Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatzansprüche des Vermieters: Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird die Verjährung (BGB § 558) nur unterbrochen, wenn der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist. Die Bezeichnung des Anspruchs als "Schadensersatz aus Mietvertrag" und "Miete" reicht hierzu nicht aus.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

Zutreffend hat das AG (Mannheim) entschieden, daß die klägerischen Schadensersatzansprüche (Renovierungskosten einschließlich Bodenarbeiten und Türreparatur in Höhe von 10266,05 DM und Mietzinsausfall wegen Nichtrenovierung in Höhe von 840,- DM) mit Ablauf des 31. 7. 1997 verjährt sind, § 558 Abs. 1 BGB.

Der am 16. 7. 1997 beim Mahngericht eingegangene Mahnbescheidsantrag hat den Lauf der Verjährungsfrist nicht gemäß den §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen, weil die Zustellung des Mahnbescheids nicht "demnächst" erfolgte.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers wäre die Verjährungsfrist auch dann nicht unterbrochen worden, wenn der Mahnbescheid entsprechend dem ursprünglichen Antrag noch im Juli 1997 erlassen und dem Beklagten in den ersten Augusttagen 1997 zugestellt worden wäre. Denn ausweislich des ursprünglichen Mahnbescheidsantrags waren die beiden Schadensersatzansprüche nicht ausreichend individualisiert, so daß auch eine "demnächst" erfolgte Zustellung keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt hätte. Voraussetzung hierfür ist nämlich (vgl. nur BGH NJW 1993, 862 f.), daß der Mahnbescheid den geltend gemachten Anspruch so bezeichnet und von anderen Ansprüchen abgrenzt, daß er in Form des Vollstreckungsbescheids Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch ihm gegenüber geltend gemacht wird.

Da dem Schuldner das klägerische Anwaltsschreiben v. 25. 3. 1997 mit dem Kostenvoranschlag v. 18. 2. 1997 vorlag, hätte er zwar ohne konkretisierte Anspruchsbezeichnung allein anhand der beiden Beträge genau erkennen können, um welche Forderungen des Klägers es sich handelt. Objektiv ließen sich aus den ursprünglichen Angaben die beiden geltend gemachten Ansprüche aber nicht gegenüber möglichen anderen Ansprüchen abgrenzen. Entgegen dem klägerischen Vortrag ergibt sich aus dem ursprünglichen Mahnbescheidsantrag schon nicht, daß zwischen den Parteien nur ein Mietvertrag bestand. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, wären die beiden Ansprüche mit der bloßen Benennung "Schadensersatz aus Mietvertrag" und "Miete" nicht ausreichend individualisiert gewesen. Denn es handelt sich hier nur um die Angabe der Anspruchsart, die im übrigen schon mit den Katalognummern 28 und 21 bezeichnet ist. Um den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Miete gegenüber anderen solchen Ansprüchen abzugrenzen, hätte es vielmehr - wie es die Überschriften der beiden Spalten deutlich und unübersehbar vorgeben - beispielsweise der Bezeichnung des konkreten Schadens und des geschuldeten Monats oder (bezüglich beider Ansprüche) des Hinweises auf das im Besitz des Beklagten befindliche klägerische Anwaltsschreiben v. 25. 3. 1997 oder (bezüglich des Schadensersatzes) des Hinweises auf den ebenfalls im Besitz des Beklagten befindlichen Kostenvoranschlag v. 18. 2. 1997 bedurft. Mit diesen Angaben - aber auch nur mit diesen Angaben - wäre auch objektiv ausreichend festzustellen gewesen, welche Ansprüche der Kläger geltend macht.

b) Auf das Monierungsschreiben des Mahngerichts v. 22. 7. 1997 hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz v. 21. 8. 1997 seine Angaben zu den beiden Ansprüchen (und dem in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Betriebskostenanspruch) ergänzt. Auch wenn das Mahngericht daraufhin den Mahnbescheid erlassen hätte und dieser dem Beklagten am 23./24. 8. 1997 zugestellt worden wäre, hätte diese Zustellung nicht mehr auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrags zurückgewirkt und den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Denn diese Verzögerung von 3 Wochen (ab dem Ende der Verjährungsfrist), die allein auf die mangelhafte Bezeichnung der geltend gemachten Ansprüche in dem Mahnbescheidsantrag zurückgeht, ist nicht mehr geringfügig im Sinne der Rechtsprechung, wie das AG zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 693 Rn. 5 m. w. N.).

Daß die nicht ausreichende Anspruchsindividualisierung schuldhaft erfolgt ist, bedarf angesichts der obigen Darlegungen (unter a) keiner weiteren Ausführungen. Es ist offensichtlich, daß die bloße Wiederholung der schon mit den Katalognummern bezeichneten Anspruchsart die geltend gemachten Ansprüche gegenüber möglichen anderen Ansprüchen nicht ausreichend abgrenzt. Das Verschulden seines Bevollmächtigten ist dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zuzurechnen.

Dieses Verschulden ist nicht dadurch ausgeschlossen oder relativiert, daß das Mahng...

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