Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte ersteigerte von dem Kläger am 03.03.2004 über die Firma „e.”, einem Unternehmen, das Auktionen über das Internet durchführt, unter der Artikelnummer 2462347074 einen PKW der Marke Mercedes Benz 270 CDI zu einem Gebotspreis von EUR 23.850,00. In dem Zeitraum Oktober 2001 bis Mai 2004 hatte der Kläger unter dem Account „lotus-esprit 1” 341 An- und Verkäufe getätigt. Der Kläger benutzte hierbei die Bezeichnung „PowerSeller”. Neben dem genannten Account benutzte der Kläger weitere e.-Accounts mit folgenden Pseudonymen: „style123” mit insgesamt 28 Bewertungen, „expedient2002” mit insgesamt 14 Bewertungen und „nnikolass” mit insgesamt 376 Bewertungen.

Neben dem genannten PKW versteigerte der Kläger im Februar und März 2004 einen PKW der Marke Lotus Elise, einen Porsche Boxter 2.7l und einen BMW 528i.

In den Verkaufsbedingungen des Klägers hieß es: „Privatverkauf nach aktuellem EU-Recht. Spaßbieter werden nach Ablauf der 5-Tage-Frist rechtlich verfolgt und 20 % des Ersteigerungspreises in Rechnung gestellt!!!”.

Nach Besichtigung und einer Probefahrt weigerte sich der Beklagte, das Fahrzeug abzunehmen unter Hinweis auf vorliegende Mängel. Nachdem der Beklagte durch Schreiben des Klägers vom 09.03.2004 aufgefordert worden war, den PKW abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2004, er trete von dem Kaufvertrag zurück, weil sich das Fahrzeug nicht in dem vertraglich zugesicherten Zustand befunden habe.

Der Kläger beantragte die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von dem Beklagten gerügten Mängeln.

Da der Beklagte sich weiter weigerte, das Fahrzeug abzunehmen, veräußerte es der Kläger anderweitig. Als Schadensersatz macht er den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem letztlich erzielten Kaufpreis geltend.

Der Kläger trägt vor,

das Fahrzeug habe nicht die von dem Beklagten gerügten Mängel. Er habe bei dem späteren Verkauf nur einen Kaufpreis von EUR 17.500,00 erzielen können. Dem Beklagten stehe kein Widerrufsrecht nach §§ 355 Abs. 1, 312 d Abs. 1 BGB zu, weil er, der Kläger, kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sei. Dass er bei seinem eigenen Account von Oktober 2001 bis Mai 2004 341 An- und Verkäufe getätigt habe, lasse nicht grundsätzlich darauf schließen, dass er ein Gewerbe betreibe. Er habe über e. immer wieder Kleinteile und sonstige Gegenstände verkauft, die er selbst in seinem Haushalt nicht mehr benötigt habe. Er sei auch immer wieder von Freunden, Bekannten und Familienangehörigen gebeten worden, über seinen e.-Account Verkäufe für dritte Personen durchzuführen. Die Fahrzeuge habe er für Freunde oder Verwandte verkauft. Er habe in dem fraglichen Zeitraum nur 252 Verkäufe getätigt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.350,00 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.03.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

der PKW sei mangelhaft gewesen, so dass er ihn nicht habe abnehmen müssen. Der Kläger sei Unternehme im Sinne des § 14 BGB, so dass ihm, dem Beklagten, als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB zustehe.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Der Beklagte hat den mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag wirksam widerrufen. Der zwischen den Parteien online zustande gekommene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB dar. Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da e.-Auktionen keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellen (BGH NJW 2005, 53).

Der Kläger ist als Unternehmer anzusehen. Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach Außen in Erscheinung tritt. Erfasst wird auch die nur nebenberufliche Tätigkeit (Palandt-Heinrichs, § 14 BGB, Rn. 1). Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dabei kommt es auf die objektive Qualität ...

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