Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der EU als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger verlangen als Erben vom Beklagten als Testamentsvollstrecker Unterlassung von Maßnahmen, die auf die Umstrukturierung der … KG gerichtet sind.
Die Kläger sind die Kinder und alleinigen Erben zu je 1/4 nach ihrem am … verstorbenen Vater …. Der Erbschein liegt als Anlage K 1 in Kopie vor. Der Erblasser war mehrheitlich – mit über 50 % – als Kommanditist an der … GmbH & Co. KG mit Sitz in … und Zweigniederlassungen in … und … beteiligt. Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker des Nachlasses von …. Die Testamentsvollstreckung ist Verwaltungsvollstreckung und umfaßt auch die Gesellschaftsanteile des Erblassers. Das Testamentsvollstreckerzeugnis liegt als Anlage K 2 in Kopie vor.
In einem öffentlichen Testament vom … welches als Anlage K 17 in Kopie vorliegt, widerrief der Erblasser alle früheren letztwilligen Verfügungen, ordnete unter Ziff. 4 Testamentsvollstreckung an und bestimmte dabei u.a.:
„Er (der Testamentsvollstrecker) soll meine Firmenbeteiligungen einschließlich Privatkonten verwalten und die Stimmrechte hinsichtlich der Beteiligungen ausüben. Umwandlung, Verschmelzung, Liquidierung und Veräußerung sollen gestattet sein … Ich mache die Erbeinsetzung eines jeden Erben davon abhängig und verpflichte ihn hierzu als Auflage, dem Testamentsvollstrecker die entsprechenden Befugnisse zu erteilen.”
Eine Abänderung dieser Regelung durch 2 nachfolgende Ergänzungstestamente vom … und … erfolgte nicht.
In der … GmbH & Co. KG werden Maßnahmen zur Umstrukturierung der Gesellschaft, insbesondere die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, diskutiert. Der Stand der Planung ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte steht solchen Überlegungen positiv gegenüber. Die Kläger wenden sich gegen eine mögliche Umwandlung. Sie verlangen vom Beklagten, auf eine Umwandlung abzielende Maßnahmen ohne ihre Zustimmung nicht vorzunehmen.
Die Kläger behaupten, die Umwandlungsfrage sei brandaktuell, weshalb derzeit bereits ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei.
Die Klage sei auch begründet, da der Beklagte als Testamentsvollstrecker die Umwandlung der … GmbH & Co. KG ohne Zustimmung der Kläger als der Erben nicht wirksam mitbeschließen könne. Die Verwaltungsvollstreckung an einem Kommanditanteil ende nämlich am sog. Kernbereich der Mitgliedschaft. Die Rechte im Kernbereich seien unentziehbar, so daß sie wirksam auch nicht auf einen Testamentsvollstrecker übertragen werden könnten. Zum Kernbereich gehörten u.a. strukturändernde Maßnahmen wie die beabsichtigte Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft. Bei diesen Maßnahmen sei daher die Zustimmung der Kläger als der Erben erforderlich.
Aus dem Testament des Erblassers lasse sich allenfalls eine Ermächtigung, nicht jedoch ein Auftrag zur Durchführung einer Umstrukturierung ableiten.
Selbst wenn man die Auffassung vertrete, daß der Beklagte die Umwandlung wirksam ohne Zustimmung der Kläger mitbeschließen könne, würde er zumindest seine Pflichten als Testamentsvollstrecker gröblich verletzen, was ebenfalls zu einem Unterlassungsanspruch führe. Auch der Testamentsvollstrecker dürfe sich nämlich nicht grundlos und eigensinnig über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinwegsetzen. Die Kläger hätten ein schützenswertes Interesse an der Beibehaltung der bestehenden Gesellschaftsform. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft würde den Familiencharakter des Unternehmens zerstören. Auch sei die Rechtsstellung eines Kommanditisten stärker als die eines Aktionärs, bei der Umwandlung würden insbesondere die Informations- und Mitspracherechte der Erben stark verkürzt. Desweiteren drohten durch die Umwandlung steuerliche Nachteile.
Die Kläger beantragen zuletzt:
- Dem Beklagten wird verboten, als Testamentsvollstrecker des Nachlasses des am … verstorbenen Kommanditisten … die Umstrukturierung der … GmbH & Co. KG mit Sitz in … in eine andere Rechts form, insbesondere die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft und damit im Zusammenhang stehende Umwandlungsmaßnahmen, z.B. die Ausgliederung von Grundstücken, die Einbringung von Gesellschaftsbeteiligungen und die Verschmelzung von Gesellschaften der … oder die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft & Co. KG, ohne Zustimmung der Kläger zu beschließen.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziff. 1 wird dem Beklagten Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Hilfsweise zu Ziff. 1 und 2:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte als Testamentsvollstrecker des Nachlasses des am … verstorbenen Kommanditisten … nicht berechtigt ist, die Umstrukturierung der …...