Leitsatz
Der Kläger verlangte von dem Beklagten Wertausgleich für Arbeits- und Dienstleistungen, die er in der Zeit von 1998 bis etwa Mitte des Jahres 2001 für den Neubau eines Wohnhauses auf einem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Grundstücks erbracht hatte. Der Beklagte hatte bereits seit dem Jahre 1970 mit einer Tochter des Klägers zusammengelebt und ihr die Ehe versprochen. Am 4.9.1999 schlossen die Verlobten einen Ehevertrag, durch den sie Gütertrennung, Unterhaltsverzicht und Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung der Ehe vereinbarten. Im Jahre 1999 - das Bauvorhaben war zu diesem Zeitpunkt etwa zur Hälfte verwirklicht - heirateten die Verlobten und bezogen später das noch nicht vollständig fertiggestellte Haus. Mitte des Jahres 2001 trennten sie sich. Bis kurze Zeit vor der Trennung hatte der Kläger noch an der Fertigstellung des Hauses mitgearbeitet. Aufgrund des im März 2002 gestellten Scheidungsantrages wurde die Ehe alsbald geschieden.
Der Kläger hat über die von ihm erbrachten Arbeits- und Dienstleistungen Bautagebuch geführt. Auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen verlangt er mit der von ihm erhobenen Klage unter Berücksichtigung einer ihm vom Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 7.500,00 EUR Wertausgleich i.H.v. noch 18.407,16 EUR für 1.689 Arbeitsstunden zu je 15,34 EUR. Zur Begründung führte er an, die Geschäftsgrundlage für die von ihm erbrachten Leistungen sei weggefallen. Auch nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften sei der Beklagte zum Wertersatz verpflichtet.
Das LG hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 18.407,16 EUR nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung, die nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des LG, wonach dem Kläger der von ihm geltend gemachte Betrag zuzusprechen war.
Anders als vom LG vertreten ergebe sich die Berechtigung der Klageforderung allerdings nicht aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der konkludente Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrages zwischen den Parteien könne nicht angenommen werden. Der Kläger habe die von ihm erbetenen Leistungen unstreitig unentgeltlich erbringen sollen, eine Vergütung war gerade nicht gewollt. Der Kläger habe mit seinen Leistungen vielmehr dem Beklagten eine kostengünstige Erstellung des zum Wohnen für die Verlobten und späteren Eheleute bestimmten Wohnhauses ermöglichen wollen. Einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil habe er aus seiner Mitarbeit nicht erstrebt.
Die Einordnung der Beziehung der Parteien als Dienstvertrag wäre nach Auffassung des OLG auch deshalb nicht gerecht, weil sie offenbar einen klaren Leistungsumfang bezüglich der vom Beklagten erwarteten und vom Kläger zugesagten Mithilfe weder hinsichtlich der Art der einzelnen Leistungen noch der Dauer der Mitarbeit verabredet hatten.
Bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände ergäbe sich, dass die Mitarbeit des Klägers bei der Verwirklichung des Neubauvorhabens des Beklagten nach den Umständen nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Abrede, sondern auf außerrechtlichen Geltungsgründen beruhte, nämlich darauf, dass er auch aufgrund der über seine Tochter vermittelten nahen Beziehung der Parteien zueinander aus Gefälligkeit bereit war, bei der Verwirklichung des Bauvorhabens nach besten Kräften mitzuarbeiten. Im Hinblick darauf ergebe sich die Berechtigung der Klageforderung dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alternative 2 BGB. Danach sei der Empfänger einer Leistung zu deren Rückgabe an den Leistenden verpflichtet, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintrete. Erforderlich hierfür sei eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über den bezweckten Erfolg, die jedoch nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben dürfe (BGH NJW 1989, 2747, m.w.N.). Eine Willenseinigung über den Zweck der Leistung setze auch keine ausdrückliche Erklärung der an der Vermögensverschiebung beteiligten Personen voraus, sie könne vielmehr stillschweigend zustande kommen. Eine solche stillschweigende Einigung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezwecke und der andere dies erkenne und durch die Annahme zu verstehen gebe, dass er die Zweckbestimmung billige.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Nach den dargestellten Umständen musste aber auch für den Beklagten auf der Hand liegen, dass der Kläger als Vater seiner Verlobten nur deswegen bereit war, nach besten Kräften seine fachlichen Fähigkeiten und seine Zeit unentgeltlich für die Verwirklichung des Bauvorhabens einzusetzen, weil er erwartete, die seiner Tochter versprochene Ehe werde geschlossen und dauerhaft sein. Es sei dem Kläger ersichtlich darum gegangen, durch seine im Haus verkörperten geldwerten Leistungen die Gemeinschaft der Verlobten und künftigen Eheleute auf Dauer wirtschaftlich...