Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

 

Orientierungssatz

1. Eine feuchte Wohnung mit ungenügenden Beheizungs- und Wasserzapf*-möglichkeiten ist für ein Kleinkind gesundheitsgefährdend und berechtigt die Mieter (Eltern) auch dann zur Kündigung, wenn sie den Zustand der Wohnung vor der Geburt ihres Kindes als vertragsgemäß hingenommen haben.

2. Der Vermieter darf seine Verpflichtung, ausreichende Möglichkeiten zur Lagerung von Brennstoff dem Mieter zur Verfügung zu stellen, nicht vom vorherigen Abschluß einer Haftpflichtversicherung abhängig machen.

 

Tatbestand

Die Beklagten hatten am 30.10.1972 einen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung im Hause der Klägerinnen in M., A. K. unterschrieben (Bl I 18ff); der monatliche Mietzins wurde mit 257,20 DM vereinbart.

Der Beklagte Ziff 1 ist am 15.6.1952 geboren und am 4.1.1973 für volljährig erklärt worden (Bl 77 der Beiakten VII 251/49 des AG Lörrach); die Beklagte Ziff 2 ist am 7.8.1953 geboren. Die Beklagten haben am 2.3.1973 geheiratet. Am 13.4.1973 wurde das gemeinsame Kind der Beklagten geboren.

Mit Schreiben vom 24.4.1973 (Bl I 17) kündigten die Beklagten das Mietverhältnis fristlos, da die Wohnung in gesundheitlicher Hinsicht nicht den gesundheitlichen Erfordernissen eines Säuglings entspreche (§ 544 BGB).

Die Klägerinnen haben vor dem AG Mannheim die Mietrückstände vom 1.5. bis 31.7.1973 in Höhe von 750,-- DM geltend gemacht.

Durch Versäumnisurteil vom 27.2.1976 wurden die Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 750,-- DM nebst 7% Zinsen seit 7.11.1973 zuzüglich 7,80 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Auf den Einspruch der Beklagten wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage durch Urteil des AG Mannheim vom 25.6.1976 abgewiesen, weil der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen der Minderjährigkeit der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht wirksam zustande gekommen und auch nicht nachträglich genehmigt worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung sowie wegen des Vorbringens der Parteien vor dem Amtsgericht wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen das nicht zugestellte Urteil legten die Klägerinnen am 22.7.1976 Berufung ein, die sie am 3.8.1976 begründeten.

Zur Begründung tragen sie ua vor, daß der Mietvertrag deshalb wirksam sei, weil die Eltern der Beklagten mit dem Studium und damit dem Aufenthalt in M. einverstanden gewesen seien. Im übrigen habe der Beklagte Ziff 1 noch mehr als zwei Monate nach seiner Volljährigkeitserklärung in der Wohnung gewohnt und damit den Mietvertrag stillschweigend genehmigt. Der Wohnungszustand selbst sei vertragsgemäß gewesen; dies hätten die Beklagten in § 7 Ziffer 3 des Mietvertrages anerkannt. Anschlußmöglichkeiten für Kohleofen und Ölofen seien vorhanden gewesen. Im Keller hätte Holz gelagert bzw ein Öltank bei Abschluß einer Haftpflichtversicherung aufgestellt werden können. Die Toilette habe sich in der jederzeit zugänglichen Nachbarwohnung befunden. Die Badewanne hätte durch Anschluß eines von den Beklagten zu stellenden Boilers mit Warmwasser und Kaltwasser versehen werden können; ein Spülstein mit Wasser habe sich in der Küche befunden.

Die Klägerinnen beantragen:

Das Urteil des AG Mannheim vom 25.6.1976 wird aufgehoben.

Das Versäumnisurteil des AG Mannheim vom 27.2.1976 wird aufrechterhalten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen ua vor, daß der Mietvertrag wegen der Minderjährigkeit unwirksam gewesen sei. Der Beklagte Ziff 1 habe bis zu seiner Volljährigkeitserklärung unter Amtsvormundschaft gestanden und habe nur die Genehmigung zum Wohnen in einem Heim gehabt. Der Vater der Beklagten Ziff 2 sei mit der Heirat und dem Aufenthalt in M. erst einverstanden gewesen, als er von der Schwangerschaft erfahren habe. Im übrigen sei die Wohnung gesundheitsgefährdend gewesen, weil sie keine Heizmöglichkeit und keine eigene Toilette aufgewiesen habe. Die Wände seien völlig durchfeuchtet gewesen. Warmes Wasser sei nicht vorhanden gewesen. Die Badewanne in der Küche habe keinen Wasseranschluß gehabt. In der Wohnung habe sich lediglich eine Wasserzapfstelle in der Küche befunden. Als ihr Kind geboren worden sei, habe der Arzt mit Rücksicht auf die Gesundheit von Mutter und Kind die sofortige Aufgabe der Wohnung angeraten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die obengenannten Akten des AG Lörrach wurden beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig gemäß den §§ 511ff ZPO. Sie ist aber unbegründet, weil die Klägerinnen im Ergebnis wegen der gemäß § 544 BGB wirksamen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 24.4.1973 keinen Anspruch auf Mietzins für die Monate Mai bis Juli 1973 mehr haben.

Für die Entscheidung in vorliegendem Verfahren kann dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag vom 30.10.1972 durch nachträgliche Genehmigung des Beklagten Ziff...

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