Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertausgleichsanspruch des Vaters gegen seinen ehemaligen Schwiegersohn für von ihm erbrachte Eigenleistungen an dessen Haus nach dem Scheitern der Ehe der Tochter
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Elternteil eines Ehegatten in erheblichem Umfang bei der Herstellung eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Familienwohnheims durch unentgeltlich erbrachte Arbeits- und Dienstleistungen mitgewirkt, kann diesem Elternteil nach Scheitern der Ehe gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf Herausgabe des Wertes der erbrachten Leistungen in Höhe der üblichen Vergütung zustehen.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 2 Nr. 2, § 818 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Marburg vom 15.12.2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Wertausgleich für Arbeits- und Dienstleistungen, die er in der Zeit von 1998 bis etwa Mitte des Jahres 2001 für den Neubau eines Wohnhauses auf einem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Grundstück in O1 erbracht hat. Zu der Mitarbeit des Klägers, der den Beruf des Installateurs und Heizungsbauers erlernt hatte bevor er Polizist wurde, kam es, nachdem der Beklagte, der bereits seit Jahren mit der im Jahr 1970 geborenen zweiten Tochter des Klägers zusammenlebte und ihr bereits die Ehe versprochen hatte, diesen um die Mithilfe gebeten hatte, weil er sich anderenfalls das geplante Wohnhaus "nicht leisten" könne. Am 4.5.1999 schlossen die Verlobten einen Ehevertrag, durch den sie Gütertrennung, Unterhaltsverzicht und Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung der Ehe vereinbarten. Im Juni 1999, das Bauvorhaben war zu diesem Zeitpunkt etwa zur Hälfte verwirklicht, heirateten die Verlobten. Später bezogen sie das noch nicht vollständig fertig gestellte Haus. Bereits Mitte des Jahres 2001 trennten sich die Eheleute. Bis kurze Zeit vor der Trennung hatte der Kläger noch an der Fertigstellung des Hauses mitgearbeitet. Aufgrund eines im März 2002 gestellten Scheidungsantrages wurde die Ehe alsbald geschieden.
Der Kläger hat über die von ihm erbrachten Arbeits- und Dienstleistungen Bautagebuch geführt. Auf der Grundlage der darin enthaltenen Aufzeichnungen verlangt er mit der Klage unter Berücksichtigung einer vom Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlung i.H.v. 7.500 EUR Wertausgleich i.H.v. noch 18.407,16 EUR (1689 Arbeitsstunden zu je 15,34 EUR) zzgl. Zinsen mit der Begründung, die Geschäftsgrundlage für die von ihm erbrachten Leistungen sei weggefallen. Auch nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften sei der Beklagte zum Wertersatz verpflichtet.
Der Beklagte hat den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Jedenfalls, so hat er ausgeführt, sei ein eventueller Anspruch mit der Zahlung von 7.500 EUR abgegolten.
Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des LG Marburg hat den Beklagten mit Urteil vom 15.12.2003, auf dessen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 18.407,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.10.2003 zu zahlen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein dienstvertragsähnliches Schuldverhältnis mit besonderem familienrechtlichen Charakter dadurch zustande gekommen. Die Mitarbeit des Klägers beim Bau des Hauses des Beklagten sei nicht gefälligkeitshalber, sondern habe auf einer vertraglichen Bindung beruht, denn der Beklagte habe sich erkennbar auf die Zusage des Klägers, an dem Bauvorhaben mitzuarbeiten, verlassen. Für ihn hätten bei dem Hausbau auch erhebliche Werte auf dem Spiel gestanden. Geschäftsgrundlage für diese Mitarbeit sei die Erwartung des Fortbestandes der Ehe zwischen den Beklagten und der Tochter des Klägers gewesen. Diese Grundlage seiner mit der Trennung und Scheidung der Eheleute entfallen. Das Risiko des Scheiterns dieser Beziehung sei auch nicht dem Kläger zugewiesenen. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach begründet; denn der Beklagte habe den plausiblen Sachvortrag des Klägers nicht in erheblicher Weise bestritten. Der Einwand, der Kläger habe seine Arbeitsleistung zur Hälfte auch für seine Tochter erbracht, sei unerheblich; denn nach dem zwischen den Eheleute geschlossenen Ehevertrag sei jede Form des Ausgleichs nach Beendigung der Ehe ausgeschlossen, weshalb dem Beklagten die Arbeitsleistung des Klägers von Anfang an allein zu Gute gekommen sei.
Mit der Berufung beanstandet der Beklagte die rechtliche Beurteilung des LG. Er meint, der Kläger habe die Mitarbeit am Bau nicht aufgrund eines Dienstvertrages, sondern aufgrund eines Werkvertrages erbracht. Dieser Vertrag sei zum Zeitpunkt des Zerwürfnisses der Eheleute bereits erfüllt gewesen. Im Übrigen könne auch nicht von ...