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 2 eine weitere angemessene in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung von nicht weniger als EUR 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Klägern die für die außergerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten abzüglich der anrechenbaren Verfahrensgebühren in Höhe von EUR 1.436,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, ihre Haftung sei aufgrund der Vorschriften der §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen.
Sie tragen außerdem vor, dass den Verstorbenen ein Mitverschulden treffe, da er nicht angeschnallt gewesen sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Staatsanwaltschaft Mainz 3200 Js 15347/18 wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 222 StGB, §§ 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, noch ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB zu.
Ein Schmerzensgeldanspruch scheidet deshalb aus, da Voraussetzung eine schwere Beeinträchtigung beim Tod eines nahen Angehörigen vorliegen muss. Ein solcher Schockschaden muss als Gesundheitsschädigung pathologisch fassbar sein und nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (Palandt, BGB, Vorbemerkung vor § 249 Randnummer 40). Einen solchen Vortrag haben die Kläger nicht gehalten, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts hingewiesen wurde. Der Klägervertr...