Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG Mannheim (Urteil vom 24.09.1996) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 24.09.1996 (…) wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.055,55 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 19.03.1996 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
(Abgekürzt und ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO).
Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht für seine anwaltliche Tätigkeit zugunsten des Beklagten im Hinblick auf dessen Kündigung durch seinen früheren Arbeitgeber ein Anspruch auf Zahlung des noch ausstehenden Honorars in Höhe der Klagforderung zu. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Beklagten – Berechnung der Gebühren auf Grundlage eines zu hohen Gegenstandswertes sowie unberechtigte Geltendmachung einer Vergleichsgebühr – vermögen nicht zu überzeugen:
1. Höhe des Gegenstandswertes:
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das Arbeitsgericht Mannheim für den Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und seinem früheren Arbeitgeber den Streitwert auf 58.068,– DM festgesetzt hat. Gem. § 9 Abs. 1 BRAGO ist diese Festsetzung auch für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend und im. Rahmen einer anschließenden Gebührenklage für das angegangene Gericht bindend (Gerold-Schmidt, BRAGO, 12. Aufl., § 10, Randnr. 18). Demgemäß könnten die Einwendungen des Beklagten gegen die Zugrundelegung dieses Streitwertes nur dann zum Erfolg seiner Rechtsverteidigung führen, wenn der Kläger durch die hilfsweise Geltendmachung des Nachteilsausgleichsanspruchs (§ 113 Betriebsverfassungsgesetz) gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen hat; dies ist jedoch zu verneinen.
Grundsätzlich ist dem Beklagten zwar einzuräumen, daß ein Anwalt nicht ohne oder gar gegen die Weisungen seines Mandanten in bestimmter Weise tätig werden darf. Die Gesamtumstände vor und während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens lassen indes nur den Schluß zu, daß die Stellung des Hilfsantrags vom zumindest stillschweigenden Einverständnis des Beklagten gedeckt war: Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger bereits vor der Mandatierung durch den Beklagten umfangreiche Gespräche mit dem Betriebsrat und mit Arbeitgebervertretern über die rechtliche Behandlung der Kündigungen geführt hat. Ebenso steht nach den vom Kläger vorgelegten Schreiben und Gesprächsnotizen zur Überzeugung des Gerichts fest, daß das Bestehen und die Geltendmachung eines Nachteilsausgleichsanspruchs ein Thema dieser Besprechungen war. Über das Ergebnis dieser „Vorfeldgespräche” wurde die Belegschaft – auch der Beklagte – im Rahmen einer Betriebsversammlung am 15.02.1994 durch den Kläger unterrichtet; 2 Tage später wurde die Klage – inklusive des Antrags auf Nachteilsausgleich – beim Arbeitsgericht eingereicht und dem Beklagten mit Schreiben vom 21.02.1994 zur Kenntnis gegeben. In ihrem anwaltlichen Begleitschreiben findet sich u. a. der Passus: „Ich hatte Ihnen schon mitgeteilt, daß … ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht”, und daß insoweit „keine ernsthaften Prozeßrisiken” bestehen. Bei dieser Sachlage kommt es letztlich nicht mehr darauf an, ob mit dem Beklagten im Rahmen des Einzelgesprächs nach der Betriebsversammlung auch die geplante Geltendmachung des Hilfsantrags erneut erörtert worden ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß dem Beklagten das geplante prozessuale Vorgehen hinreichend deutlich war und daß es auch von seinem Einverständnis gedeckt wurde, zumal er gegen die wenige Tage später zur Kenntnis gegebene Klage und das erläuternde Schreiben des Klägers zu keinem Zeitpunkt Einwendungen erhoben hat.
Im übrigen sprechen auch wesentliche Argumente dafür, daß der Kläger seine anwaltlichen Pflichten durch einen Verzicht auf die Geltendmachung des Nachteilsausgleichs eher verletzt hätte als durch die Stellung des Hilfsantrags. Denn bei einer Kündigung infolge geplanter Betriebsstillegung ist der Erfolg einer Klage auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig als gering zu veranschlagen, so daß letztlich nur der Anspruch aus § 113 Betriebsverfassungsgesetz verbleibt (vgl. Sitting u. a., Komm. z. Betriebsverfassungsgesetz, 15. Aufl., § 113, Randnr. 13, 15). Ein Rechtsanwalt muß aber bei zweifelhafter Rechtslage den sichereren Weg von mehreren beschreiten und auch die Möglichkeit einer für seinen Mandanten ungünstigen Rechtsauffassung des Gerichts ins Kalkül ziehen (OLG Bremen, NJW 60, 300). Er ist dann berechtigt und sogar verpflichtet, so vorzugehen, wie es ihm aufgrund seiner Sachkenntnis als sachgerecht erscheinen muß (BGH, VersR 80, 926).
Der Kläger hat demzufolge durch die hilfsweise Geltendmachung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich seine anwaltlichen Pflichten nicht verletzt, sondern ist vielmehr im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht in rechtlich nachvollziehbarer Weise zugunsten des Beklagten tätig geworden.
2. Vergleichsgebühr:
Der Kläger hat darüberhinaus auch die geltend gemachte Vergleichsgebühr (§ 23 B...