Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.407,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger, der nach seinem Schulabschluss zunächst den Beruf des Klempners, Installateurs und Heizungsbauers erlernt hatte, begehrt vom Beklagten, bei dem es sich um seinen ehemaligen Schwiegersohn handelt, Wertausgleich für von ihm erbrachte Eigenleistungen an dessen Haus.
Der Beklagte und die Tochter des Klägers hatten zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem Haus in … gewohnt, das der Beklagte erworben und später wieder veräußerte. Danach zogen sie gemeinsam in die Dachgeschosswohnung im Haus des Klägers ein. Nachdem sie dort ca. 3 Jahre lang gewohnt hatten, erwarb der Beklagte ein etwa 1.300 qm großes Baugrundstück in … Schon beim Rohden des Grundstücks fragte der Beklagte den Kläger, ob er ihm mit seinen handwerklichen Fähigkeiten nicht bei der Errichtung des Hauses helfen könne, da er sich ein solches Haus andernfalls nicht leisten und die Bausumme sonst nicht aufbringen könne. Da der Beklagte der Tochter des Klägers bereits die Ehe versprochen hatte, sagte der Kläger seine Hilfe beim Hausbau zu. Während der Beklagte den Rohbau einschließlich des Dachstuhls durch Handwerker errichten ließ, erfolgten die gesamten Folgearbeiten bis zur Fertigstellung des Baus in Eigenleistungen. Der Kläger fertigte über die von ihm erbrachten Arbeiten eine Aufstellung an, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 9 ff. d.A.). Die Aufstellung basiert auf einem Bautagebuch, das der Beklagte und die Tochter des Klägers über die Bauarbeiten führten und in dem die Gewerke und eingesetzten Materialien chronologisch festgehalten wurden. So übernahm der Kläger etwa technisch anspruchsvolle Arbeiten, die von Handwerkern abgelehnt wurden. Teilweise übernahm er auch Aufgaben der Bauleitung. Er kümmerte sich um Materialbestellungen und lieferte diese auch teilweise selbst mit dem PKW an. Als der Innenausbau des Hauses etwa zur Hälfte abgeschlossen war, heirateten der Beklagte und die Tochter des Klägers im Juni 1999. Zuvor hatten die Eheleute am 04.05.1999 vor dem Notar … (UR-Nr. …) einen Ehevertrag geschlossen, durch den sie Gütertrennung, Unterhaltsverzicht und Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung der Ehe vereinbart hatten (vgl. Bl. 15 ff. d.A.). Im März 2002 stellte der Beklagte Scheidungsantrag. Obschon er während des Bestehens der Ehe bereits ein geheimes ehebrecherisches Verhältnis unterhalten hatte, forderte er den Kläger wiederholt auf, Leistungen am Haus zu erbringen.
Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die Aufstellung (Bl. 9 ff. d.A.), er habe mindestens 1.689 Arbeitsstunden in den Hausbau des Beklagten investiert. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Stundensatzes von 30,00 DM (15,34 €) ergebe sich ein Ausgleichsanspruch von 50.670,00 DM (25.907,16 €), von dem er den von dem Beklagten unstreitig gezahlten Betrag von 7.500,00 € in Abzug bringt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen an ihn einen angemessenen Aufwendungsersatz, mindestens jedoch 18.407,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, mit der Zahlung des Betrages von 7.500 Euro sei der Anspruch des Klägers bereits abgegolten worden. Ein weitergehender Anspruch stünde dem Kläger nicht zu. Er stellt den geltend gemachten Stundenaufwand in Abrede, da keine Stundenzettel ausgestellt worden seien. Der Stundenlohn sei überhöht. Selbst wenn der Kläger die notwendigen Kenntnisse wie ein vergleichbarer Handwerker besessen hätte, um die aufgeführten Arbeiten zu erfüllen, handele es sich doch um einen Fall der Nachbarschafts- bzw. Verwandtschaftshilfe. Der Beklagte meint, der Anspruch sei auf die Hälfte des geforderten Betrages zu beschränken, da der Kläger die Arbeitsleistungen zu gleichen Teilen für ihn und seine Tochter erbracht habe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 18.407,16 € aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB n.F.) verlangen.
1.
Zwischen den Parteien ist ein dienstvertragsähnliches Schuldverhältnis mit besonderem familienrechtlichen Charakter zu Stande gekommen, dessen Geschäftsgrundlage mit der rechtskräftigen Scheidung des Beklagten von der Tochter des Klägers nachträglich entfallen ist.
a)
Bei dem zwischen den Parteien zu Stande gekommene Rechtsverhältnis handelt es sich hingegen nicht um ein Gefälligkeitsverhältnis. Keine der Parteien durfte nach objek...