Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG Mannheim (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 16 C 467/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 25.10.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(abgekürzt und ohne Tatbestand gem. § 543 ZPO a.F.)
I.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer –nach seiner Ansichtvertragswidrigen Renovierung einer Wohnung in Anspruch.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Wohnung beim Vertragsbeginn nicht renoviert war und dass der Beklagte während der Mietzeit Renovierungsarbeiten durchgeführt hat. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte die Wohnung nicht tapeziert hat; vielmehr wurden die Wände mittels einer „Lasurtechnik” bearbeitet. Zu dieser Technik hat der in der ersten Instanz tätige Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.5.2001 folgendes ausgeführt:
„Bei der Lasertechnik handelt es sich um eine Malertechnik welche zur Zeit im Trend liegt und südeuropäischen Eindruck vermittelt. Es werden hier Anstriche mit durchscheinendem (lasierenden) Anstrichmittel verwendet.
Die Lasurpigmente sind Anstrichmittel, die infolge ihrer transparenten Bestandteile den Untergrund nicht abdecken, sondern durchscheinen lassen. Die Lasuren werden mit Bürste od. Schwamm aufgetragen und ineinander verwaschen.
Bei den Lasuren wird unterschieden in Acryllasuren, welche waschbeständig sind, analog einer waschbeständigen Dispersionsfarbe, und Lasuren, welche aus Kalk und Leimbindemittel bestehen.
Diese letztgenannten Lasuren lassen sich nicht überarbeiten mit einer Beschichtung bzw. mit einer Tapezierung.”
Weiterhin ist in dem Gutachten ausgeführt:
„Ebenfalls konnte eindeutig festgestellt werde, dass die Lasurtechnik eine Leimfarbentechnik ist, deren Oberfläche durch den lösungsmittelfreien Tiefgrund verfestigt bzw. „waschfest”, d.h. abriebbeständig gemacht wurde.
Die Lasurtechnik haftet zwar auf der Altbeschichtung, doch bei einer Tapezierung würden aufgrund der Trocknungsspannungen der Tapete unweigerlich Haftungsprobleme entstehen, welche sich im Aufplatzen der Tapetennähte bzw. im teilweise oder vollflächigem Ablösen der Tapete bemerkbar machen würden.
Eine Beschichtung der Wandflächen mit einer Dispersionsfarbe würde ebenfalls zu Mängeln führen.”
Gegenstand der Klage sind die Kosten, die zur Herstellung eines tapezierfähigen Zustands der Räume erforderlich sind.
Hierzu trägt der Kläger vor: Der Beklagte habe eine „ungewöhnliche und vom normalen Geschmack abweichende, weil äußerst seltene, Art des Anstrichs” vorgenommen. Diese Art der Renovierung sei vertragswidrig. Aus diesem Grunde sei der Beklagte verpflichtet, den früher bestehenden Zustand wieder herzustellen. Hierzu sei die Entfernung des Anstrichs erforderlich.
Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 27.9.2000 aufgefordert, „die Wände in einen Zustand zu versetzen, dass diese tapeziert werden können”. Hierzu hat der Kläger eine Frist bis 5.10.2000 gesetzt und angekündigt, dass er die Leistung nach fruchtlosem Fristablauf ablehne.
2. Bei dieser Sachlage kann sich der Anspruch des Klägers zunächst aus § 326 BGB a. F. ergeben. Nach dieser Vorschrift schuldet der Mieter Schadensersatz, wenn er eine vertragliche Hauptpflicht trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht erfüllt. Dies setzt voraus, dass der Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war, die Wohnung in einem tapezierfähigen Zustand zurückzugeben. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien aber nicht getroffen.
3. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung sind ebenfalls nicht gegeben. Wird –wie vorliegend– dem Mieter eine nicht renovierte Wohnung übergeben und bestehen über die Art und Weise der Renovierung keine besonderen Vereinbarungen, so kann der Mieter die Räume nach seinem Belieben gestalten. Der Mieter muss lediglich darauf achten, dass die Bausubstanz durch die Art der Renovierung nicht beschädigt wird. Die Frage, ob ein Vermieter auch eine „ungewöhnliche und vom normalen Geschmack abweichende” Art der Renovierung akzeptieren muss, kann vorliegend offen bleiben. Nach den Darlegungen des Sachverständigen liegt die vom Beklagten gewählte Gestaltung der Räume „zur Zeit im Trend”. Solche Renovierungstechniken sind mangels anderweitiger Vereinbarungen hinzunehmen.
4. Die Berufung macht geltend, dass die Wohnung bei der Übergabe tapeziert gewesen sei.
Hieraus kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil ein Mieter mangels abweichender Vereinbarungen nicht gehalten ist, die vorgefundene Technik der Raumgestaltung beizubehalten.
Die Kammer verkennt nicht, dass das AG Kerpen in der vom Kläger zitierten Entscheidung (WuM 1990, 198) in einer vergleichbaren Sache eine andere Meinung vertreten hat. Danach stellt das Aufbringen von Rauputz „keine sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegende Alternative zum Anbringen von Tapete oder Raufaser dar”. ...