Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung und Mietzinszahlung

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Urteil vom 25.11.1980; Aktenzeichen 7 C 590/80)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 25. November 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat nie keinen Erfolg.

Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Räumung der an ihn vermieteten Wohnung im Hause des Klägers … straße 7 in M. verlangen, weil die fristlose Kündigung des Klägers vom 2. Januar 1980 nicht wirksam ist. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers oder dessen Vertreters Untermieter in die Wohnung aufgenommen hat, steht dem Kläger ein Kündigungsrecht nach § 553 BGB nicht zu.

Es ist schon fraglich, ob der Kläger sich überhaupt auf die Untervermietung als Kündigungsgrund berufen kann. Denn offensichtlich nimmt der Kläger weniger Anstoß an der Untervermietung selbst, sondern daran, daß er von dem Beklagten kein höheres Entgelt, sei es durch Erhöhung der Miete, sei es durch Zahlung eines Untermieterzuschlags erhält. Dies wird deutlich in dem Schreiben des Klägers vom 19. Dezember 1978 und 20. August 1979. Hier wendet sich der Kläger nicht gegen die Untervermietung als solche, es kommt ihm vielmehr entscheidend darauf an, daß der Untervermietungszuschlag gezahlt wird. Daß finanzielle Gründe hinter der Kündigung stehen ist insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich zu Tage getreten. Hier hat der Kläger persönlich sein Räumungsbegehren in erster Linie damit begründet, daß von dem Beklagten keine höhere Miete zu erlangen sei. Dazu hat er ausgeführt, Mieterhöhungsverlangen seien gescheitert, der Beklagte habe sich auch nicht bereit erklärt, einer neuen Mietvertrag mit höherer Miete abzuschließen. Der Kläger hat auch auf entsprechende Frage eingeräumt, daß es ihm darauf ankomme, mit einem neuen Mieter einen höheren Mietzins zu vereinbaren, was ihm bei dem Beklagten nicht gelänge. Eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist jedoch lässig, § 1 MHG.

Ob der Kläger tatsächlich die Untervermietung als Kündigungsgrund nur vorgeschoben hat, braucht jedoch letztlich nicht entschieden zu werden. Denn die Untervermietung berechtigt den Kläger nicht zur Kündigung auch wenn er seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hat. Dem Beklagten steht nämlich ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung gemäß § 549 Abs. 2 BGB zu. Sofern der Vermieter aus Anlaß der Untervermietung Klage auf Räumung erhebt, kann die Pflicht des Vermieters, die Untermieterlaubnis zu erteilen, einredeweise geltend gemacht werden (Palandt § 549 Anm. 2 d; Sternel, MietR., Anm. II 344; AG Frankfurt WM 1981, 39). Dies ist vorliegend geschehen. Der Beklagte hatte aber auch schon vor der Kündigung und zwar mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 4. Dezember 1979 die Erlaubnis zur Untervermietung verlangt. So trifft nicht zu, daß das Begehren des Beklagten auf eine nur allgemeine Untervermietungserlaubnis gerichtet war. In dem Schreiben sind vielmehr die Namen der betreffenden Personen, und zwar Frau G. F. und Frau M. W. angegeben. Es ist also nicht so, daß der Beklagte die Erlaubnis verlangt hat, wahllos und in ständigem Wechsel Personen in der Wohnung aufzunehmen.

Sollte der Beklagte nach der Kündigung wiederum andere Personen aufgenommen haben und diese Personen weder dem Kläger noch dessen Vertreterin mitgeteilt haben, wie es der Kläger behauptet, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Wie sich aus den schon angeführten Schreiben des Klägers ergibt, legte der Kläger zunächst keinen Wert auf Angaben über die Untermieter. Es kam ihm darauf an, den Untermietzuschlag zu erhalten. Auf das Verlangen der Untermieterlaubnis hat er mit der fristlosen Kündigung reagiert. Für den Beklagten bestand deshalb kein Anlaß, einen etwaigen Untermieterwechsel anzuzeigen, da dem Kläger hieraus aus der Sicht des Beklagten nicht gelegen war.

Die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 BGB liegen vor. Im Nahmen des § 549 Abs. 2 BGB genügt jedes berechtigtes Interesse, es ist weder erforderlich, daß es sich um ein dringendes Interesse handelt, noch daß ein rechtliches Interesse vorliegt. Da die gemietete Wohnung für den alleinstehenden Beklagten nach Auszug der weiteren Mitmieter zu groß ist, ist ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung zu bejahen, zumal der Beklagte andernfalls auch alleine für die Miete aufkommen müßte. Dem berechtigten Interesse des Beklagten steht eine Unzumutbarkeit der Untervermietung für den Vermieter nicht entgegen. Es ist insbesondere nicht dargetan, daß durch die Wohngemeinschaft die Position des Klägers konkret beeinträchtigt würde.

Der Kläger kann auch keinen Untermietzuschlag in Höhe von 40,– DM pro Untermieter verlangen. Nach § 549 Abs. 2 Satz 2 besteht ein Anspruch auf einen Untermietzuschlag dann, wenn dem Vermieter die Untervermietung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten ist. Hierfür ist nichts dargetan. Insbesondere...

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