Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 446,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12.04.2007, an dem der von dem Beklagten zu 2. geführte, bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherte Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen beteiligt war. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit.
Nachdem die Klägerin ihren Schaden mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2007 vorläufig auf 4.119,32 EUR beziffert hatte, machte sie nach Durchführung der Reparatur ihres Pkw's mit Schreiben vom 04.05.2007 insgesamt Ansprüche in Höhe von 5.222,96 EUR geltend, wobei sie im Hinblick auf die Fälligkeit der Reparaturrechnung am 09.05.2007 um unverzügliche Regulierung bat. Nach fruchtloser Mahnung vom 14.05.2007 mit Fristsetzung zum 23.05. reichte die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.06.2007 Klage ein und machte - ebenfalls vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten - mit Schreiben vom 20.06.2007 die Reparatur- und Sachverständigenkosten als Kaskoschaden bei der ... geltend, bei der ihr Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Nach Zustellung der Klage an die Beklagten am 27./28.06.2007 glich die Beklagte zu 1. die Klageforderung einschließlich Zinsen aus. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2007 begehrt die Klägerin im Wege der Klageerweiterung Zahlung der Anwaltskosten von 446,13 EUR gem. Rechnung vom 13.07.2007 für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Kaskoversicherer.
Die Parteien streiten darüber, ob die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Anmeldung der Ansprüche bei dem Kaskoversicherer erforderlich war.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 446,13 EUR nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Jahreszinssatz seit dem 26.07.2007 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Anwaltskosten.
Die Haftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Unfallschaden nach den §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG ist nach Grund und Höhe unstreitig.
#Zu den gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten gehören grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung (insbesondere eines Rechtsanwalts), soweit diese adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und - aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Geschädigten - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren. Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer (BGH NJW 2005, 1112; NJW 2006, 1065 m.w.N. insbesondere zur Kaskoversicherung).
Im vorliegenden Fall war die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung unzweifelhaft adäquat kausal durch den Verkehrsunfall bedingt. Sie war auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, auch wenn die Klägerin erst wenige Tage zuvor gegen die Beklagten als Haftpflichtige Klage erhoben hatte. Entscheidend ist insoweit, dass die Beklagte zu 1. spätestens aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 14.05.2007 seit dem 24.05. mit der Zahlung des geforderten Betrags in Verzug war und die Klägerin ihrerseits, wie unwidersprochen vorgetragen und im Übrigen auch aus der vorgelegten Reparaturrechnung ersichtlich, die Reparaturkosten bereits bis zum 09.05. an die Reparaturwerkstatt zu zahlen gehabt hätte.
Die Einschaltung eines Anwalts war auch für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung der Klägerin erforderlich und zweckmäßig. Dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten - schon wegen der Höhe des in Rede stehenden Schadens - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war, bedarf keiner näheren Erörterung und wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Ist es aber aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies, wie oben dargelegt, grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei der eigenen Versicherung.
Hinsichtlich der Höhe der Rechnung, insbesondere des Ansatzes der Regelgebühr von 1,3 haben die Beklagten keine Einwendungen erhoben.
Die Klägerin kann Zahlung der Anwaltskosten an sich - nic...