Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachbarrecht: Geräuschimmission durch Hundegebell auf dem Nachbargrundstück; einzuhaltende Ruhezeiten
Orientierungssatz
Auch in einer ländlichen Gegend, in der die Hundehaltung ortsüblich ist, muß der Hundehalter sicherstellen, daß vor 7 Uhr morgens, zwischen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr der Grundstücksnachbar nicht durch Geräuschimmissionen durch (übermäßiges) Hundegebell beeinträchtigt wird.
Normenkette
Fundstellen
Dokument-Index HI538341 |
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