Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenrechtsverletzung und unlauterer Wettbewerb. einstweilige Verfügung

 

Tenor

1. Die einstweilige Verfugung des Landgerichts Mannheim vom 01.07.1997 (7-O-291/97) wird bestätigt.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Sie beschäftigen sich insbesondere mit der Beratung im Bereich der Arbeitswirtschaft und bieten entsprechende Software an.

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) firmiert als „…”. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „…”. Diese Marke ist eingetragen für „Auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete betriebswirtschaftliche EDV-Programme; Unternehmensberatung”.

Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) betreibt eine sogenannte Homepage, die über das Internet abrufbar ist.

Die Klägerin führte am 3.6.1997 eine Suche nach dem Wort „…” im Internet durch. Sie bediente sich dabei der Suchmaschine „…”. Bei einer Suchmaschine handelt es sich um einen großen, leistungsfähigen Rechner, der die Internet-Seiten auf Stichworte hin durchsucht und entsprechende Register anlegt, in denen unter dem Stichwort auf die entsprechenden Homepages hingewiesen wird. Einen solchen Hinweis auf eine bestimmte Homepage unter einem bestimmten Suchwort bezeichnet man als „Link”.

Die Suche der Klägerin führte zur Nennung von 10 Dokumenten. Die Klägerin legt dazu als Anlage Ast 4 den entsprechenden Ausdruck vor. An dritter Stelle ist dort die Adresse der Homepage des Beklagten aufgeführt. Wie diese Homepage damals aussah, ist zwischen den Parteien im Streit. Sie enthielt jedenfalls den Begriff „…” nicht und zwar weder in der Adresse noch im Text.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 19.6.1997 ab (Anlage Ast 5). Mit Schreiben seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 25.6.1997 (Anlage Ast 6) lehnte der Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und erklärte, er habe den Suchhinweis weder veranlaßt noch dulde er ihn. Auch sei er nicht im Stande, Abhilfe zu schaffen. Er verwies zugleich darauf, daß auch bei einer Suche nach „…” über die Suchmaschine YAHOO auf seine Homepage verwiesen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 6 Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin vom 30.6.1997 hat die Kammer mit Beschluß vom 1.7.1997 dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet unter dem Suchwort „…” einen Hinweis auf die … Unternehmensberatung oder deren Adresse zu hinterlegen oder hinterlegen zu lassen oder sonstige Verknüpfungen zwischen „…” und der Unternehmensberatung herzustellen oder herstellen zu lassen.

Die einstweilige Verfügung wurde dem Beklagten am 2.7.1997 zugestellt.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.7.1997 Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin behauptet, sie habe erst am 26.5.1997 davon Kenntnis erlangt, daß der Beklagte im Internet unter dem Stichwort „…” auf seine Homepage hinweisen lasse. Der Aufruf der domain-Adresse des Beklagten am 3.6.1997 habe zu der Homepage geführt, wie sie als Ausdruck in Anlage Ast 3 vorgelegt wurde.

Am 6.7. und am 8.7. habe eine Suche nach „…” über die Suchmaschine „…” noch einen Hinweis auf die Homepage des Beklagten ergeben. Dagegen habe eine Suche über „…” und „…” am 8.7.1997 ergeben, daß die domain-Adresse der Homepage des Beklagten nicht mehr angezeigt wurde. Das verdeutliche, daß der Beklagte die Möglichkeit habe, den … zu verhindern.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zu der begehrten Unterlassung sowohl nach §§ 4, 14, 5, 15 MarkenG als auch nach §§ 1, 3, 13 UWG verpflichtet. Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß der Beklagte den veranlaßt habe. Unabhängig davon sei er aber zur Unterlassung verpflichtet, weil er jedenfalls jetzt davon Kenntnis habe, daraus Nutzen ziehe und trotz entsprechender Handlungsmöglichkeiten darauf verzichte, den Hinweis zu unterbinden.

Die Klägerin beantragt:

Die einstweilige Verfügung vom 1.7.1997 wird bestätigt.

Der Beklagte beantragt:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 1.7.1997 Az.: 7-O-291/97 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Er behauptet, er habe im April 1997 seine Homepage geändert. Seitdem sei sie nur noch in der aktualisierten Form abrufbar. Der Beklagte legt dazu den Ausdruck gemäß Anlage AG 1 sowie eine eidesstattliche Versicherung als Anlage AG 2 vor. Wenn die Klägerin bei Aufruf seiner domain-Adresse die Homepage gemäß Anlage Ast 3 erhalten habe, müsse der Aufruf dementsprechend spätestens im April stattgefunden haben. Damit fehle es aber an der Dringlichkeit.

Im übrigen macht der Beklagte geltend, er sei für den Link nicht verantwortlich. Er habe zu keiner Zeit und in keiner Suchmaschine einen Link „…” gesetzt oder von Dritten setzen lassen. Ihm sei bis zum Zugang des Abmahnschreibens nicht bekannt gewesen, daß ein solcher Link existiere.

Der Beklagte behaup...

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