Tenor
Auf die Erinnerung des Klägervertreters vom 11.07.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 28.06.2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte noch 169,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2011 an die Klägerin zu zahlen hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Aufgrund des Kostenfestsetzungsantrages des Klägervertreters vom 13.05.2011 nahm die Rechtspflegerin mit ihrem Beschluss vom 28.06.2011 die Kostenfestsetzung ordnungsgemäß vor. Der Klägervertreter hatte ausdrücklich auf die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug hingewiesen (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Diese ausreichende Erklärung fand in der nunmehr angegriffenen Kostenfestsetzung Berücksichtigung.
Ungeachtet dessen konnte der Klägervertreter gegen den ihm am 04.07.2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss fristgemäß Erinnerung einlegen (§ 11 Abs. 2 RPflG, § 569 Abs. 1 ZPO).
Der Auffassung des Klägervertreters, nunmehr sei keine Nachfestsetzung möglich, wird nicht gefolgt. Die von ihm dazu angeführte Rechtsprechung bestätigt vielmehr die hier einfachere - und kostengünstigere - Variante der Nachfestsetzung. Eine Nachfestsetzung ist im Kostenfestsetzungsverfahren generell dann nicht mehrmöglich, wenn bereits eine ablehnende und rechtskräftige Entscheidung (zum Beispiel zur Umsatzsteuer) ergangen ist. Das war hier wohl nicht der Fall: der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.06.2011 war zum Zeitpunkt des Eingangs der Erinnerung am 11.07.2011 noch nicht rechtskräft8ig, so dass der Klägervertreter noch die Nachfestsetzung beantragen konnte.
Damit waren die Prozesskosten unter Berücksichtigung des am 06.05.2011 ergangenen Streitwertbeschlusses vom 28.06.2011 wie folgt auszugleichen (§ 106 ZPO):
a) Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden auf insgesamt 1.335,00 EUR/netto bzw. 1.602,15 EUR/brutto (1,3fache Verfahrensgebühr in Höhe von 683,80 EUR, 1,2fache Terminsgebühr in Höhe von 631,20 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, Umsatzsteuer in Höhe von 253,65 EUR, Parteiauslagen in Höhe von 13,50 EUR) festgesetzt.
b) Bei der Entscheidung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28.06.2011 über die Gerichtskosten des Vergleichs und des Rechtsstreits verbleibt es.
c) Von den außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 3.094,95 EUR (Klägerin: 1.602,15 EUR und Beklagte: 1.492,80 EUR) hat die Klägerin ein Drittel in Höhe von 1.031,65 EUR zu tragen, so dass ihr die Beklagte noch 570,50 EUR zu erstatten hat.
d) Im Rahmen der Kostenausgleichung sind der Klägerin noch 169,10 EUR (185,00 EUR Gerichtskosten und 20,75 EUR Gerichtskosten aus dem Vergleichsabschluss, somit 205,75 EUR und die 570,50 EUR = 776,25 EUR abzüglich der bereits festgesetzten 607,15 EUR) von der Beklagten zu zahlen.
e) Hinzu kommen die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 13.05.2011 (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die außergerichtlichen Kosten dieses Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Das von ihr eingeleitete Erinnerungsverfahren brauchte nicht eingeleitet und durchgeführt werden, da allein die Nachfestsetzung der Kosten möglich war. Die durch das Erinnerungsverfahren anfallenden außergerichtlichen Kosten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen.
Fundstellen