Leitsatz (amtlich)
Vereitelt der Versicherungsnehmer nach Meldung des Haftpflichtfalls den Zugang von Auskunftsverlangen des Haftpflichtversicherers dadurch, dass er ohne Mitteilung einer neuen Anschrift die bisherige Möglichkeit, ihn postalisch zu erreichen aufgibt, stellt dies eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit dar.
Normenkette
AHB § 5 Nr. 3; VVG § 34
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 27.9.2005 - 3 O 373/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte Deckungsschutz aufgrund eines Haftpflichtversicherungsvertrages zu gewähren hat.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Brand- und Schadenssanierung. Im Mai 2002 war die Klägerin von der A. Schinkenräucherei,..... mit der Beseitigung eines Brandschadens beauftragt worden, wobei sie sich der D-GmbH als Subunternehmerin bediente. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Subunternehmerin. Die D.-GmbH soll am 24.5.2002 zwei Marmorplatten beschädigt und am 27.5.2002 durch unsachgemäße Reinigungsarbeiten einen Wasserschaden verursacht haben. Den dabei entstandenen Schaden beziffert die A. KG auf insgesamt 10.271,63 EUR (netto), wovon 3.883,75 EUR auf verunreinigte Schinkenstücke und 6.387,88 EUR auf Reinigungs- und Reparaturarbeiten entfielen; mit der Schadensersatzforderung hat die Geschädigte im Juni 2002 die Aufrechnung gegen die Werklohnforderung der Klägerin erklärt.
Eine Regulierung des Schadens durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Die D.-GmbH wurde am 25.11.2002 nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht; ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 5.9.2002 war am 15.11.2002 durch das zuständige AG mangels Masse abgelehnt worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte der D.-GmbH für den Schadensfall Deckungsschutz zu gewähren habe. An der Feststellung dieser Einstandspflicht habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse, weil sie in Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Werklohnforderung bei der D.-GmbH Regress nehmen könne.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte der D.-GmbH Versicherungsschutz wegen der aus dem Schadensfall vom 27.5.2002 bei der A. KG entstandenen Schadensersatzansprüche i.H.v. 10.271,63 EUR (netto) Versicherungsschutz zu gewähren habe, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte der D.-GmbH Versicherungsschutz wegen des am 27.5.2002 bei der A. KG entstandenen Wasserschadens Versicherungsschutz zu gewähren habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht bestehe; diese sei vielmehr gehalten, etwaige Ansprüche der D.-GmbH ggü. der Beklagten zu pfänden. Die Beklagte bestreitet, dass die D.-GmbH den Schaden verursacht habe; jedenfalls aber sei sie wegen einer Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin leistungsfrei.
Das LG hat nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin sei den Nachweis schuldig geblieben, dass die Versicherungsnehmerin den Schadensfall fristgerecht angezeigt habe. Die Obliegenheitsverletzung führe zur Leistungsfreiheit der Beklagten gem. §§ 5 Nr. 2 S. 1, 6 AHB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG, weil die Klägerin auch nicht bewiesen habe, dass die Anzeigeobliegenheit weder vorsätzlich verletzt worden sei noch die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Bemessung der Leistungspflicht gehabt habe. Ob auch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§ 5 Nr. 3 AHB) vorliege, könne deshalb offen bleiben.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter. Das LG habe die Aussage des Geschäftsführers der Versicherungsnehmerin nicht zutreffend gewürdigt; dieser habe glaubhaft versichert, den Schaden fristgerecht angezeigt zu haben, und nur offen gelassen, ob die Anzeige schriftlich oder mündlich erfolgt sei. Die Versicherungsnehmerin habe im Übrigen ihre Obliegenheit, an der Aufklärung des Schadensfalls mitzuwirken, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Der Geschäftsführer der D.-GmbH habe nach der Anzeige des Schadens darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagte mit etwaigen Fragen an ihn wenden werde. Diese habe jedoch weder einen Fragenbogen zugesandt, noch Erinnerungsschreiben an die Versicherungsnehmerin gerichtet. Unabhängig davon aber könne sich die Beklagte nicht auf die Untätigkeit der Versicherungsnehmerin berufen, weil es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen sei, eigene Erkundigungen einzuziehen, nachdem ihr die Haftpflichtversicherung der Klägerin am 21.11.2002 sämtliche Schadensunterlagen übersandt habe. Selbst wenn die Versich...