Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung
Verfahrensgang
AG Mannheim (Urteil vom 24.09.1996; Aktenzeichen 9 C 1082/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 24.09.96 – AZ: 9 C 1082/96 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Verpflichtung gegenüber Rechtsanwalt Dr. G. aus der Vertretung im Verfahren 9 Ca 533/94 beim Arbeitsgericht Mannheim auf Zahlung von 2.182,00 DM freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und in dem von ihr zuletzt verfolgten Umfang in der Hauptsache auch begründet.
Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags nach §§ 2, 14 ARB verpflichtet, die Klägerin von den noch geltend gemachten Ansprüchen der sie in dem Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Mannheim vertretenden Rechtsanwälte, freizustellen.
Die im dortigen Rechtsstreit gestellten Sachanträge waren, auch soweit sie zur Erhöhung des Streitwertes gegenüber einer reinen Kündigungsschutzklage geführt haben, nach Überzeugung der Kammer sachgerecht, so daß die Beklagte die sich hieraus ergebenden Kosten zu tragen hat und sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß § 15 ARB berufen kann.
Ob dies auch bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrags der Fall wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da dieser nach der Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren den Streitwert nicht erhöht hat (Abl. I, 21 ff).
Durch die hilfsweise Beantragung eines Nachteilsausgleichs hat die Klägerin jedenfalls lediglich ihre berechtigten Interessen wahrgenommen. Diese Antragstellung war gerade im Hinblick darauf, daß arbeitsgerichtsgerichtliche Verfahren in hohem Maße mit Vergleichen enden, auch vernünftig. Mit der Geltendmachung dieses Anspruchs besaß die Klägerin als Arbeitnehmer ein Druckmittel gegenüber ihrem Arbeitgeber, der sich schon im Kündigungsschutzprozeß mit der weitergehenden Folge konfrontiert sah, im Falle des Unterliegens der Klägerin, einem weitergehenden Zahlungsanspruch ausgesetzt zu sein. Es ist naheliegend, daß der Arbeitgeber, der mit diesen möglichen Folgen konfrontiert wird, eher zu einem für den Arbeitnehmer akzeptablen Vergleich bereit sein wird. Die hilfsweise Verfolgung eines Nachteilsausgleichsanspruchs kann daher vorliegend … nicht als Verletzung der Obliegenheit der Klägerin, die Kosten möglichst gering zu halten, angesehen werden, sondern erfolgte in Wahrnehmung berechtigter Interessen der Klägerin.
Gleiches gilt für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, zumal die Beklagte hier nicht dargetan hat, daß der Arbeitgeber der Klägerin dieser Verpflichtung ohne weiteres nachgekommen ist.
Der Streitwert ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren zumindest auch nicht zu hoch festgesetzt worden (zur Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichsanspruchs trotz § 12 VII 1 ArbeitsgerichtsG vgl. LAG Hamburg Kostenrechtsprechung Nr. 90 und LAG Bremen Kostenrechtsprechung Nr. 84 jeweils zu § 12 ArbeitsgerichtsG). Daher liegt auch in dem Umstand, daß die Klägerin diese Streitwertfestsetzung akzeptiert hat, keine Obliegenheitspflichtverletzung.
Da die Berechnung der noch geltend gemachten Klageforderung ebenfalls nicht zu beanstanden ist, ist der Berufung im Hauptantrag in vollem Umfang stattzugeben. Die Freistellung von Zinsen kann die Klägerin schon deshalb nicht beanspruchen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit sie gegenüber den sie im Arbeitsgerichtsprozeß vertretenden Rechtsanwälten zur Zahlung solcher Zinsen verpflichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 ZPO. § 97 II ZPO ist nicht anzuwenden. Auch unter Zugrundelegung des Ausgangspunkts des amtsgerichtlichen Urteils hätte eine Klageabweisung jedenfalls ohne vorherigen richterlichen Hinweis nicht erfolgen dürfen. Im übrigen ist nach Auffassung der Kammer in aller Regel davon auszugehen, daß der Mandant eines Rechtsanwalts stillschweigend damit einverstanden ist, daß der Rechtsanwalt die fälligen Kosten in der vorgeschriebenen Form seinem Rechtschutzversicherer mitteilt und hierdurch die Zahlungsverpflichtung auslöst.
Unterschriften
gez. Weber, gez. Schieferstein, gez. Dr. Kircher
Fundstellen