Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung aus Versicherungsvertrag
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann wegen der Kosten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht mit vorliegender Klage gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente bei einer Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
Am 18.07.2001 schloss der Kläger mit der … AG auf der Zweigstelle in … einen Vertrag über die Gewährung eines Privatkredits in Höhe von 33.909,00 DM ab (Anlage K 1). Darüber hinaus wurde ein Restschuldversicherungsvertrag geschlossen, worin vereinbart wurde, dass die … als Versicherungsnehmer auf das Leben des Klägers zur Absicherung des Privatkredits eine Todesfall-Risikoversicherung mit monatlich fallender Versicherungssumme mit Unfallzusatzversicherung und Arbeitsunfähigkeitszusatz-Versicherung (im folgenden AUZ) abschließt über eine Versicherungssumme in Höhe von 42.168,00 DM. Der Versicherungsbeginn wurde auf den 31.07.2001 festgesetzt, die Versicherungsdauer auf 53 Monate. Der Einmalbetrag in Höhe 1.408,41 DM ging zu Lasten des Kreditkontos des Klägers (Anlage K 2).
In §§ 1 und 3 der Bedingungen für die AUZ ist festgelegt, dass dem Versicherten nach Ablauf von 42 Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsrente zusteht. Wird die Arbeitsunfähigkeit später als 3 Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß § 1 Abs. 2 der Bedingungen für die AUZ erst nach dem Beginn des Monats der Mitteilung (Merkblatt für den Versicherten Anlage K 2).
Der Kläger ist seit Januar 2002 mit kurzen Unterbrechungen arbeitsunfähig erkrankt. Am 27.05.2004 hat der Kläger der Beklagten erstmals den Versicherungsfall angezeigt.
Der Kläger ist der Auffassung, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim ergebe sich aus § 48 VVG. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag sei von der … mit Geschäftsstelle in Mannheim vermittelt worden. Die Bank sei daher als Versicherungsagent im Sinne des § 48 VVG anzusehen.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er sei in vorliegendem Prozess aktivlegitimiert.
Es liege ein Fall des § 13 Abs. 3 der Bedingungen für die Restschuldversicherung vor, wonach Versicherungsleistungen, die zur Tilgung der Zahlungsverpflichtung nicht vollständig benötigt werden, dem Kläger als Versicherten gutzuschreiben sind. Der Kläger habe pflichtgemäß die Raten bezahlt, die Versicherungsleistungen stünden daher ihm zu. Hilfsweise trägt er vor, das er über eine schriftliche Ermächtigung zur Klageerhebung durch die … verfüge.
Der Kläger trägt vor, er habe die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht versäumt. Der Hinweis der Beklagten auf den Lauf der sechsmonatigen Klagefrist setze diese nicht in Kraft. Die Versicherung habe die Anspruchsablehnung unter Hinweis auf die Klagefrist vielmehr gegenüber der Versicherungsnehmerin nämlich der … aussprechen müssen.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf § 1 Abs. 2 der Bedingungen für die AUZ berufen. Zwar sei die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt schriftlich mitgeteilt worden, diese Obliegenheitsverletzung sei jedoch nach § 6 Abs. 3 VVG zu beurteilen. Der Kläger habe nicht vorsätzlich den Versicherungsfall zu spät angezeigt. Er sei als türkischer Staatsangehöriger der deutschen Sprache nur unzulänglich mächtig und habe daher nicht gewusst, dass ihm bei Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen zustünden. Dies habe er erst im Jahr 2004 erfahren, als ihn ein Sachbearbeiter der Bank hierüber aufgeklärt habe.
Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, die Beklagte sei ausführlich und lückenlos über die Arbeitsunfähigkeit durch Zuschicken der entsprechenden Unterlagen informiert worden. Es sei daher auszuschließen, dass die Beklagte anders gehandelt hätte, wenn sie früher über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit informiert worden wäre. Insoweit beruft sich der Kläger auf § 6 Abs. 3 S. 2 VVG.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.742,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Der Versicherungsvertrag sei von der … als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten abgeschlossen worden. Daher sei die … AG nicht Versicherungsagent der Beklagten.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, die Klage sei gemäß § 12 Abs. 3 VVG verfristet. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 12.08.2004 die Versicherungsleistung gegenüber dem Kläger abgelehnt und den Kläger auf die sechsmonatige Klag...