Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe wenn Mieter im Räumungsprozeß die Erfüllung des Mietrückstandes ankündigt
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Prozeßkostenhilfe kann gewährt werden, wenn ein Mieter nach vorangegangener fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Räumungsprozeß glaubhaft macht, daß er innerhalb der Frist des BGB § 554 Abs 2 Nr 2 erfüllen könne.
Orientierungssatz
Nach allgemeiner Ansicht kann Prozeßkostenhilfe zwar nicht gewährt werden, wenn die beklagte Partei den Anspruch des Klägers nicht bestreitet, sondern lediglich geltend macht, daß sie alsbald erfüllen wolle. Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Partei nach vorangegangener fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Räumungsprozeß glaubhaft macht, daß sie innerhalb der Frist des BGB § 554 Abs 2 Nr 2 erfüllen wolle. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, daß die nachträgliche Zahlung eine Form der Rechtsverteidigung darstellt, weil dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
In dem Ausgangsrechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung sowie auf Zahlung von 2.760,- DM wegen rückständiger Mieten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat ohne Antragstellung zur Klage um Gewährung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Außerdem hat die Beklagte Widerklage erhoben, mit der sie festgestellt haben will, daß dem Kläger für die Zeit vom Juli 1986 bis Mai 1987 kein Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten zustehe.
Das AG hat den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung mit Beschluß v. 27.11.1987 zurückgewiesen. In der Folgezeit hat die Beklagte die Mietrückstände bezahlt. Die Parteien haben daraufhin in der mündlichen Verhandlung v. 8.12.1987 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gegen die Ablehnung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet.
Nach § 114 ZPO erhält eine Partei Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
1. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Räumungsklage vor. Der Beklagten ist dahingehend zuzustimmen, daß die Erfolgsaussicht deshalb bejaht werden muß, weil die Kündigung infolge der nachträglichen Zahlung der Mietrückstände unwirksam geworden ist.
a) Nach allgemeiner Ansicht kann Prozeßkostenhilfe zwar nicht gewährt werden, wenn die beklagte Partei den Anspruch des Klägers nicht bestreitet, sondern lediglich geltend macht, daß sie alsbald erfüllen wolle. Denn die Erfüllung ist keine Rechtsverteidigung i.S.v. § 114 ZPO; es ist auch nicht erforderlich, daß sich die beklagte Partei zum Zwecke der Erfüllung auf ein gerichtliches Verfahren einläßt.
b) Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Partei nach vorangegangener fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Räumungsprozeß glaubhaft macht, daß sie innerhalb der Frist des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllen wolle. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, daß die nachträgliche Zahlung eine Form der Rechtsverteidigung darstellt, weil dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Zwar ist es auch in diesem Fall nicht zwingend erforderlich, daß sich die Partei auf das gerichtliche Verfahren einläßt. Die Zahlung der Mietrückstände führt auch dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn sich die Beklagte nicht gegen den Räumungsanspruch verteidigt. Allerdings muß ein Mieter in einem solchen Fall befürchten, daß gegen ihn ein Räumungsurteil erlassen wird. Gegen ein solches Urteil könnte der Mieter zwar Berufung einlegen; gegebenenfalls könnte sich der Mieter gegen eine beabsichtigte Vollstreckung unter Umständen auch mit der Vollstreckungsgegenklage wehren. Angesichts der weitreichenden Bedeutung, die die Wohnung für den einzelnen hat, erscheint es allerdings nicht zumutbar, wenn der in Zahlungsschwierigkeiten geratene Mieter auf diesen Weg verwiesen wird. Die Vorschrift des § 554 Abs. 2 Nr. 2 gibt dem Mieter die Möglichkeit, nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zu zahlen und sich so seine Wohnung zu erhalten. Diesem materiellen Recht entspricht es, wenn dem Mieter in Fällen dieser Art Prozeßkostenhilfe gewährt wird.
Im Einzelfall kann diese Art der Rechtsverteidigung zwar mutwillig sein, so z.B., wenn der Mieter den Rückstand auch vor Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hätte zahlen können. Für die Annahme eines solchen Falles liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor.
c) Die Beklagte hat erstinstanzlich zwar nicht vorgetragen, daß sie nachträglich bezahlen wolle, so daß das AG keinen Anlaß hatte, auf diese Frage einzugehen. Nunmehr liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aber insoweit vor, was von der Kammer gemäß § 570 ZPO zu berücksichtigen war.
2. Bezüglich der Zahlungsklage kann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Aus den Darlegungen der B...