Leitsatz (redaktionell)
Jedenfalls der nur zur Auseinandersetzung des Nachlasses eingesetzte Testamentsvollstrecker ist für eine Klage auf Feststellung der Auflösung einer Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftsanteile im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) auf die Miterben übergegangen sind, nicht prozessführungsbefugt.
Normenkette
BGB §§ 2209, 2212; HGB §§ 132, 138
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 29.01.2001; Aktenzeichen 4 O 376/00) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Januar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 15.000,00 DM abzuwenden, sofern die Beklagten ihrerseits nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch Prozessbürgschaft eines in Deutschland als Zoll-/Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Die Urteilsbeschwer der Kläger übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Kläger sind Testamentsvollstrecker des am 23.07.1991 verstorbenen E9. Erben sind zu gleichen Teilen dessen Kinder E4, E sowie die Beklagten zu 1) und 2). Der Erblasser war ursprünglich Gesellschafter dreier Familienunternehmensgesellschaften, nämlich der N GmbH & Co. KG (nachfolgend N), die ein Mode- und Textilkaufhaus betreibt, deren Komplementärin, der E8 GmbH, und der E7 KG, die Eigentümerin des Kaufhausgrundstücks in C ist, das die N für ihre Geschäftstätigkeit gepachtet hat. Die Beteiligungen an diesen Gesellschaften stellten sich skizziert so dar:
Am 26. September 1989 ließ E9 zugunsten seiner Ehefrau E3 eine Generalvollmacht (Bl. 244 ff GA) beurkunden, die ihr die Möglichkeit eröffnen sollte, für ihn zu handeln, wenn er infolge Erkrankung o.ä. zur Wahrnehmung seiner Geschäfte nicht mehr in der Lage wäre.
Reagierend auf gerichtliche Auseinandersetzungen mit seinem Sohn E4 über die Familienunternehmen hob E9 seine bis dahin gefassten letztwilligen Verfügungen auf und verfasste am 09.10.1990 ein neues handschriftliches Testament, in dem er seine vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben berief. Außerdem ordnete er unter anderem an:
„Mein Sohn E10 (Beklagter zu 1) erhält als Vorausvermächtnis die zu meinem Nachlass gehörenden Beteiligungen an der E8 (HRB …1 AG Bielefeld) und der E6 GmbH & Co. (HR …2 AG Bielefeld).”
… (Barzahlungsvermächtnisse für die Töchter) …
Mein Sohn E4 ist von Vermächtnissen ausgeschlossen, weil er durch seine Prozessführung gegen mich und die Familienunternehmen der Familie erheblichen Schaden verursacht hat. …”
Wegen des weiteren Wortlauts des Testaments wird auf dessen Kopie Bl. 196 ff GA verwiesen.
Im Februar 1991 erlitt E9 einen Schlaganfall, von dem er sich nicht mehr erholte. Fortan handelte seine Ehefrau unter Verwendung der 1989 beurkundeten Generalvollmacht für ihn. So wurde am 1.3.1991 die E7 KG aus steuerlichen Gründen und auf Anraten des Klägers zu 2) umgewandelt in eine GmbH & Co. KG, in die die E8 GmbH (mittlerweile umbenannt in X… GmbH; nachfolgend aber weiterhin nur als E8 GmbH bezeichnet) als alleinige Komplementärin eintrat. E9 wurde mit seinem Kapitalanteil Kommanditist. Außerdem wurde am 10.5.1991 die H GmbH gegründet, die nach Behauptung der Kläger alsbald die E8 GmbH als Komplementärin der E7 KG ersetzen sollte.
Außerdem wurde am 14.6.1991 als BGB-Gesellschaft die E5 GbR gegründet, in die das private Grundvermögen des Erblassers eingebracht wurde.
Zwischenzeitlich war E4 einvernehmlich als Kommanditist aus der N sowie als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der E8 GmbH ausgeschieden.
Am 07.07.1991 übertrug E3 u.a. die Geschäftsanteile des danach am 23.7.1991 verstorbenen E9 an der E8 auf den Beklagten zu 1).
Sodann stellten sich die Unternehmensbeteiligungen so dar:
Mit Schreiben vom 22.12.1998 und 29.12.1998 (Bl. 62 65 GA.) kündigten sämtliche Kommanditisten der E7 GmbH & Co. KG, also die Beklagten sowie E4 und E, zum 31.12.1999 ihre Beteiligungen. Nach Behauptung der Kläger geschah dies vor dem Hintergrund des Vorwurfs treuwidriger Ausbeutung des Gesellschaftsvermögens durch den geschäftsführenden Erstbeklagten zugunsten der diesem wirtschaftlich allein gehörenden N. Die Testamentsvollstrecker haben den Kündigungen zugestimmt. Der Gesellschaftsvertrag der KG sieht vor, dass im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird (Bl. 212, 213 GA).
Die Kläger haben den Standpunkt vertreten, der notarielle Vertrag vom 08.07.1991, mit dem E3 die Geschäftsanteile an der E8 GmbH auf den Beklagte zu 1) übertrug, sei gemäß § 138 BGB wegen Missbrauchs der Vollmacht vom 26.09.1989 entgegen dem Willen des Erblassers und wegen kollusiven Zusammenwirkens der Vertragsbeteiligten zum Nachteil der übrigen Miterben nichtig. Die Geschäftsanteile gehörten deshalb zum Nachlass. Sie haben hierzu behauptet, E3 habe mit...