Entscheidungsstichwort (Thema)

Art der jährlichen Abrechnung der Zentralheizungskosten. Einsichtsrecht und Prüfrecht des Mieters

 

Orientierungssatz

1. Anläßlich der jährlichen Abrechnung der Zentralheizungskosten ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine spezifizierte Heizkostenabrechnung zu übermitteln, in welcher die in Rechnung gestellten Einzelbeträge, der auf den Mieter entfallende Verbrauch, der für die Mieter untereinander angewandte Verteilungsschlüssel und die in Abzug gebrachten Vorauszahlungen in nachprüfbarer Weise ersichtlich sein müssen. Ein tatsächlich und rechnerisch nicht nachprüfbarer Auszug der Gesamtabrechnung ist unzureichend. Bis zum Eingang einer ordnungsmäßigen Heizkostenabrechnung ist der Mieter berechtigt, die Zahlung des von ihm geforderten Betrages zu verweigern.

2. Daneben ist der Mieter auf sein Verlangen ohne Angaben von Gründen zur Nachprüfung der Rechnungsunterlagen berechtigt, auf denen die ordnungsmäßige Heizkostenabrechnung beruht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739946

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