Leitsatz (amtlich)
§ 1 Abs. 2 AUZ beinhaltet eine Ausschlussklausel.
Ein dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung übergebenes gesondertes Merkblatt kann gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB als den Vertragsschluss begleitender Umstand im Rahmen der Prüfung einer Intransparenz von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB berücksichtigt werden.
Normenkette
AUZ § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 19.9.2005 - 8 O 58/05 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht als Versicherter Ansprüche aus einer Arbeitsunfähigkeits- Zusatzversicherung (nachfolgend AUZ) geltend.
Zur Absicherung eines Privatkredits hat die D. Bank AG im Jahr 2001 als Versicherungsnehmerin auf die Person des Klägers bezogen eine Restschuldversicherung einschließlich einer Arbeitsunfähigkeits- Zusatzversicherung (AUZ) abgeschlossen. § 1 Abs. 2 AUZ bestimmt:
"Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente entsteht nach Ablauf von 42 Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ... Wird uns die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistung erst nach dem Beginn des Monats der Mitteilung."
Der Kläger ist seit 2002 mit kurzen Unterbrechungen arbeitsunfähig erkrankt. Die fälligen Raten zur Rückführung des Darlehens hat er geleistet. Der Versicherungsfall wurde der Beklagten vom Kläger erstmals am 27.5.2004 angezeigt. Für den Zeitraum ab 1.5.2004 hat die Beklagte die vertraglich vereinbarte Arbeitsunfähigkeitsrente gezahlt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger auch für die vor dem Antrag liegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente zusteht. Geltend gemacht werden Versicherungsleistungen für Arbeitsunfähigkeitszeiten zwischen dem 11.1.2002 und 30.4.2004 für 571 Tage à 13,56 EUR, somit 7.742,76 EUR.
Das LG Mannheim hat mit Urt. v. 19.9.2005, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger zwar aktivlegitimiert sei und auch die Klagefrist nicht versäumt habe, der Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag für den Zeitraum vor Mai 2004 jedoch wegen Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 1 Abs. 2 AUZ i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG ausgeschlossen sei. Der Kläger habe seine Obliegenheit verletzt, die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Monaten nach deren Eintritt anzuzeigen. Bei der Anzeigefrist handle es sich um eine Ausschlussfrist. Der Entschuldigungsbeweis für die Versäumung der Frist sei dem Kläger nicht gelungen. Auch bei einem ausländischen Versicherten liege ein grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig angezeigt werde. Dem Kläger sei der Kausalitätsgegenbeweis gem. § 6 Abs. 3 S. 2 VVG nicht gelungen. Es sei davon auszugehen, dass die verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles gehabt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser beantragt: Das am 19.9.2005 verkündete Urteil des LG Mannheim - 8 O 58/05 - wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.742,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2004 zu zahlen.
Das Urteil des LG Mannheim beruhe sowohl auf Rechtsverletzungen als auch auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung.
Die Rechtsansicht des LG, die Beklagte sei wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, sei unzutreffend. Die allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung einschließlich der AUZ seien unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot sei deshalb gegeben, weil das dem Kläger übergebene "Merkblatt für den Versicherten" nicht erkennen lasse, ob und in welchem Umfang Obliegenheiten den Versicherten selbst treffen würden. Dies ergebe sich insb. daraus, dass auf dem Merkblatt vorangestellt werde, dass Versicherungsnehmer nicht der Kläger, sondern die D. Bank AG sei. Es werde daher der Anschein erweckt, dass die folgenden allgemeinen Bedingungen lediglich das Vertragsverhältnis zwischen der D. Bank AG und der Beklagten betreffen würden. Es werde insb. nicht mit der erforderlichen und hinreichenden Klarheit darauf hingewiesen, dass auch der Versicherte vertragliche Obliegenheiten selbst zu überwachen und einzuhalten habe.
Fehlerhaft sei auch die weitere Rechtsansicht des LG, dass dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis gem. § 6 Abs. 3 S. 2 VVG nicht gelinge. Ohne ausreichende Tatsachengrundlage unterstelle das LG, dass die verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. des Umfangs der Versicherungsleistung habe. Die Beklagte könne ohne weiteres auch für den Zeitraum vor Mai 2004 die Frage ihrer Ein...