Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Nachgehend
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Feststellung der Einstandspflicht der beklagten Versicherung.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Brand- und Schadenssanierung. Im Jahr 2002 wurde sie von der Firma … mit Arbeiten beauftragt. Für die Durchführung dieser Arbeiten hat die Klägerin als Subunternehmer die Firma … beauftragt. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Firma …. Am 15.11.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … mangels Masse abgewiesen und die GmbH wurde am 25.11.2002 aus dem Handelsregister gelöscht.
Mit Schreiben vom 21.11.2002 (Anlage K 10) wandte sich der Haftpflichtversicherer der Klägerin, die …, an die Beklagte und meldete der Beklagten unter Übersendung diverser Anlagen eine Schadensverursachung der … als Subunternehmer der Klägerin.
Nachdem die Beklagte dem Haftpflichtversicherer der Klägerin am 02.12.2002 und am 22.05.2003 mitteilte, sie befände sich in der Leistungsprüfung (vgl. Anlage K 11, K 13) teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2003 (Anlage K 6) der Klägerin mit, dass sie der … den Versicherungsschutz versagt habe.
Die Klägerin behauptet,
die … habe durch übermäßigen Einsatz von Reinigungswasser bei der Fa. … einen Wasserschaden in Höhe von netto € 10.271,63 verursacht. Diesen Schaden habe die Fa. … am 28.05.2002 an die Klägerin gemeldet, die ihn am 03.06.2002 an die …gemeldet habe. Die … habe sodann den Schaden unverzüglich gegenüber der Beklagten gemeldet. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich daraus, dass die Klägerin in Höhe der von der Fa. … gegenüber der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzforderung in Höhe von netto € 10.271,63 bei der Fa. … Regress nehmen könne. Zwar sei die … aus dem Handelsregister gelöscht worden; bei Erfolg der Feststellungsklage habe die … jedoch Vermögen, auf das die Klägerin zugreifen könne. Der Zugang der Aufforderungsschreiben der Beklagten an die … zur Auskunftserteilung werde bestritten. Eine mögliche Obliegenheitsverletzung der … sei nicht kausal geworden, da die Beklagte jedenfalls über den Haftpflichtversicherer der Klägerin ausreichend über den Sachverhalt informiert worden sei und die Beklagte Rückfragen habe stellen und sich bei der geschädigten Firma habe erkundigen können.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte der Firma … Versicherungsschutz wegen der aus dem Schadensfall vom 27.05.2002 bei der Fa. … entstandenen Schadensersatzansprüchen in Höhe von € 10.271,63 (netto) Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte der Firma … Versicherungsschutz wegen des am 27.05.2002 bei der Firma … entstandenen Wasserschadens zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht,
ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei nicht gegeben, da die Klägerin zur Beklagten in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung stünde und die Klägerin verpflichtet sei, einen etwaigen Deckungsanspruch bei der … zu pfänden. Auch sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da davon auszugehen sei, dass der Haftpflichtversicherer der Klägerin, die …, den Schaden reguliert und der Anspruch daher auf die Versicherung übergegangen sei. Auch habe die … den Schaden nicht verursacht. Zudem sei nicht erkennbar, wie sich die Schadenshöhe zusammensetze und inwieweit der behauptete Schaden tatsächlich auf einem Wasserschaden beruhe. Auch sei die Beklagte aufgrund Obliegenheitsverletzung der … leistungsfrei, da die … den Schaden nicht angezeigt und die Beklagte erst am 11.10.2002 über das Schadensereignis durch Weiterleitung eines Erinnerungsschreibens der Klägerin an die … erfahren habe. Sodann habe die Beklagte die … u.a. mit Schreiben vom 07.11.2002, 03.12.2002 bzw. vom 06.12.02 dazu aufgefordert, den Sachverhalt aufzuklären, wobei eine Reaktion der … nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 02.04.2003 habe die Beklagte die … erneut um Auskunft gebeten, wobei sie auf die Gefahr des Verlusts des Versicherungsschutzes nach § 6 AHB hingewiesen habe. Nachdem der … mit Schreiben vom 22.05.2003 eine letzte Frist gesetzt und darauf hingewiesen worden sei, dass der Versicherungsschutz nach Fristablauf versagt werden müsse sei der … schlussendlich der Versicherungsschutz versagt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen …. Auf die Sitzungsniederschrift (AS. 65 ff.) wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Feststellungsi...