Verfahrensgang
AG Mannheim (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen 8 C 11501/98) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 28. Oktober 1998 (8 C 11501/98) unter Aufhebung im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.900,– DM nebst 4% Zinsen aus 5.400,– DM für die Zeit vom 30. Juli bis 19. Oktober 1998 und aus 2.900,– DM seit 20. Oktober 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger 46%, während die Beklagten als Gesamtschuldner 54% tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Von den eingeklagten Mieten für die Monate Januar bis März 1998 in Höhe von jeweils 1.800,– DM schulden die Beklagten nur noch 1.100,– DM für den Monat Februar und 1.800,– DM für den Monat März 1998.
1. Die Miete für den Monat Januar ist in voller Höhe und die Miete für den Monat Februar 1998 ist in Höhe von 700,– DM durch die unstreitige Überweisung vom 14. Oktober 1998 in Höhe von insgesamt 2.500,– DM erloschen.
Zwar erfolgte die Überweisung ausweislich des in Fotokopie vorgelegten Belegs (I, 40) „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht”. Damit trat (möglicherweise) zunächst keine Erfüllung ein (vgl. Palandt, BGB, 57. Aufl., § 362 Rnr. 11 m.N.). Rückwirkend auf den Tag des Eingangs auf dem klägerischen Konto – der mit dem 19. Oktober 1998 anzusetzen ist – trat aber jedenfalls deswegen Erfüllung ein, weil der Kläger die Zahlung trotz des Vorbehalts nicht zurückgewiesen, sondern, wie die Beklagten im Schriftsatz vom 15. Februar 1999 unwidersprochen vorgetragen haben, angenommen hat (vgl. BGH NJW 89, 161, 162; Palandt aaO. m.w.N.). Da die Beklagten keine konkrete Leistungsbestimmung getroffen haben, ist die Gesamtzahlung von 2.500,– DM gemäß § 366 Abs. 2 vorletzte Alternative BGB in Höhe von 1.800,– DM auf die Januarmiete und in Höhe von 700,– DM auf die Februarmiete 1998 zu verrechnen.
2. Im übrigen ist die eingeklagte Mietzinsforderung weder durch Aufrechnung erloschen noch steht ihr ein Zurückbehaltungsrecht entgegen.
a. Wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, steht den Beklagten gegen den Kläger als Zwangsverwalter kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen unstreitig an ihre erste Vermieterin geleisteten Kaution zu.
Denn eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers wäre in – direkter oder entsprechender – Anwendung des § 572 S. 2 BGB nur gegeben, wenn dem Kläger als Zwangverwalter die Kaution ausgehändigt worden wäre (so die wohl herrschende Meinung, vgl. Reismann WM 1998, 387 ff., 390 unter 9. mit zahlreichen Nachweisen). Auch wenn man, weil im Falle der Zwangsverwaltung ein Erwerbsfall nicht vorliegt, die Vorschrift nicht unmittelbar anwenden will, so rechtfertigt sich jedoch aus der vergleichbaren Sach- und Interessenlage jedenfalls eine entsprechende Anwendung. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, daß der Eintritt des Zwangsverwalters in den Mietvertrag gemäß § 152 Abs. 2 ZVG nur soweit geht, als dies nicht zu einer Benachteiligung der Interessen der übrigen Gläubiger führt. Müßte der Zwangsverwalter einem Mieter eine Kaution zurückzahlen, die ihm – dem Zwangs Verwalter – nicht ausgehändigt worden ist, so müßte dies aus den Erträgen der Zwangsverwaltung geschehen, die dadurch gegenüber den anderen Gläubigern geschmälert werden würden.
Daß die Kaution an den Kläger ausgehändigt worden ist, müssen, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, die Beklagten vortragen und beweisen. In der Berufungsbegründung tragen sie zwar erstmals vor, daß der Kläger „die streitgegenständliche Mietkaution erhalten” habe, treten hierfür aber trotz des Bestreitens des Klägers keinen Beweis an.
Ein aufrechenbarer Anspruch steht den Beklagten gegen den Kläger daher nicht zu.
b. Zu Unrecht berufen sich die Beklagten für ihre Meinung, der Kläger sei als Zwangsverwalter ungeachtet einer Aushändigung der Kaution zu deren Rückzahlung verpflichtet, auf die Entscheidung des LG Stuttgart in NJW 77, 1885, 1886. Auch diese Entscheidung wendet § 572 S. 2 BGB an, hat aber im entschiedenen Fall die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber dem Zwangs Verwalter mit der Begründung zugelassen, daß § 572 S. 2 BGB eine einmal gegebene Aufrechnungslage nicht berühre, weil er keinen über die allgemeinen Vorschriften hinausgehenden Aufrechnungsausschluß beinhalte; da im entschiedenen Fall die beiden Forderungen gleichzeitig fällig geworden waren, griff § 392 BGB nicht ein.
c. Die Beklagten können mit dem ihnen gegenüber ihrem Vermieter zustehenden Kautionsrückzahlungsanspruch nicht gegenüber dem Kläger aufrechnen. Dies ergibt sich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus den §§ 392, 1125, 1124 Abs. 2 BGB, 148 Abs. 1 S. 1 ZVG. Denn der Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten ist, wenn nicht gar erst nach der Beschlagnahme entstanden, so jedenfalls erst danach und später als die besc...